Verjährung von Verfahrenspflegervergütung

  • Ich habe eine als Verfahrenspflegerin hinsichtlich Betreuervergütung bestellte Rechtsanwältin, für die die eigene Vergütung aus Verfahrenspflegschaften wohl nur Kleinkram ist.

    Sonst hätte sie sicher ihren Vergütungsantrag eher gestellt, er ging am 15.02.2007 bei Gericht ein. In diesem wird ihr Anspruch auf Vergütung aufgrund mehrerer Beschlüsse des Vormundschaftsgerichtes geltend gemacht. Teilweise scheint mir Verjährung eingetreten, und zwar in folgenden Fällen:

    Bestellung zur Verfahrenspflegerin aufgrund ihr am 08.12.04 zugegangenen Beschlusses (EB), Eingang ihrer Stellungnahme am 09.03.05

    Bestellung zur Verfahrenspflegerin aufgrund Beschlusses vom 29.06.05, ihr zugegangen am 22.08.05 (EB) für zwei Anträge bzw. nachträglich mit Schreiben vom 25.07.05 für weiteren Antrag (ohne EB), letzteres mit Aufforderung, die für Prüfung der Anträge bis 30.06.05 ihr zustehende Vergütung geltend zu machen (!); Eingang ihrer einheitlichen Stellungnahme nach Mahnung erst am 24.11.05

    Mein Problem ist der letztgenannte Fall, im ersteren dürfte unstreitig Verjährung eingetreten sein.

    Welcher Zeitpunkt ist für den Beginn der Verjährungsfrist von 15 Monaten maßgebend, wenn die Stellungnahme geraume Zeit nach ihrer Bestellung zur Verfahrenspflegerin erfolgte?

    Geht man vom Zustelldatum des entsprechenden Beschlusses aus oder kommt es darauf an, wann sie konkret sie konkret den Antrag ihrer Mitteilung nach geprüft hat?

    Kann nach Zugang auch noch zwei Monate bei ihr gelegen haben, ehe sie Zeit dafür hatte. Oder ist erst die Fertigung der Stellungnahme zum Antrag als Abschluss der Tätigkeit als Verfahrenspflegerin maßgebend? :gruebel:

  • Der Begriff "Verjährung" ist falsch. Es handelt sich um eine Verfallregelung. Der Vergütungsanspruch eines Verfahrenspflegers wird mit der Tätigkeit ausgelöst, nicht mit seiner Bestellung. Wird der V-Pfleger an mehreren Tagen tätig, so greift die Verfallregelung eben ab jedem Tag, der dem Tag der einzelnen Tätigkeit folgt, + jeweils 15 Monate.

  • Aber Du hattest doch die jeweilige Ausschlussfrist bestimmt stillschweigend verlängert, und zwar nach

    § 67 Abs.3 S.2 FGG a.F. bzw. § 67 a Abs.1 S.1 FGG n.F. i.V.m. § 1835 Abs.1 a BGB für den Aufwendungsersatz nach altem und neuem Recht, nach

    § 67 Abs.2 S.2 FGG a.F. i.V.m. § 1836 Abs.2 S.3,4 BGB a.F. und § 1835 Abs.1 a BGB für die Vergütung bis einschließlich 30.6.2005, und nach

    § 67 a Abs.2 S.2 FGG i.V.m. § 1836 Abs.1 S.3 BGB, § § 2 S.2 VBVG und § 1835 Abs.1 a BGB für die Vergütung nach dem 30.6.2005.

    Oder etwa nicht?

  • Ich habe die Akte von meiner Vorgängerin übernommen. Wegen einer stillschweigenden Verlängerung ist der Akte nichts zu entnehmen. Durch mich ist eine solche jedenfalls nicht erfolgt. Bei uns am Gericht ist dies auch nicht üblich. Mit Schreiben vom 25.07.05 hatte die vorherige Bearbeiterin die Verfahrenspflegerin sogar aufgefordert, die ihr für die Tätigkeit bezüglich der Vergütungsanträge der Betreuerin für den Zeitraum bis 30.06.05 entstandene eigene Vergütung geltend zu machen.

