Nachweis der Hoferbfolge

  • Wenn es jemanden interessiert: ich habe zu dem Thema über juris die Entscheidung des OLG Celle vom 15.04.2011, 7 W 23/11 gefunden. Danach kann ein Feststellungsbeschluss nicht verlangt werden, wenn der Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs keinem vernünftigen Zweifel unterliegt. Ein so eindeutiger Fall liegt mir wohl nicht vor. Schönes Wochenende im Übrigen!

  • Ich hänge mich hier mal dran:
    Auf den Namen des Erblassers laufen drei Grundbuchblätter. Dabei ist in einem ein Hofvermerk eingetragen, in den beiden anderen nicht (auch kein Zugehörigkeitsvermerk pp.).

    Mir liegt nun ein öffentliches Testament vor, in den der Erblasser für den Hof A zum Hoferben und B zum Erben des hoffreien Vermögens einsetzt. Dass für die Berichtigung des Höfeblatts mir dieses Testment nicht ausreicht, ist mir klar.

    Nun mein Problem: Zu Gunsten des B könnte ich die beiden hoffreien Grundbücher ja umschreiben. Aus dem Testament ergibt sich jedoch, dass zu dem Hof auch die "in den Grundbüchern x und y gebuchten Grundstücke" (die beiden hoffreien Blätter) gehören. Davon ist der Erblasser also ausgegangen.

    Wie gehe ich jetzt am besten vor? Einfach auf B umschreiben, widerstrebt mir dann doch.

  • Möglich wäre ein Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 lit. c) HöfeVfO. Allerdings ist das GBA da nicht antragsberechtigt. Ich würde daher als GBA zunächst abwarten, ob der Hoferbe vielleicht ein solches Verfahren beantragt. Falls dies innerhalb einer Frist von 2 bis 3 Monaten nicht passiert, würde ich wegen der fehlenden Zugehörigkeitsvermerke davon ausgehen, dass die Grundstücke hoffrei sind und dann den B zur Berichtigung auffordern.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ergeben sich Hinweise aus dem GB oder dem Liegenschaftskataster, ob es sich um landwirtschaftl. Flächen oder evtl. um Bauland o.ä. handelt?

    Ist der Erbfall ganz "frisch" oder liegt der Tod des Erblassers schon ein paar Monate zurück?

    Wenn es sich wahrscheinlich um landwirtschaftliche Flächen handelt und der Erbfall noch relativ frisch ist, würde ich dem Antrag von B im Moment noch nicht entsprechen sondern die Sache verfristen. So hätte A dann zumindest etwas "Luft", um ein Feststellungsverfahren einzuleiten.

    Man kann natürlich auch einfach auf B berichtigen, was nach dem GB-Inhalt ja nicht falsch wäre. Dann liefe man aber evtl. Gefahr, dass der A irgendwann mit einem Feststellungsbeschluss des Lw-Gerichts um die Ecke kommt und man dann das GBA wieder berichtigen müsste - nach Anhörung des Bucheigentümers B.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Von der Katasterbezeichnung spricht schon einiges dafür, dass es sich um Landwirtschaftsflächen handelt.

    Erbfall und Berichtigungsantrag sind noch recht aktuell.

    Ich danke dir erstmal für deine Vorschläge, ggf. kann ich mit unserem LW-Richter da mal drüber sprechen. Der freut sich immer über Feedback vom GB-Amt (keine Ironie, sondern wirklich:)).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!