Hofübergabe-/Erbverzichtsvertrag

  • Guten Morgen, ich möchte folgenden Fall zur Diskussion stellen:
    Eltern übertragen auf ihren Sohn A ihren Hof. Kann ich nicht verhindern.
    In diesem Vertrag treten auch der Vereinsbetreuer und der unter Betreuung (mit Einwilligungsvorbehalt für Vermögenssorge) stehende Sohn B auf.
    Sohn B, vertreten durch Betreuer, verzichtet auf Anspruch nach § 12 HöfeO, was nachvollziehbar begründet wird, so dass ich hiermit kein Problem habe.
    Er verzichtet aber auch auf Ansprüche nach § 13 HöfeO und erklärt Erb- und Pflichtteilsverzicht, womit ich sehr wohl Probleme habe. Die Bedeutung dieser Verzichte war dem Betreuer und Betreuten auch wohl nicht klar, ich habe insoweit mit dem Betreuer gestern Rücksprache gehalten.
    Auch die weitere Tochter der Übertragsgeber erklärt diese Verzichte.
    Ich stelle mir folgende Fragen:
    -der vorliegende Sachverhalt ist doch unter § 13 Abs. 7 HöfeO zu packen?
    Leider habe ich keinerlei Kommentierung.
    -muss dieser Verzicht überhaupt von mir genehmigt werden? Ich sehe
    allenfalls eine Genehmigung nach § 1812 BGB, insoweit liegt aber Befreiung
    vor, da ein Vereinsbetreuer auftritt.
    -kann man Erbverzicht -und ggfls. Verzicht nach § 13 HöfeO überhaupt
    genehmigen?
    -wenn keine Genehmigungspflicht für den Verzicht nach § 13 HöfeO
    gegeben ist, seht ihr eine Möglichkeit, wie dieser Verzicht rückgängig ge-
    macht werden kann? Betreuer und Betreuter haben den Vertrag unter-
    schrieben.

    Ich wünsche allen noch viel Berufsfreude für den heutigen Tag......

  • Ich meine § 13 Abs. HöfeO ist anwendbar.

    Genehmigungstatbestand bzgl. des Verzichts auf diesen Anspruch sehe ich nicht, da § 1812 BGB wg. Vereinsbetreuung ausscheidet. Meines Erachtens stellt der Verzicht aber eine unzulässige Schenkung dar.

    Der Erbverzicht muss vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden § 2347 Abs. 2 BGB.

  • Sorry, kleine Abänderung:

    Es wurd nicht Erbverzicht, sondern Verzicht auf Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsansprüche in Bezug auf hofesfreies Vermögen, den landwirtschaftlichen Betrieb und in Bezug auf das Hofesvermögen erklärt.

    Das mit der Schenkung kann ich nicht nachvollziehen. Dies setzt doch gem. § 516 BGB voraus, das eine Zuwendung aus dem Vermögen des Betreuten erfolgen würde. Der Anspruch gem. § 13 HöfeO ist aber doch noch gar nicht entstanden, er entsteht erst, wenn der höferechtliche Zweck wegfällt und der Übertragsnehmer die Grundstücke z. B. als Bauland veräußert.

  • Sind denn alle weiteren klugen Köpfe im Urlaub??



    Glaube ich nicht, aber um die Frage zu beantworten muss ich zumindest erst nachlesen, habe aber auch keine HöfeO und die Frage gehört nicht zur alltäglichen Routine. Habe heute und morgen etwas Stress, wenn sich sonst keine kluge Anwort einfindet, versuche ich es am Montag.

  • Bei Deinem Fall kann ich nur mutmaßen. Höferecht ist immer furchtbar.

    Aber von meinen Gedanken bzgl. Schenkung möchte ich noch nicht ganz loslassen. Auch der Verzicht auf einen bedingten oder befristeten Anspruch kann doch eine Schenkung sein, oder?

  • Bzgl. Pflichtteilsverzicht:

    " Auch der Verzicht auf den künftigen Pflichtteilsanspruch bedarf nach § 2347 Abs. 2 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung."
    Fiala, Stenger, Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft, Bundesanzeiger Verlag

  • Hallo,

    ich würde das Thema gerne noch mal aufleben lassen.
    Ich habe hier auch einen notariellen Vertrag zur Hofübergabe, in dem meinem Betroffenen ein Wohnungsrecht bestellt wird. sweit so nett. Zudem verzichtet der Betroffene aber auf sämtliche höferechtliche Ansprüche nach §§ 12,13 HöfeO. Ich bin mir unsicher ob dieser Verzicht einer Genehmigung bedarf und wenn ja nach welcher Vorschrift :confused:
    Kann man § 2347 BGB oder § 1822 Nr. 2 BGB hierfür auslegen?
    Andererseits ist es auffällig, dass die übrigen Geschwister in dem Vertrag zusätzlich auch auf etwaige Pflichteilergänzungsansprüche verzichtet haben.

    Hatte zwischenzeitlich jemand einen ähnlichen Fall und kann mir vlt. weiterhelfen? :gruebel:

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