Hallo.
Ich bin mir hier nicht ganz sicher:
Eingetragen sind seit 1998 3 Zwangssicherungshypotheken aufgrund verschiedener Unterhaltstitel. Diese lauten jeweils: "Die Beklagte (Mutter) wird verurteilt, an den Kläger (Vater) für das Kind X soundsoviel Unterhalt monatlich.....zu zahlen." Im Rubrum sind auch nur der Vater und die Mutter genannt, das Kind taucht insoweit nicht auf.
Der Eintragungstext der Hypotheken lbezüglich der Gläubigerbezeichnung autet jeweils: "...zugunsten des Vaters für das Kind X."
Vorliegen zur Löschung dieser Hypotheken habe ich jetzt die Bewiiligung des inzwischen volljährigen Kindes und überlege, ob noch die des Vaters brauche ?
Ich überlege eh, wie ich die SH eingetragen hätte, ich glaube, ich hätte nur den Vater als Gläubiger genannt, da er nicht im Rubrum als Vertreter des Kindes aufgetreten ist. Anderenfalls hätte ich gleich das Kind als Gläubiger eingetragen...
Also während ich das hier schreibe, tendiere ich dazu, doch die LB des Vaters zu erfordern, oder wie seht ihr das ?
Löschungsbewilligung für Unterhaltssicherungshypothek
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Trine -
15. August 2007 um 16:05
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Meine Güte, wegen der Rechtschreibfehler, sollte wohl nach Hause gehen.........
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Da das Kind jetzt volljährig ist, kann es seine Unterhaltsansprüche selbst durchsetzen und daher auch die Löschungsbewilligung erteilen.
Der Vater ist daher nicht mehr zu beteiligen. -
UHU
Das sehe ich genauso. Papa ist raus. -
Nach der Eintragung im Grundbuch ist Gläubiger der Vater. Damit würde ich auf die Löschungsbewilligung des Vaters als Gl. bestehen. Das Kind ist hier nicht beteiligt. Der Betrag stand wohl dem Vater zu, zwar für das Kind, aber Gläubiger war nunmal der Vater.
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@ Tarzan: genau das ist mein Problem.......
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Ich meine auch das der Vater als Gläubiger des Rechts eingetragen worden ist und somit er die Löschungsbewilligung in der entsprechenden Form abgeben muss.
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Der Vater hat die UH-Ansprüche nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber der Mutter geltendgemacht und ist somit Gläubiger.
Eine Rechtsnachfolge hinsichtlich dieser Beträge bis zur Volljährigkeit ist nicht eingetreten, so dass der Vater als Gläubiger des Rechts die Löschung aus meiner Sicht bewilligen muss. -
Siehe aber ZPO, Zöller, 24. Aufl., RZ 13 zu § 727.
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Wobei von einer Abtretung der entsprechenden UH-Beträge bisher keine Rede ist.
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Wenn der Vater den Titel im Wege der Prozessstandschaft erwirkt hat (wovon lt. Sachverhalt auszugehen ist), ist er Gläubiger der Sicherungshypothek und hat die Löschung zu bewilligen.
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