Löschungsbewilligung für Unterhaltssicherungshypothek

  • Hallo.

    Ich bin mir hier nicht ganz sicher:
    Eingetragen sind seit 1998 3 Zwangssicherungshypotheken aufgrund verschiedener Unterhaltstitel. Diese lauten jeweils: "Die Beklagte (Mutter) wird verurteilt, an den Kläger (Vater) für das Kind X soundsoviel Unterhalt monatlich.....zu zahlen." Im Rubrum sind auch nur der Vater und die Mutter genannt, das Kind taucht insoweit nicht auf.
    Der Eintragungstext der Hypotheken lbezüglich der Gläubigerbezeichnung autet jeweils: "...zugunsten des Vaters für das Kind X."

    Vorliegen zur Löschung dieser Hypotheken habe ich jetzt die Bewiiligung des inzwischen volljährigen Kindes und überlege, ob noch die des Vaters brauche:gruebel: ?

    Ich überlege eh, wie ich die SH eingetragen hätte, ich glaube, ich hätte nur den Vater als Gläubiger genannt, da er nicht im Rubrum als Vertreter des Kindes aufgetreten ist. Anderenfalls hätte ich gleich das Kind als Gläubiger eingetragen...

    Also während ich das hier schreibe, tendiere ich dazu, doch die LB des Vaters zu erfordern, oder wie seht ihr das ?

  • Da das Kind jetzt volljährig ist, kann es seine Unterhaltsansprüche selbst durchsetzen und daher auch die Löschungsbewilligung erteilen.

    Der Vater ist daher nicht mehr zu beteiligen.

  • Nach der Eintragung im Grundbuch ist Gläubiger der Vater. Damit würde ich auf die Löschungsbewilligung des Vaters als Gl. bestehen. Das Kind ist hier nicht beteiligt. Der Betrag stand wohl dem Vater zu, zwar für das Kind, aber Gläubiger war nunmal der Vater.

  • Wenn der Vater den Titel im Wege der Prozessstandschaft erwirkt hat (wovon lt. Sachverhalt auszugehen ist), ist er Gläubiger der Sicherungshypothek und hat die Löschung zu bewilligen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!