Verzugszinsen nach Wahl des Gläubigers

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Hypothek für einen Restteil des Kaufpreises auf dem Tisch. Eigentümer lässt 1/2 Miteigentumsanteil auf und auf dem Grundstück soll für einen Betrag des Kaufpreises eine Hypothek für den Veräußerer eingetragen werden. Die Forderung ist grundsätzlich zinslos. " Sollte der Erwerber in Verzug geraten,..., ist diese sofort fällig. Für diesen Fall können Zinsen verlangt werden."

    Zunächst bin ich der Meinung, dass die Hypothek nur auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Erwerbers eingetragen werden kann (da keine Eigentümerhypothek möglich).

    Weiter bin ich unsicher wegen der Zinsen. Eine Änderung bei Verzug ist ja eintragbar. Mich macht jedoch stutzig, dass die verlangt werden können. Ich habe im Haegele gelesen, dass der Gläubiger die Zinsen nicht einfach nach Wahl ändern kann. Andererseits bin ich der Meinung, dass bei Verzugszinsen die Höhe ja feststeht und das dann so ählich ist wie eine Höchstgrenze (also etwa 0,00 Euro oder bis zu 5 Prozent über dem ....).
    Ich tendiere daher dazu, einzutragen "uU bei Verzug mit 5 Prozent... verzinslich" .
    Wie seht ihr das ??

  • Lies dazu mal RdNr. 1963 Schöner/Stöber. Es muss genau bestimmt sein, unter welcher Voraussetzung und ab welchem Zeitpunkt Zinszuschläge zu zahlen sind. Und die Höhe muss natürlich auch bestimmt sein und auch ins GB eingetragen werden.
    Von Amts wegen kannst du m. E. nicht einfach 5 % eintragen. Dazu muss schon die Bewilligung geändert werden.

    Und mit der Belastung des dem Verkäufer noch gehörenden 1/2 Anteils hast du natürlich Recht. Das geht nicht und kann ja wohl auch vom ganzen Sachzusammenhang nicht gewollt sein.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Hinsichtliche der Zinsen ist emerson nichts hinzuzufügen.

    Bezüglich des Belastungsgegenstandes würde ich noch einmal in den Vertrag schauen, ob dort nicht irgendwo steht, dass der übertragene Miteigentumsanteil "nachstehend als "Grundstück" bezeichnet wird".

  • erstmal Danke für die Antworten:

    zu den Zinsen: den Haegele hatte ich ja schon gelesen, richtig geholfen hat`s aber nicht. Bestimmtheit ist klar - ich trage aber ja auch ein, wenn z.B. vereinbart ist, dass bei unter Umständen Verzug Zinsen zu zahlen sind. Stutzig gemacht hat mich ja nur, dass der Gläubiger die fordern kann. Bezüglich der Höhe bin ich natürlich von den gesetzlichen Zinsen nach § 288 BGB ausgegangen, was vielleicht zu viel ausgelegt ist :gruebel:.
    Meine Hauptfrage ist jedoch, ob es möglich ist, dass in der Bewilligung steht, dass der Gläubiger die Wahl hat, die Zinsen geltend zu machen. Trage ich in diesem Fall die ZInsen fest ein oder muss ich drauf bestehen, dass jetzt gesagt wird, verzinslich oder nicht ?


    zu dem Anteil: Leider steht nichts weiter. Ich hätte mich aber mit einer Auslegung nach Anhörung des Notars zufrieden gegeben. Da ich jetzt aber wohl eine ZV wegen der Zinsen machen werden, kommt der Punkt natürlich auch mit rein.

  • Daran würde ich mich nicht aufhängen. Entscheidend ist, ob die Zinsen Inhalt der Hypothek sein sollen oder nicht (sprich: zur Eintragung bewilligt werden oder nicht).

    Es liegt dem Recht inne, dass man Rechte, die man hat, nicht notwendig ausüben (= geltend machen) muss. Das ist selbstverständlich. Daher ist dieser Vermerk in der Urkunde überflüssig...

    Wenn Dir an meinem (nicht vorhandenen) Grundstück eine eingetragene Hypothek über x Euro zusteht, so hast Du selbstverständlich trotzdem die Möglichkeit zu sagen: Andreas, Du müsstest zwar zahlen, aber Du musst nicht zahlen. Das muss nirgends extra geregelt sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Andreas: bewilligt ist: "... mit den vereinbarten Zinsbedingungen" und diese lauten :" Sollte der Erwerber in Verzug geraten,..., ist die Forderung sofort fällig. Für diesen Fall können Zinsen verlangt werden." (siehe#1)

  • Ich bin auch der Meinung, dass zunächst die Bewilligung zur Eintragung der Hypothek für die Eintragung der Zinsen maßgebend ist. Wenn da allerdings nur steht, die o.g. Hypothek wird zur Eintragung bewilligt, steht man vor einem Auslegungsproblem: Zinsen ja oder nein. *malwiederzulangsambeimschreibenschmoll*

    Wenn du die Formulierung in der Urkunde jedoch als gesetzliche Verzugszinsen auslegst, ist eine Eintragung der Zinsen nicht möglich, da gesetzliche Zinsen nicht eintragbar sind.

    Zur Bestimmung des Belastungsgegenstandes würde ich auch zu einer Zwischenverfügung raten.

  • Die Bewilligung muss m. E. zu den Voraussetzungen unter denen der Verzug eintritt, ab wann dann Zinsen verlangt werden können und in welcher Höhe sie gglfs. zu zahlen sind noch weiter ausgeführt werden.

    Ansonsten sehe ich das genauso wie Andreas.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

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