Genehmigung erforderlich

  • Folgender Fall:

    Ein Dritter veräußert seinen Acker an ein mdj. Kind, vertreten durch die Eltern. Die Eltern zahlen den Kaufpreis. Im Vertrag erhalten die Eltern ein Nießbrauchsrecht.

    Eine fam. Genehmigung ist doch nicht erforderlich :gruebel:

    Können die Eltern vertreten, da sie ja auch Nießbrauchsberechtigte sind ?

  • BGH NJW 1998, 453 = Rpfleger 1998, 110:
    § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB schützt nur bereits vorhandenes Grundvermögen und findet auf Belastungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb keine Anwendung.

    Aus den Gründen:
    Es ist seit der grundlegenden Entscheidung des RG in RGZ 108, 356 (363ff.) allgemein anerkannt, daß die Nrn.1 bis 4 des § 1821 BGB nur das dem Mündel bzw. Minderjährigen bereits gehörende Grundvermögen schützen und auf Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks erfolgen, keine Anwendung finden. Das gilt nicht nur für die Bestellung eines Grundpfandrechts zur Finanzierung des Grundstückskaufpreises, sondern auch für alle anderen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb vorgenommenen Belastungen wie zum Beispiel Nießbrauchsbestellungen.

    Ein Fall des § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB liegt m. E. nicht vor, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Eltern den Kaufpreis bezahlen und das Kind keinerlei Haftung übernimmt (mittelbare Schenkung, wirtschaftliche Betrachtungsweise).

  • Die eigentliche Frage scheint mir zu sein, ob ein Vertretungsausschluss (hier: § 181 BGB) vorliegt, weil die Eltern bei der Bestellung des Nießbrauchsrechts auf beiden Seiten stehen. Es liegt ja nicht der "übliche" Fall vor, bei welchem die Eltern unter Nießbrauchsvorbehalt eigenen Grundbesitz übergeben.

  • Frage zum Sachverhalt:

    Ist es ein Schenkungsvertrag an das Kind? Wieso zahlen die Eltern ?

    Wer sind die Vertragspartner ?



    Vertragspartner sind der Dritte und das Kind, wobei das Kind das Grundstück für 5000,00 € erwirbt und die Eltern sämtliche Zahlungsverpflichtungen übernehmen und auch den Kaufpreis bezahlen

  • BayObLG Rpfleger 1979, 197:
    Die schenkweise Übereignung eines (mit Grundpfandrechten belasteten) Grundstücks, an dem sich der Schenker den Nießbrauch vorbehalten hat, stellt (auch dann) lediglich einen rechtlichen Vorteil für den Beschenkten dar, (wenn die Grundpfandrechte den Wert des Grundstücks ausschöpfen oder übersteigen).
    Die Eltern können daher in diesem Fall die Auflassung ihres Grundstücks an ein minderjähriges Kind im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter des Kindes unbeschadet der Vorschrift des BGB 181 wirksam erklären.

  • BayObLG Rpfleger 1979, 197:
    Die schenkweise Übereignung eines (mit Grundpfandrechten belasteten) Grundstücks, an dem sich der Schenker den Nießbrauch vorbehalten hat, stellt (auch dann) lediglich einen rechtlichen Vorteil für den Beschenkten dar, (wenn die Grundpfandrechte den Wert des Grundstücks ausschöpfen oder übersteigen).
    Die Eltern können daher in diesem Fall die Auflassung ihres Grundstücks an ein minderjähriges Kind im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter des Kindes unbeschadet der Vorschrift des BGB 181 wirksam erklären.



    der Fall ist aber hier anders

  • Im Kern gesehen ist er nicht anders (die Sache mit den Grundpfandrechten hatte ich extra in Klammern gesetzt, da sie mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun haben).

    Das Kind hat vorher "nichts".

    Danach hat es ein Grundstück, das ihm von seinen Eltern geschenkt wurde, und mit einem Nießbrauchsrecht belastet ist, also ein Mehr.