    Die andere von uns in 95 % der Vergütungsverfahren bestellte Verfahrenspflegerin (keine RA) macht ihre Vergütung jedenfalls spätestens binnen eines halben Jahres nach Fertigung ihrer Stellungnahme zum Antrag geltend. Da gibt es solche Probleme nicht. :daumenrau

    Aufgrund komplizierter Vermögensverhältnisse hatte die Kollegin im betreffenden Verfahren allerdings eine Rechtsanwältin als Verfahrenspflegerin für die Vergütung der Betreuerin bestellt.

  • Das Gericht trifft auch keine Verpflichtung d. Betreuer/in vor dem Anspruchsverfall zu bewahren (OLG Dresden, Beschl. v. 04.08.2003, FamRZ 2004, 137 f.; Kammergericht, Beschl. 09.09.2005, FGPrax 2005, 264).
    Auch kann eine Verlängerung der Frist nur durch einen konkreten Antrag erzielt werden (BayObLG, Beschl. 28.05.2003, FamRZ 2003, 1414 f.).
    Ferner würde auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausscheiden (LG Koblenz, Beschl. 24.05.2003, FamRZ 2003, 1970 f.).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Vielleicht hätte ich meiner Stellungnahme in #3 doch einen "Grins-Smiley" hinzufügen sollen.

    Ansonsten wie Wwiw in #2: Es kommt alleine auf die konkrete Tätigkeit an, sodass in ein und demselben Verfahren die Ausschlussfrist teilweise abgelaufen sein kann und teilweise nicht (etwa bei Aktenstudium 16 Monate und bei Fertigung der Stellungnahme 14 Monate vor Stellung des Vergütungsantrags).

  • Ich hatte schon verstanden, dass das ironisch gemeint war, aber ich glaube Borrelio war das nicht ganz klar...;)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • In der Tat. :oops:

    Nun ist mein Problem leider noch nicht so richtig geklärt, da bin ich hartnäckig. :teufel:

    Auf welchen Zeitpunkt stelle ich nun ab, wenn z. B. die Zustellung des Beschlusses über die Bestellung als Verfahrenspflegerin 16 Monate her ist, die gefertigte Stellungnahme jedoch erst 14 Monate (bezogen jeweils auf Eingang des zu bescheidenden Antrages)? Abgerechnet wird pauschal Prüfung des Antrages für Zeitraum vom ... bis ... mit 30 min bei 33,50 EUR je Stunde. Wenn ich vom Zeitpunkt der Fertigung der Stellungnahme ausgehe, hätte sie im konkreten Fall noch einen Vorteil, da sie diese erst auf erfolgte Mahnung einreichte. Wäre ohne diese fristgerecht eine Einreichung erfolgt, läge auch dieser Zeitpunkt bereits mehr als 15 Monate zurück.

    Bringt es nun etwas, die RAin um Mitteilung zu bitten, an welchen konkreten Tagen sie die Vergütungsanträge geprüft hat? Könnte ich natürlich auch nicht überprüfen.

  • Technisch gesehen hat die Verfahrenspflegerin:

    a) die Tätigkeit der Prüfung der Verhältnisse vorgenommen
    b) das Ergebnis dieser Prüfung zu Papier gebracht und dübermittelt.

    Unterstellt, a) wäre am 01.09.2005 geschehen: am 02.09.2005 beginnt die Verfallfrist für die für diese Tätigkeit ausgelöste Vergütung, sie endet am 01.12.2006, 24.00 Uhr.

    Unterstellt, b) wäre am 15.09.2005 erfolgt: am 16.09.2005 beginnt die Verfallfrist für die für diese Tätigkeit ausgelöste Vergütung, sie endet am 15.12.2006, 24.00 Uhr.

    An diesem Beispiel ist ersichtlich, dass eine Nachfrage, welche Tätigkeit die Verfahrenspflegerin zu welchem Zeitpunkt gemacht hat, hilfreich und sicherlich auch in deren Sinne wäre. Es muss ja nicht der nach #8 zugebilligte oder geltend gemachte Zeitaufwand von (nur!) 30,00 Minuten schon so lange her sein, dass die hierfür verdiente Vergütung verfallen ist.

  • Nur zur Klarstellung:

    Die erwähnten 30 Minuten beziehen sich lediglich auf einen der von der Verfahrenspflegerin zu prüfenden Anträge nach altem Recht. Für die Anträge auf Pauschalvergütung rechnet sie übrigens 10 min je Antrag ab.

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