Hilfe! Mist gemacht! Abtretung

  • Mahlzeit.
    Also bzgl. III/1 Briefgrundschuld (eingetragen 1983) sind mir zwei Abetretungserklärungen eingereicht worden. Die erste Abtretung in 1998 über einen letztrangigen Teilbetrag ist im Grundbuch nie eingetragen worden. Die zweite Abtretung eben dieses letztrangigen Teilbetrages soll jetzt an die aktuelle Gläubigerin eingetragen werden. Ich Schussel hab allerdings nicht die Abtretung eines letztrangigen Teilbetrages eingetragen, sondern dass das komplette Recht abgetreten worden ist.
    Was muss ich tun?!?!?
    Hilfe. Die neue Gläubigerin hat schon angerufen und mich auf meinen Fehler hingewiesen. :oops:
    Danke

  • Die erst Abtretung musste nicht eingetragen werden, da es sich um ein Briefrecht handelt.
    Erst mal den Brief vom neuen Gläubiger zurückfordern. Dann den Eintrag entsprechend berichtigen. Letztendlich den Orginalbrief berichtigen und an den alten Gläubiger zurückgeben und einen Teilgrundschuldbrief an den neuen Gläbuger erteilen. Wäre meiner Ansicht nach die praktikabelste Lösung. Aber wart erst mal ab was juris dazu sagt.

  • Ich sehe derzeit keine große Gefahr, dass das Recht gutgläubig von einem Dritten erworben werden könnte. Daher würde ich nur schnell erst mal den Brief anfordern aber einen Amtswiderspruch im Moment nicht eintragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei der nachfolgenden Stellungnahme unterstelle ich, dass (auch) die erste Teilabtretung öffentlich beglaubigt war und dass sich beim Nachweis der Rechtsinhaberschaft und Bewilligungsberechtigung im Zusammenhang mit dem Briefbesitz im Zeitpunkt der Grundbuchvorlage keine Probleme ergeben.

    Im übrigen müssen wir nach dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse vorgehen:

    Erste Teilabtretung

    Die erste Teilabtretung A/B konnte sowohl ohne Grundbucheintragung als auch ohne Teilbriefbildung wirksam erfolgen (§ 1154 Abs.1 S.1 BGB). Für die Briefübergabe genügt es, wenn der Zessionar vom Zedenten den Allein- oder Mitbesitz am nach wie vor alle Grundschuldteile verbriefenden Stammbrief erhält (Palandt/ Bassenge § 1154 RdNr.12). Allerdings hat der Zessionar B durch die Abtretung ein mit dem Restrecht gleichrangiges Teilrecht erworben, weil die Rangänderung im Verhältnis von Restrecht und Teilrecht nach zutreffender Auffassung wegen des Eintragungserfordernisses des § 880 Abs.2 S.1 HS.1 BGB nicht außerhalb des Grundbuchs wirksam werden konnte (Palandt/Bassenge § 1151 RdNr.2; Schöner/Stöber RdNr.2412; Schmid Rpfleger 1988, 136; Ulbrich MittRhNotK 1985, 289; a.A. OLG Hamm Rpfleger 1988, 58; OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 240).

    Weiterabtretung des Teilrechts

    Wenn die erste Teilabtretung öffentlich beglaubigt ist, kann die Weiterabtretung des Teilrechts nach § 39 Abs.2 GBO ohne Voreintragung der ersten Teilabtretung erfolgen (Briefbesitz wird unterstellt). Die Weiterabtretung des Teilrechts enthält im vorliegenden Fall allerdings nicht nur die Bewilligung der Eintragung der bloßen Abtretung, sondern auch die Bewilligung der Eintragung des bisher noch nicht wirksam gewordenen Rangrücktritts des Teilrechts im Verhältnis zum Restrecht (im Hinblick auf die Entbehrlichkeit der Eigentümerzustimmung gilt § 1151 BGB auch bei nachträglicher Änderung des Rangverhältnisses der Teilrechte). Diese Bewilligung des ersten Zessionars B ist allerdings unwirksam (geworden), weil das Teilrecht entsprechend den bereits genannten Regeln auch beim zweiten Abtretungsvorgang bereits außerhalb des Grundbuchs auf den zweiten Zessionar C übergegangen ist und B demzufolge im Hinblick auf den erklärten Rangrücktritt nicht mehr bewilligungsberechtigt ist.

