Tod des Betreuers und Betreuten

  • Ich hasse Vertretungen!! (das musste mal raus)

    Der Betreute ist verstorben. Der Betreuer legt eine Entlastungserklärung vor, der Erbe hat auch unterschrieben. So weit so gut.

    Jetzt stellt sich raus, dass u.U. mehrere Erben da sind. Der Betreuer wurde angeschrieben, m.d.B. eine Entlastungserklärung aller Erben vorzulegen.

    Der Brief kam zurück, der Betreuer ist nun ebenfalls verstorben. Und nun bekomme ich die Akte auf den Tisch.
    Was mach ich denn jetzt? Vermögen ist vorhanden, ein Erbschein wurde noch nicht ertelit, da sich mehrere Personen um 13000.- EUR streiten.

    Für die Betreuungsakte brauche ich ja noch Entlastung oder RL, außerdem sind hier ja auch noch Kosten zum Soll zu stellen.

  • aus dem Bauch heraus würde ich versuchen, die (mutmaßlichen) Erben des Betreuten anzuschreiben, ob sie Entlastung erteilen. - Ich weiß, das ist nicht Aufgabe des Gerichts - aber ich wüsste im Moment nicht, was es in schaden sollte...

  • Ich würde den Erben des ehem. Betreuten mitteilen, dass der ehem. Betreuer verstorben ist und eine Entlastung und SchlussRL nun nicht mehr möglich ist. Dem Erben, der die Entlastung bereits unterschrieben hatte, würde ich auch nochmal mitteilen, dass die Entlastung, die er erteilt hatte, nicht anerkannt werden konnte. Dann würde ich recherchieren, ob es zum ehem. Betreuer einen Nachlassvorgang gibt. Dort kannst du evtl. Erben ermitteln. Ich würde die Erben darüber in Kenntnis setzen, dass der Verstorbene als Betreuer tätig war. Damit sie informiert sind. Es wäre zu überlegen, falls du Erben ermitteln kannst, ob du die Daten an die Erben des ehem. Betreuten weiterleitest. Sollen die Erben sich untereinander einigen. Das Vormundschaftsgericht kann hier jedenfalls nichts mehr machen. Die Kosten des Verfahrens würde ich gegen die Erben des ehem. Betreuten zum Soll stellen, wenn du einen Erbnachweis hast. Oder du stellst sie ganz dreist gegen den ehem. Betreuten zum Soll und dann kann die Kasse ermitteln, ob es noch weitere Kostenschuldner gibt.

  • Wenn der Betreuer verstorben ist, sind dessen Erben verpflichtet, die Schlussrechnung zu legen (Palandt/Diederichsen § 1890 RdNr.1).

  • @tja
    Einen Toten entlasten? Die Entlastung läuft hier ins Leere und hat damit doch gar keinen Wert mehr. Ich würde die Erben noch darauf hinweisen, dass es sich dann um zivilrechtliche Ansprüche handelt, die vor dem Prozessgericht zu klären sind. Die streiten sich ja eh schon ;) M.E. kann das Vormundschaftsgericht hier nichts mehr tun.

  • Wenn ich den § 1890 BGB richtig lese, müssen die Erben des Betreuers die RL einreichen.

    Ich stelle mir das gerade praktisch vor, die haben von der Betreuungssache natürlich keine Kenntnis bzw. überhaupt eine Ahnung.

  • Ich denke, dass man unter diesen Umständen verantworten kann, die Akte einfach wegzulegen. Vielleicht könnte man die Akte auch auf WV legen, und wenn die Erben des Betroffenen sich nicht melden und auf Schlussrechnung bestehen, die Akte dann weglegen.

  • Nach Palandt 64. Aufl. Rn. 1 treffen die Erben die Pflichten aus § 1890 BGB. Diese sind:

    - Herausgabe des verwalteten Vermögens
    - Rechnungslegung.

    Die Herausgabe des verwalteten Vermögens ist ja kein Problem, wenn die Erben des Betreuten feststehen und die Herausgabe an die Erben gemeinsam oder einen ausreichend Bevollmächtigten erfolgt.

    Rechnungslegung: kommt auf den Umfang der Sache und die Ordnung des verstorbenen Betreuers an. Unter Umständen ist es für die Erben sehr einfach, die Schlussrechnung zu erstellen (eine Steuererklärung, die der Verstorbene noch abgeben müsste, müssen ja auch die Erben abgeben).

    Natürlich können die Erben des Betreuten auf die Ablegung der förmlichen Schlussrechnung verzichten. Eine Entlastungserklärung ist etwas Anderes und weder Betreuer noch die Erben des verstorbenen Betreuers haben Anspruch auf eine Entlastung.

