Mist gemacht - wie komme ich da raus?

  • Hallo,

    ich bitte mal um Meinungen zum nachfolgenden Problem:
    Wir haben immer noch Grundstücke, wo ein Grundbuch aus den unterschiedlichsten Gründen nicht vorhanden ist. Um einen solchen Fall geht es.
    1996 hat die T*-Anstalt massenweise Umschreibungsersuchen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) geschickt. Eingetragen werden sollte die B*-GmbH. So auch den Bestand etlicher kompletter Grundbücher, wo ein Grundbuch nicht vorhanden war, da die Grundstücke als "Eigentum des Volkes" gebucht waren. Diese Eintragung ergab sich aus dem alten Bestandsblatt des Katasteramtes. Aufgrund dieses Bestandsblattes zusammen mit dem letzten Colido-Auszug (Colido=Computergestützte Liegenschaftsdokumentation der DDR) haben wir für die volkseigenen Grundstücke Grundbücher angelegt.

    Leider ist mir nun zwischen die volkseigenen Grundstücke auch eines gerutscht, welches nach dem Bestandsblatt der Privatperson F zusteht (ein Grundbuch gab es nicht) - dieses habe ich auch antragsgemäß gemäß § 3 VZOG auf die B*-GmbH umgeschrieben (ein entsprechendes Ersuchen der T*-Anstalt lag vor). 1998 hat die B*-GmbH dieses Grundstück an den N*-e.V. verkauft, die Eigentumsumschreibung ist 1999 erfolgt.

    Nun möchte die Privatperson F am Montag einen Grundbuchauszug seines Grundstückes abholen....
    Abgesehen von der ziemlich peinlichen Situation am Montag - wie würdet ihr euch in meiner Situation verhalten. Was kann ich der F am Montag sagen, ohne dass gleich die Wellen hochschlagen?

    Ich bin für einen kleinen Gedanken-Anstoß sehr dankbar!

    Gruss, Fridolin!!!

  • Lass auf jeden Fall den Kopf nicht hängen.....ich drück dir die Daumen, dass das gut ausgeht...und das wird es, da bin ich mir sicher. :daumenrau

    EDIT:

    Sry Fridolin...ich hab überlesen, dass die B*-GmbH weiterveräussert hat....dickes SRY....vergiss den Schmarrn den ich geschrieben hab....bin davon ausgegangen, dass B*GmbH noch Eigt. ist.

    /blush

  • Auf jeden Fall muss die B-GmbH doch den Kaufpreis an F rausrücken. Und wenn denn das Objekt seit dem Verkauf 1999 (wie viele Ostimmobilien) im Wert gefallen ist, dann ist ein Amtshaftungsanspruch doch zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht "ungefährlich", weil F dann im Ergebnis sogar noch einen Gewinn gemacht hat (vorausgesetzt, die B-GmbH existiert noch und ist zahlungsfähig.

    Noch ein anderer Gedanke: Sind B-GmbH und N-Verein vielleicht in wirtschaftlicher Hinsicht identisch? In diesem Fall könnte der gutgläubige Erwerb mangels Verkehrsgeschäft gescheitert sein.

  • Übrigens: Anspruchsgrundlage für die Herausgabe des Kaufpreises: § 816 I 1 BGB.

    Noch besser wenn die GmbH unentgeltlich veräußert hat: Der Verein muss nach § 816 I 2 BGB an F rückübereignen (liegt aber wohl nicht vor, weil von einem "Verkauf" die Rede war).

  • bereicherung oder nicht, handlungsmöglichkeiten für das GBA sehe ich leider keine, da sich aller wahrscheinlichkeit gutgl. erwerb vollzogen hat, was sich auch aus dem kaufvertrag ergeben dürfte, wenn käufer mit verkäufer nicht ersichtlich irgendwie verbunden ist. fraglich überhaupt, ob die gmbh selbst den irrtum realisiert hat.
    man kann wohl nur den fehler offen einräumen und abwarten.

  • Das Ganze scheint zu einem guten Ende zu kommen. F wollte (will) an den N-Verein verkaufen und sollte dafür einen GB-Auszug holen. Also geht es eigentlich nur noch darum, dass F den Kaufpreis bekommt...

    Ich habe jetzt ein Schreiben, in welchem ich die Lage dargestellt habe, an die B*-GmbH geschickt (und in Kopie an F und N*-Verein zur Kenntnis) und hoffe, dass die B*-GmbH sich nicht querstellt und mit den beiden (vor allem mit F) alles klärt.

    Gruss, Fridolin!

    PS: Danke für die Hinweise.

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