    Rangrechtliches Ergebnis

    Selbst wenn -wie beantragt- eine Teilabtretung an C eingetragen würde, dürfte der abgetretene Teilbetrag im Zuge dieser Eintragung grundbuchmäßig nicht als letztrangig bezeichnet werden. Dies erfordert vielmehr eine (bisher nicht vorliegende) Bewilligung seitens des Neugläubigers C. Anders verhält es sich lediglich, wenn man der vorstehend abgelehnten Auffassung des OLG Hamm und des OLG Düsseldorf folgt, wonach die Rangänderung der Teilrechte im Zuge der ersten Teilabtretung außerhalb des Grundbuchs wirksam wurde.

    Materielle Wirksamkeit der Weiterabtretung

    Beide Abtretungen sind außerhalb des Grundbuchs wirksam geworden. Insbesondere ist für die Wirksamkeit der Weiterabtretung des durch die Erstabtretung entstandenen Teilrechts unerheblich, dass keine Teilabtretung, sondern eine Vollabtretung im Grundbuch verlautbart wurde, weil die Teilabtretung wegen § 1154 Abs.1 S.1 BGB auch ohne Grundbucheintragung wirksam wäre und die unrichtige grundbuchmäßige Verlautbarung der Rechtsänderung ihr Wirksamwerden daher schon begrifflich nicht verhindern kann. Fraglich ist somit nicht, ob C das weiterabgetretene Teilrecht (außerhalb des Grundbuchs) erworben hat, sondern lediglich, ob er ein im Verhältnis zum Restrecht gleichrangiges oder nachrangiges Teilrecht erworben hat (hierzu vgl. bereits oben).

    Unrichtigkeit des Grundbuchs

    Nach den bisherigen Ausführungen ist das Grundbuch insoweit unrichtig, als es C als Gläubiger des Gesamtrechts verlautbart, obwohl er lediglich Gläubiger des durch die Erstabtretung entstandenen weiterabgetretenen Teilrechts ist und das Restrecht materiell beim ursprünglichen Gläubiger A verblieb. Im Hinblick auf den Rang kann das Grundbuch (derzeit) schon deshalb nicht unrichtig sein, weil es ja immer noch ein einheitliches Recht und keine Teilrechte verlautbart. Verlautbart es aber keine Teilrechte, kann es auch im Hinblick auf das zwischen den Teilrechten bestehende Rangverhältnis nicht unrichtig sein. Das geschilderte Rangproblem kommt daher erst bei der anstehenden Berichtigung des Grundbuchs zum Tragen. Der Rechtspfleger muss sich aufgrund der dargestellten streitigen Rechtslage nämlich entscheiden, ob er im Zuge der Grundbuchberichtigung die Letztrangigkeit des abgetretenen Teilrechts verlautbart oder ob er hierfür noch eine zusätzliche Bewilligung der Rangänderung durch den Neugläubiger C verlangt.

    Reparatur

    Das Grundbuch ist i.S. des § 22 GBO zu berichtigen (Teilabtretung statt Vollabtretung). Die Berichtigung erfolgt auf formlosen Antrag des A oder des C. Eines Nachweises der Grundbuchunrichtigkeit bedarf es nicht, weil sie auf der Hand liegt. Eine Teilbriefbildung ist nicht erforderlich. Sie erfolgt nur auf Antrag. Im Zuge der Grundbuchberichtigung muss das geschilderte Rangproblem auf die eine oder andere geschilderte Weise gelöst werden.

    Natürlich muss zur Berichtigung auch der Brief vorgelegt und ergänzt werden (§§ 41, 62 GBO). Außerdem ist die Rötung des Gläubigers A in Spalte 4 der Abt.III rückgängig zu machen und die falsche Eintragung über die Vollabtretung in den Spalten 5-7 zu röten.

    Amtswiderspruch

    Streng genommen müsste man einen Amtswiderspruch eintragen, weil die Voraussetzungen des § 53 Abs.1 S.1 GBO unzweifelhaft vorliegen. Insbesondere ist gutgläubiger Erwerb möglich, weil C als Alleingläubiger im Grundbuch eingetragen ist und der nach § 62 GBO angebrachte Briefvermerk analog zur Grundbucheintragung natürlich ebenfalls eine Vollabtretung zum Ausdruck bringen dürfte. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt sich somit weder aus dem Grundbuch noch aus dem Brief, sodass gutgläubiger Erwerb im Falle der Abtretung möglich ist.

