Vollstreckungsbescheid

  • Hallo, wie ist das eigentlich beim Mahngericht, besteht dort technisch die Möglichkeit nach Abgabe ans PG einen Vollstreckungsbescheid auszudrucken oder sind die Daten nicht mehr gespeichert?

  • Nach Abgabe an das Streitgericht ist doch das Mahngericht überhaupt nicht mehr zuständig für den Erlass eines VB. Selbst wenn es technisch ginge, darf das Mahngericht da nichts mehr tun.

  • Das Problem an der Sache ist, dass die Vordrucke des Zentralen Mahngerichts nur für das Automatisierte Verfahren gedacht sind.
    Ebenso steht danndort auch oben das ZEMA drauf!

    Also nix mit Vordruck!

    Da müsst ihr die Durchschreibesätze oder eigene Vordrucke nehmen!

  • Das Problem an der Sache ist, dass die Vordrucke des Zentralen Mahngerichts nur für das Automatisierte Verfahren gedacht sind.
    Ebenso steht danndort auch oben das ZEMA drauf!

    Also nix mit Vordruck!

    Da müsst ihr die Durchschreibesätze oder eigene Vordrucke nehmen!

    Richtig. Hierzu hatten wir auch schon einige Threads, z. B. diesen!

  • Das war zurzeit der manuellen Verfahren nicht anders: Mit Abgabe der Akte ist das Mahngericht raus aus der Sache. Seinerzeit verblieben auch keine Unterlagen bei dem Mahngericht, so dass man eh nicht hätte tätig werden können. Die Zuständigkeit des Prozessgerichts im Falle der Widerspruchsrücknahme ist ausgefochten. Ggf. muss der Antragsteller sehen, wo er einen alten Vordruck herbekommt, weil die Streitgerichte in aller Regel kein automatisiertes Mahnverfahren haben - eben wegen der Zentralisierung. Ich habe nie mit eigenen Vordrucken gearbeitet, sondern die Antragsteller tätig werden lassen. Allein mit einem Leervordruck habe ich dann und wann mal ausgeholfen.

  • ja, is mir klar, dass das Mahngericht nicht mehr zuständig ist, deshalb extra technisch beigeschrieben.

    Habe hier einen zurückgenommenen Einspruch gg Vollstreckungsbescheid und der GL beantragt nun eine 2. vollstreckbare Ausfertigung. Mein Kollege meint so was hätte er zurück ans Mahngericht gegeben, würd ich ja gern, die verweisen jedoch auf die Entscheidung vom BGH vom 13.06.2006 ARZ 85/06. Da ich jedoch nur einen Aktenausdruck in der Akte habe, habe ich mir die Frage gestellt, ob das Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid nochmal ausdrucken kann, oder ob die Daten nicht mehr in der EDV vorhanden.

  • Hi,
    in seiner Entscheidung vom 13.06.06, AZ X ARZ 85/06, hat der BGH eindeutig entschieden, dass für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des VB das Prozessgericht zuständig ist, wenn das Verfahren aufgrund Einspruchs an dieses abgegeben wurde.
    Also die Sache besser nicht einfach ans Mahngericht schicken.

  • Wenn der Widerspruch gegen den MB nach Abgabe an das Streitgericht zurück genommen wird, muss der Antragsteller beim Streitgericht einen Antrag auf Erlass des VB stellen. Man kann ihm ja den Tipp geben, dass es die Vordrucke in jedem größeren Schreibwarengeschäft (zumindest bei uns) gibt. Er muss nur die ersten Seite für den MB-Antrag abtrennen.

  • Ich bleibe bei der Aussage: Ist die Akte an das Streitgericht abgegeben worden, ist und bleibt das Mahngericht endgültig raus aus der Sache.



  • @August M.:
    Deine zitierte Rechtsprechung aus 2004 ist aber - wie bereits schon mehrfach geschildert - durch die Entscheidung des BGH vom 13.06.2006 (AZ: X ARZ 85/06) "überholt". Der BGH hat entschieden, dass für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids das Prozessgericht zuständig ist.

  • hallo again,
    danke für den hinweis, war natürlich dumm von mir, die entscheidung nicht sofort zu lesen.

    freue mich hier am mahngericht sehr über die entscheidung, die hier noch unbekannt zu sein scheint und werde sie gleich weiterverbreiten.



    :D Glaube ich dir sofort. :D

    dumm gelaufen nur für die prozessgerichte, die die weitere Ausfertigung erteilen wollen und die maschinellen drucke gar nicht haben. wie machen die das eigentlich mit der weiteren ausfertigung so rein schreib- und papiertechnisch? würde mich mal so nebenbei interessieren.



    Da gibt es verschiedene Möglichkeiten, lies dir mal diesen Thread durch.

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