Unterbringung in Entziehungsanstalt, Anrechnung

  • Hallo,
    habe folgendes Problem und hoffe Ihr könnt mir helfen.
    Hier erst mal der Sachverhalt:

    Urteil vom 09.02.2005: Unterbringung in Entziehungsanstalt und Jugendstrafe von 9 Monaten

    Berechung der Unterbringung:
    Beginn: 09.02.2005 + 2 Jahre = 08.02.2007, TE
    Keine Verlängerung der Höchstfrist, da 2/3-Zeitpunkt bereits am 26.12.2004
    Fiktive Strafzeitberechung:
    SB 09.02.2005 + 9 Monate - 225 Tage = SE 28.03.2005, 2/3 26.12.2004

    Mit Beschluss vom 24.01.2007 wurde die Unterbringung und der Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ab dem 31.01.2007 ausgesetzt. Rechtskraft des Beschlusses 30.01.2007.

    Frage 1: Beginn der Bewährung mit Rechtskraft nach § 56 a II StGB am 30.01.2007 oder mit Entlassung am 31.01.2007?

    Dann wurde der "Strafrest" berechnet und zwar wie folgt:
    2/3-Zeitpunkt 26.12.2004 bis SE 28.03.2005 TE = 93 Tage

    Frage 2: Kann man überhaupt die Maßregel bis zum 2/3-Zeitpunkt anrechnen, wenn der 2/3-Zeitpunkt vor Beginn der Maßregel liegt?

    Hilfe! :confused:
    Danke schon mal

  • Da die U-Haft laut BGH und OLG Beschlüsse ebenso wie Orga-Haft auf das Restdrittel anzurechnen ist, bleiben hier m.E. noch ca. 90 Tage übrig ,die angerechnet werden können. zumindest würde ich das so machen.
    Ich hoffe das hilft dir so weiter.

    :gruebel:



  • Frage 2: Kann man überhaupt die Maßregel bis zum 2/3-Zeitpunkt anrechnen, wenn der 2/3-Zeitpunkt vor Beginn der Maßregel liegt?

    Hilfe! :confused:
    Danke schon mal



    :confused: Wenn doch schon MEHR als 2/3 verbüßt sind, was willst du dann wie anrechnen???? :confused:

  • Die Zeit vom SB bis zum 2/3 Zeitpunkt, nach § 67 IV StGB




    Aber wenn ich deinen Sachverhalt richtig verstanden habe, dann sind doch bereits durch Anrechnung der U-Haft mehr als 2/3 der Strafe erledigt. Der Strafbeginn liegt somit nach dem 2/3-Zeitpunkt. Du kannst aber nur maximal anrechnen, bis 2/3 erledigt sind. Wie willst du hier also anrechnen???:gruebel: :confused::gruebel:

    Oder raff' ich's nit? :confused::confused:

  • Wann ist denn die Rechtskraft des Urteils gewesen. Gab es überhaupt Org-haft?

    Mit den momentanen Daten gibt es m.E. keine Anrechnung.

    Im Übrigen wird U-Haft nicht "vom letzten Drittel" abgezogen sondern vor Errechnung des 2/3 Termins vom Strafende. 2/3 = Strafende unter Berücksichtigung der U-Haft - 1/3 der Strafe (hier 3 Monate)

    Der Termin liegt vor der Verbüßung der Maßregel, also keine Anrechnung.

    Anrechnung gibt es immer nur dann, wenn Strafe und Maßregel sozusagen gleichzeitig vollstreckt werden und zwar vor dem 2/3 Termin. Das Einzige was sonst noch abgezogen werden kann, und zwar vom rest ist Organisationshaft.

  • Da die U-Haft laut BGH und OLG Beschlüsse ebenso wie Orga-Haft auf das Restdrittel anzurechnen ist,

    Bitte??? :confused::binsauer

    U-Haft wird grundsätzlich sofort abgezogen!!! Nur die OrgHaft wird i.d.R. vom letzten Drittel abgezogen (klarstellen: die OrgHaft wird bereits dann vom Strafrest abgezogen, wenn die Maßregel erledigt ist! heisst also: wenn die Maßregel vor Erreichen des fiktiven 2/3 beendet ist, wird die OrgHAft selbstverständlich sofort vom Rest der FHS abgezogen, nicht erst vom letzten Drittel!)

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