Zuständigkeit für die Vollstreckung der Erzwingungshaft bei Jugendlichen/Heranwachs.

  • Hallo Ihr Strafvollstrecker!

    Ich mache Jugendstrafvollstreckung und habe eine Frage zur örtlichen Zuständigkeit bei der Vollstreckung der Erzwingungshaft bei Jugendlichen:

    Irgendwie ist es so, dass andere Gerichte die Vollstreckung der Erzwingungshaft an "mein" Gericht abgeben, weil der Betroffene in meinen Bezirk gezogen ist. So, jetzt hab ich zwei Verfahren, da wohnen die Betroffenen (schonbei Erlass des Beschlusses) nicht in meinem Bezirk und ich will die Verfahren natürlich auch loshaben.

    Wenn ich aber den § 91 bzw. 97 OWiG richtig verstehe, kann eine Abgabe nur nach § 85 Abs. 5 JGG erfolgen, d.h. bei wichtigem Grund. Ist die Tatsache, dass der Betroffene nicht in meinem Bezirk wohnt so ein wichtiger Grund. Möchte erst Eure Meinungen hören, bevor ich mit den Akten zu meinem Richter wander.

    Danke!

  • Also als ich noch Jugendsachen am AG gemacht hab, mussten wir die blöden Dinger leider selber vollstrecken.
    Und da kam es dann leider ab und zu zu einem Wohnsitz in nem anderen Bundesland da wir relativ nah an der "Grenze" waren.

    Losgeworden bin ich die Dinger nie....

    Allerdings haben unsere Richter den Beschluss manchmal abgelehnt, wenn die Heranwachsenden schon die e.V. abgegeben hatten.
    Das reichte unseren Richtern als Nachweis, dass sie kein Geld haben und dadurch wurde quasi vorausgesetzt, dass auch durch sämtliche Erwzingungsversuche kein Geld beizubringen ist.

  • Danke Anthea!
    Mir stinkt's einfach, dass die umliegende AGS immer an mich abgeben, wenn die Betroffenen in meinen Bezirk gezogen sind, obwohl sogar die gleiche JVA zuständig ist, aber wir im Gegenzug nie was abgeben. Und jetzt bin ich am Forschen, wie es woanders gehandhabt wird, d.h. ob wir mal die Annahme verweigern könnten oder selbst abgeben können, denn es kann nicht sein, dass wir hier die Verfahren von umliegenden Gerichten sammeln...

  • Hallo!
    Hier werden die Verfahren, in denen der Jugendliche / Heranwachsende nicht in unserem Bezirk wohnhaft ist, gemäß § 97 I OWiG i. V. m. §§ 84, 85 JGG an das Gericht abgegeben, das für den Wohnort des Betroffenen zuständig ist. Das gilt jedenfalls für die bei mir am häufigsten vorkommenden Erzwingungshaftsachen, nämlich denen, bei denen ein Bußgeldbescheid zugrunde lag (s. HRP Strafvollstreckung, 7. Auflage, Rn. 502). Kannst also abgeben *grins*

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