    Zur Zeit muss man die Erben des verstorbenen Betreuers feststellen. Dann würde ich vielleicht das Thema Schlussrechnung mit denen besprechen und/oder die Erben des verstorbenen Betreuten anschreiben, den Sachverhalt schildern und fragen, ob sie auf die Schlussrechnung gegenüber dem Vormundschaftsgericht verzichten.

    Kosten kann man von dem bereits bekannten Erben einziehen.

  • Diese Problematik der Rechnungslegung durch die Erben des Betreuers haben wir an anderer Stelle schon einmal ausführlich erörtert.

    Ich habe dazu folgendes ausgeführt:

    In den Kommentierungen zu § 1890 BGB findet sich in der Tat die Auffassung, dass die Erben des Betreuers zur Vermögensherausgabe und Rechnungslegung i.S. der Vorschrift verpflichtet seien (Palandt/Diederichsen § 1890 RdNr.1; Staudinger/Engler § 1890 RdNr.6; Soergel/Zimmermann § 1890 RdNr.6). Das kann m.E. nur teilweise zutreffend sein.

    Zunächst ist klar, dass die Erben des Betreuers dem neuen Betreuer natürlich alle Gegenstände herauszugeben haben (bewegliche Sachen, Unterlagen, Kontoauszüge, Belege usw.), die der verstorbene Betreuer in Besitz hatte. Denn insoweit sind die Erben in die Besitzstellung des Erblassers eingetreten. Diese Pflicht folgt aber nicht aus § 1890 BGB, sondern aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Erben zur Erfüllung der dem Nachlass anhaftenden Nachlassverbindlichkeiten verpflichtet sind. Der entsprechende Herausgabeanspruch des neuen Betreuers besteht somit auch ohne die Vorschrift des § 1890 BGB.

    Es ist unstreitig, dass die Erben des Betreuers im Wege der Erbfolge nicht in die Betreuerstellung eintreten (vgl. z.B. Staudinger/Engler § 1894 RdNr.2), weil ansonsten der Fall einträte, dass ein Dritter ohne Bestellung durch das VormG Betreuer würde (mehrere Erben sogar Mitbetreuer!). Fraglich ist also, ob die Erben dennoch in die betreuungsrechtlichen Pflichten des Erblassers eintreten. Im Wege der Erbfolge kann dies begrifflich nicht geschehen, weil die Pflichten aus § 1890 BGB erst mit der Beendigung des Betreueramtes (also mit dem Ableben des Betreuers) entsteht und schon deshalb nicht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben des Betreuers übergehen kann. Es verbleibt demnach nur noch die Möglichkeit, dass die Pflichten aus § 1890 BGB unmittelbar in der Person der Erben entstehen. Gerade dies lehnen die Motive (IV, 1185) aber ab, sondern sie meinen, die Verpflichtung der Erben würde sich als Konsequenz aus allgemeinen Grundsätzen ergeben, sodass auf eine Statuierung der betreffenden Erbenpflichten durch ausdrückliche gesetzliche Regelung verzichtet werden könne.

    Damit beruhen die zitierten Kommentarmeinungen letztlich auf einem Rechtsirrtum des Gesetzgebers: Die Erben werden nicht Betreuer, also können sie als solche nicht verpflichtet sein. Die Verpflichtung aus § 1890 BGB entsteht erst mit dem Ableben des Betreuers, also kann sie auch nicht auf dessen Erben übergehen. Die Verpflichtung aus § 1890 BGB entsteht auch nicht unmittelbar in der Person des Erben, weil es hierfür an einer gesetzlichen Vorschrift fehlt, die vom Gesetzgeber zu Unrecht für entbehrlich gehalten wurde.

    Damit bleibt es -Kommentierungen hin oder her- dabei, dass die Erben des Betreuers nicht zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Es wäre interessant zu wissen, ob die betreffenden Kommentierungen geändert würden, falls sich die Autoren einmal die Mühe machten, sich die Sache näher zu durchdenken, anstatt einfach die gegenteilige Behauptung aufzustellen.

    Meine Stellungnahme in #4 sollte nur die insoweit abweichende hM wiedergeben.

  • Und genau deshalb würde ich von den erben keine schlussrechnung abfordern. die würden dann ja auch die richtigkeit und vollständigkeit versichern. und wie können sie das, wenn sie vielleicht gar keinen plan haben, was ihr erblasser eigentlich gemacht hat.

