Hallo zusammen,
habe ein Problem und bis jetzt noch nichts verwertbares gefunden. Folgende Problemstellung:
Wir haben einen Schuldner in der RSB-Phase, der neue Verbindlichkeiten begründet hat. Da der Schuldner aufgrund seiner Abtretungserklärung die pfändbaren Bezüge an die Masse abzuführen hat, hat der Neugläubiger jetzt einen PfüB erwirkt, wonach der künftige Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Treuebonus gem. § 292 InsO nach dem 4. und 5. Jahr der Wohlverhaltensperiode bei uns gepfändet wird.
Wir fragen uns jetzt, ob dies überhaupt möglich ist. Für Antworten wäre ich dankbar.
MfG, Mason
Pfändung des Treubonus § 292 InsO
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mason -
29. März 2007 um 18:11
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Ich meine, dies als Vollstreckungstipp in der Zeitschrift "Vollstreckung effektiv" gelesen zu haben. Aber meines Erachtens herrscht doch in der WVP ein generelles Vollstreckungsverbot, oder?
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Nach § 292 I InsO ist in der WVP die ZV nur für Insolvenzgläubiger unzulässig. Da es sich hier um einen Neugläubiger handelt, kann er vollstrecken.
Grundsätzlich keine schlechte Idee, nur läßt dadurch vielleicht die Motivation des Schuldners nach, im Jahr 4 u. 5 mehr als Dienst nach Vorschrift zu machen. Ausserdem dürften in manchen Verfahren die 6 Jahre seit Eröffnung vor Erreichen des Jahres 4 nach Aufhebung des InsVerfahrens ablaufen. -
Ist es nicht der § 294 (1) InsO? Hab ich gerade nicht zur Hand.
Von der genannten Zeitschrift halte ich nicht viel. Ich hatte mal eine Leseprobe von mehreren Exemplaren. Da haben sich mir die Haare zu Berg gestellt. Ich hatte den Eindruck, dass vermittelt werden sollte. Es gibt zwar grundsätzlich nichts, aber wir wissen wie doch was geht....
Aber warum soll die Forderung nicht gepfändet werden können wenn es sich um einen Neugläubiger handelt. -
Was bitte ist ein Treuebonus?
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"Treuebonus" = § 292 Abs. 1 Satz 4 InsO. Diesen Begriff habe ich auch erst heute dafür gehört.
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"Treuebonus" = § 292 Abs. 1 Satz 4 InsO. Diesen Begriff habe ich auch erst heute dafür gehört.
Nee, hab zwar kein Gesetz zur Hand, aber in 292 InsO ist der bestimmt nicht aufgeführt. Ich meinte, ob dieser Treubonus nicht irgendwie zum Einkommen dazuzählt. -
Ist es nicht der § 294 (1) InsO? Hab ich gerade nicht zur Hand.
Von der genannten Zeitschrift halte ich nicht viel. Ich hatte mal eine Leseprobe von mehreren Exemplaren. Da haben sich mir die Haare zu Berg gestellt. Ich hatte den Eindruck, dass vermittelt werden sollte. Es gibt zwar grundsätzlich nichts, aber wir wissen wie doch was geht....
Aber warum soll die Forderung nicht gepfändet werden können wenn es sich um einen Neugläubiger handelt.
Die InsO gibts für alle ganz bequem unter http://www.gesetze-im-internet.de
Die Zeitschrift ist ganz lustig. Für mich als Verwaltungsvollstrecker aber nur bedingt interessant. Aber ganz schon teuer, da nur einseitig bedruckt. Also, wenn ich die selbst zahlen müsste, hätte ich die abbestellt. -
"Treuebonus" = § 292 Abs. 1 Satz 4 InsO. Diesen Begriff habe ich auch erst heute dafür gehört.
Da der Bonus erst ab Aufhebung des Verfahrens zählt (also 4 bzw. 5 Jahre danach greift), muss das Insoverfahren nach einem Jahr beendet sein, damit der Schuldner in den vollen Genuss der Regelung nennt. Der Treuhänder muss sich beeilen.
Ich würde das also "Geschwindigkeitsbonus" nennen.
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@Hego
In meinem posting #3 muss es natürlich § 294 I heißen. (Ich hatte mein Namen- und Zahlenproblem schon mal irgendwo erwähnt.)
Den "Treuebonus" bzw. "Geschwindigkeitsbonus" kenne ich auch unter der Bezeichnung "Motivationsrabatt" - man könnte aber wohl auch "Mohrrübenanteil" sagen oder andere passende Bezeichnungen finden. -
Was bitte ist ein Treuebonus?
Bisher bin ich leider immer noch nicht schlauer geworden. -
rainer19652003: Mensch, manchmal stehst Du schon auf der Leitung....
Chick hat doch gesagt: Den "Treuebonus" bzw. "Geschwindigkeitsbonus" kenne ich auch unter der Bezeichnung "Motivationsrabatt"
Und den findest Du in 292 Abs. 1:
Zitat
Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen.Gruß
Inti
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rainer19652003: Mensch, manchmal stehst Du schon auf der Leitung....
Alle mal auf die Seite gehen, damit ich runter kann. Ah, danke jetzt ist es klar. Man bin ich bescheuert. -
und gegen die Pfändung ist mA nach nichts einzuwenden.
Ob was bei rumkommt bleibt abzuwarten. -
Wenn da nicht mal wieder jemand geschlafen hat. Alles andere wurde auf die Eröffnung abgestellt, nur dieser Satz nicht.
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und gegen die Pfändung ist mA nach nichts einzuwenden.
Ob was bei rumkommt bleibt abzuwarten.Genau, denn das ist ja der Anteil, der auch gepfändet werden könnte, wenn es kein Insoverfahren gäbe.
Und wenn eine Pfändung nicht möglich wäre, würde der Schuldner ja quasi durch das Insolvenzverfahren auch noch dafür belohnt, dass er neue Schulden gemacht hat.
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