Hallo,
folgende Problemstellung:
Meine FA dauerte eigentlich bis 21.08.2007 - dann wurde mein Strafrest nach Ende der Bewährungszeit erlassen ... was ja eigentlich § 68 g III StGB entspricht und die FA beenden würde.
Nun habe ich aber noch eine Bewährung laufen in anderer Sache. Hier würde ich § 68 g I StGB heranziehen und sagen, die FA endet nicht bevor nicht auch die Bewährung endet.
Aber was ist nun vorrangig und was subsidiär??
Ich tendiere zu zweitem, obwohl mir ersteres besser gefallen würde.