  • @ juris: Ich war nach deiner ersten Stellungnahme schon schockiert, denn ich meinte mich erinnern zu können, dass du (wie ich auch) die Meinung vertreten hast, dass die Erben des Betreuers keine Rechnung legen müssen. Aber dein letztes Posting hat mich beruhigt :D
    Ich halte es für Blödsinn von Leuten eine Rechnungslegung zu verlangen, die das ganze allenfalls rechnerisch auflisten könnten. Und vielleicht noch nicht einmal das, je nachdem was der Betreuer für einen Saustall hinterlassen hat.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich danke Euch allen!!!!

    Ich werde dann erst einmal abwarten, wer Erbe geworden ist und darauf hinweisen, dass hier nichts mehr zu veranlassen ist. Der eine Erbe hat bereits sämtliche Unterlagen des Betreuers bekommen, sollen die sich drum prügeln.

  • Hallihallo, muß das Thema nochmal kurz aufgreifen.

    Der Betreuer (Sohn des Betroffenen) ist verstorben. Die Tochter des Betreuers möchte die Betreuung ihres Opas gern übernehmen. Der richterliche Beschluss dazu ist noch nicht erlassen. Dennoch reicht sie bereits jetzt den fälligen Jahresbericht ein und beantragt auch die Festsetzung der Aufwandspauschale. Ob sie (Allein)Erbe nach Ihrem Vater geworden ist, weiß ich nicht.
    Únd nun?

  • Hallihallo, muß das Thema nochmal kurz aufgreifen.

    Der Betreuer (Sohn des Betroffenen) ist verstorben. Die Tochter des Betreuers möchte die Betreuung ihres Opas gern übernehmen. Der richterliche Beschluss dazu ist noch nicht erlassen. Dennoch reicht sie bereits jetzt den fälligen Jahresbericht ein und beantragt auch die Festsetzung der Aufwandspauschale. Ob sie (Allein)Erbe nach Ihrem Vater geworden ist, weiß ich nicht.
    Únd nun?


    ... würde ich erstmal die Nachlassakten beiziehen bzw. die Unterlagen vorlegen lassen und dann auf den richterlichen Beschluss warten.

  • Ich würde auch ersteinmal die Erbenstellung der Tochter überprüfen, da der Anspruch des Betreuers auf Auszahlung der Pauschale auf die Erben übergegangen ist. Evtl. gibt es ja noch weitere Erben.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • ...und wenn es keine Nachlassvorgänge gibt, mag sie in Bezug auf die Aufwandspauschale nachweisen, dass sie Erbin geworden ist. Wenn das Geld nicht auf das Konto des Erblassers gehen soll und sie nicht alleinige Erbin ist, würde ich mir wohl vorsichtshalber die Vollmacht der Miterben vorlegen lassen.

  • Hmm...das mag wohl stimmen, nur hat sie ja nun die ganze Arbeit und füllt auch noch den Bericht für ihren verstorbenen Vater aus und die anderen Erben (sofern vorhanden) halten nur die Hand auf....:teufel:

  • Hmm...das mag wohl stimmen, nur hat sie ja nun die ganze Arbeit und füllt auch noch den Bericht für ihren verstorbenen Vater aus und die anderen Erben (sofern vorhanden) halten nur die Hand auf....:teufel:


    C'est la vie!

  • Der verstorbene Betreuer hatte einen zeitanteiligen Anspruch im Hinblick auf die jährliche Aufwendungspauschale bis zu seinem Todestag erworben, dessen Höhe davon abhängt, wann die jährliche Auslagenpauschale im konkreten Fall während des Jahres fällig wurde (Beispiel: Fälligkeit der Pauschale jeweils am 1.3., Ableben des Betreuers am 1.6., also hatte er zu seinen Lebzeiten noch einen Anspruch auf 1/4 der Pauschale erworben).

    Die Bewilligung dieser zeitanteiligen Pauschale hängt nicht davon ab, ob die Tochter des verstorbenen Betreuers zur neuen Betreuerin bestellt wird, sondern sie setzt lediglich den Nachweis der Erbfolge voraus. Ob die Tochter des verstorbenen Betreuers zur neuen Betreuerin bestellt wird, ist vielmehr nur für ihren eigenen Anspruch auf Aufwendungspauschale von Bedeutung, der aber natürlich erst mit ihrer Bestellung ex nunc entsteht. Für die zeitliche Vakanz zwischen dem Ableben des bisherigen Betreuers und der Bestellung des neuen Betreuers gibt es demzufolge keinen Anspruch auf die Pauschale.

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