    Sofern C (z.B. als Großbank) vertrauenswürdig ist, würde ich in Übereinstimmung mit meinen Vorrednern allerdings auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs verzichten, sondern die Grundakte als Sicherungsmaßnahme mit einem entsprechenden Vermerk lediglich in meinem Büroschrank verstauen und im übrigen umgehend den erforderlichen formfreien Grundbuchberichtigungsantrag des Neugläubigers C (der auch per Fax gestellt werden kann) und die erforderliche Briefvorlegung anregen. Dass C im vorliegenden Falle als vertrauenswürdig eingestuft werden kann, dürfte sich schon daraus ergeben, dass er es war, der das GBA auf den begangenen Fehler hingewiesen hat.

    Also ruhig Blut.

  • Hallo nochmal.

    Also ich habe jetzt noch einen Kollegen gefragt, und er meinte, dass der Eigentümer die Zustimmung zur beabsichtigten Vorgehensweise (also Rötung des falschen Abtretungsvermerks und Eintragung eines neuen richtigen Teilabtretungsvermerks und nicht Eintragung eines Amtswiderspruchs) erteilen muss. Und zwar in der Form des § 29 GBO! Sprich: Der gute Eigentümer muss bei uns erscheinen, ich nehme ein Protokoll auf und (da ich ja auch der Bösewicht war, der die Eintragung versemmelt hat) lasse das Protokoll von einem weiteren Rechtspfleger unterschreiben (so der Lösungsvorschlag meines Kollegen).
    Meiner Meinung nach übertrieben. Der arme Eigentümer muss kommen, weil wir nen Fehler gemacht haben. Aber § 29 GBO wär beachtet.
    Ist die Meinung meines Kollegen übertrieben?

    Danke
    Uschi

  • Ich halte die Meinung des Kollegen für absolut übertrieben. Ein Verstoß gegen § 29 GBO wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit einer GB-Eintragung aus.
    Ich habe schon ein paar Mal auf die Einhaltung von § 29 GBO verzichtet, wenn es darum ging, irgendwas wieder gerade zu rücken.

    Außerdem:
    Meines Wissens ist die Form des § 29 GBO nur vor einem Notar gewahrt. Eine Protokollierung vor einem Rpfl. ist nicht vorgesehen und würde die Erklärung daher im Hinblick auf § 29 GBO auch nicht besser machen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mich würde interessieren, weshalb der Eigentümer im vorliegenden Fall überhaupt eine zur Eintragung erforderliche Erklärung abgeben sollte, weil es sich um eine Grundbuchberichtigung handelt und die betreffende Grundbuchunrichtigkeit als auf der Hand liegend keines Nachweises bedarf. Betroffen bzw. begünstigt von der Grundbuchunrichtigkeit sind nur A und C und nicht der Eigentümer.

    Aber selbst wenn eine formbedürftige Erklärung des Eigentümers erforderlich wäre, dürfte sie das GBA natürlich nicht selbst beurkunden oder beglaubigen, weil ihm diese Befugnis aufgrund der Vorschriften des BeurkG schon seit Jahrzehnten nicht mehr zusteht.

    Ich halte die zitierte Auffassung des Kollegen daher nicht für übertrieben, sondern in allen Punkten für unzutreffend.

  • Ich halte die Meinung des Kollegen für absolut übertrieben. ...



    Sehr schön. Ich dachte schon, ich wäre mit meiner Ansicht viel zu lasch und würde das vom Kollegen so heiß geliebte formelle Konsenzprinzip mit Füßen treten.

    Ach, und noch eine Frage: Die haben zur Teilbriefbildugn seinerzeit im Antrag schon nix gesagt. Muss ich die Banken jetzt fragen, ob evtl. ein Teilbrief gebildet werden soll? Und wenn ich das nicht tun muss: Schick ich den berichtigten Brief (wird ja dann richtiger Weise die Teilabtretung drauf vermerkt) an den neuen Gläubiger?? Das steht bestimmt irgendwo, ich finds aber grad nicht.

    Danke nochmals

  • Wenn ein Teilbrief nicht beantragt ist, dann ist eben keiner beantragt. Eine entsprechende Nachfrage kann man sich also sparen.

    Ein beim GBA eingereichter Grundpfandrechtsbrief ist immer dem Einreicher zurückzusenden, es sei denn, er hätte etwas anderes bestimmt (Demharter § 60 RdNrn.9, 10).

  • Wenn ein Teilbrief nicht beantragt ist, dann ist eben keiner beantragt. Eine entsprechende Nachfrage kann man sich also sparen.

    Ein beim GBA eingereichter Grundpfandrechtsbrief ist immer dem Einreicher zurückzusenden, es sei denn, er hätte etwas anderes bestimmt (Demharter § 60 RdNrn.9, 10).



    Stimmt! Da hatte ich das schon mal gelesen. Danke!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!