Hallo! Ich weis nicht ob ich ein Brett vor dem Kopf habe?
Aber der Reihe nach. Eingetragen ist ein Nießbrauch für A und B als Gesamtberechtigte. Beantragt ist die Eintragung einer Grundschuld und die Rangänderung (Rücktritt) des Nießbrauchs bezüglich B.
Ich bin ja bereit den Willen der Berechtigten zu akzeptieren. Aber hier habe ich ein ungutes Gefühl. Meine Suche war bisher erfolglos.
Rangänderung bei Gesamtberechtigung
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karlchen -
21. März 2007 um 10:51
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Bei dem Nießbrauch handelt es sich um ein Recht das A und B als Gesamtberechtigte zusteht. Für die beantragte Rangänderung müssen deshalb beide Berechtigte mit dem Recht hinter die Grundschuld zurücktreten. Die Bewilligung eines Berechtigten genügt meiner Ansicht nach nicht.
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Sind mehrere Berechtigte Inhaber des zurücktretenden Rechts, müssen alle Berechtigten am Rangrücktritt mitwirken, weil eine Rangänderung nur für das gesamte Recht möglich ist (BayObLGZ 1998, 187 -für den Rangrücktritt einer für Bruchteilsgläubiger eingetragenen Vormerkung-; Palandt/Bassenge § 880 RdNr.2; Demharter § 45 RdNr.47).
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