    Aus den Entscheidungsgründen BayObLG:
    Im Schrifttum haben sich ua Palandt (§ 107 Anm 2), Soergel (§ 107 RdNr 3) und Erman (§ 107 RdNr 4) dafür ausgesprochen, die schenkweise Überlassung eines Grundstücks unter Vorbehalt des Nießbrauchs für den Schenker als für den Beschenkten rechtlich vorteilhaft anzusehen (nicht eindeutig: BGB-RGRK 12. Aufl 28. Lief § 107 RdNrn 17 und 23). Der Senat schließt sich dieser Meinung unter Heranziehung auf das erwähnte Urteil des Reichsgerichts sowie die Entscheidung des Bayer Obersten Landesgerichts vom 14.6.1967 (siehe oben) tragenden Rechtsgedankens an.

  • Der Fall ist hier im Ergebnis nicht anders, weil es sich im steuerlichen Sinne um eine mittelbare Grundstücksschenkung handelt. Ob dieser faktische Gleichlauf auch dazu führt, dass die Eltern das Kind -wie bei einer Eigenschenkung- im Zusammenhang mit der Nießbrauchsbestellung auch ohne Ergänzungspfleger vertreten können, ist aber eine andere Frage.



  • Danach hat es ein Grundstück, das ihm von seinen Eltern geschenkt wurde, und mit einem Nießbrauchsrecht belastet ist, also ein Mehr.
    .



    Ja aber es bekommt das Grundstück ja nicht! von den Eltern sondern von einem Dritten.

    Wenn die Eltern die Schenker wären würde ich zustimmen.
    Allerdings muß mann auch da prüfen, ob das Kind persönliche Verpflichtungen bezüglich des Nießbrauchs eingehen muß. Also evt. kein lediglich rechtlicher Vorteil mehr vorliegt.

    Aber bei dieser Konstellation?:gruebel:

    Aus dem Bauch heraus neige ich dazu , dass die Eltern nicht vertreten können, weil nicht Sie das Grundstück schenken, sondern ein Dritter.
    Und das Kind dann seinen Eltern ein Nießbrauchsrecht einräumt.

  • Die Eltern haben das Grundstück für das Kind von einem Dritten gekauft, also dem Kind mittelbar geschenkt.

    Was für einen Unterschied soll es bei der Bewertung des "rechtlichen Vorteils" im Rahmen von § 181 machen, ob die Eltern ein eigenes Grundstück verschenken oder dem Kind den Kaufpreis für ein erworbenes fremdes Grundstück schenken ?

  • Aber ist es dann überhaupt eine Schenkung?

    Wenn die Eltern dem Kind den Kaufpreis schenken, kauft das Kind doch vom Dritten oder ? :gruebel: :gruebel: :gruebel:

    Ich hab irgendwie Probleme damit, das Dritter und Kind Vertragspartner sind und dann den Eltern ein Nießbrauch eingeräumt werden soll :confused:

    Ich dreh mich immer im Kreis:oops:

    Aber sollte mann zu 181 kommen stellt sich immer noch die Frage ob der Nießbrauch vorteilhaft ist. Nach rechtsprechung des BGH vom 25.11.04
    wäre er das nur noch wenn der Nießbraucher über § 1042 S.2, §1047 BGB auch die Kosten der außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen sowie der außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat.

  • Ob dieser faktische Gleichlauf auch dazu führt, dass die Eltern das Kind -wie bei einer Eigenschenkung- im Zusammenhang mit der Nießbrauchsbestellung auch ohne Ergänzungspfleger vertreten können, ist aber eine andere Frage.



    und wie siehst du das ?

    Beantragt ist zunächst die AV, kann diese nach eurer Meinung eingetragen werden ?


  • Aber sollte mann zu 181 kommen stellt sich immer noch die Frage ob der Nießbrauch vorteilhaft ist. Nach rechtsprechung des BGH vom 25.11.04
    wäre er das nur noch wenn der Nießbraucher über § 1042 S.2, §1047 BGB auch die Kosten der außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen sowie der außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat.



    Dieser Einwand ist m. E. gewichtig.

    Ist hierzu im Vertrag etwas gesagt ?

  • § 1041 BGB:
    Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

    Aus meiner Sicht ist das Geschäft für den Minderjährigen immer noch rechtlich vorteilhaft, auch wenn er (die seltenen) "Ausbesserungen und Erneuerungen, die nicht zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören", über § 1049 BGB selbst zu tragen hat.

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