Ist das so richtig?
[FONT=FrutigerVR,Bold][FONT=FrutigerVR,Bold]Kundeninformation zum sog. Monatsanfangsproblem bei P-Konten[/FONT][/FONT][FONT=FrutigerVR,Bold]
[/FONT]Seit dem 1. Juli 2010 können Sie als Kunde Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto
umwandeln. Auf diesem P-Konto steht Ihnen für den Fall, dass das Kontoguthaben gepfändet
ist/wird, ein Freibetrag zu, der jeweils für den Kalendermonat gewährt wird.
Wenn am Ende eines Kalendermonats noch ein (Rest-)Guthaben vorhanden und von Ihrem
monatlichen Pfändungsfreibetrag geschützt ist, wird dieses in den Folgemonat übertragen.
Eine Übertragung in den Folgemonat kommt jedoch nur in Betracht, wenn der
Pfändungsfreibetrag des laufenden Monats noch nicht ausgeschöpft wurde. Ansonsten ist das
(Rest-)Guthaben mit Ablauf des Kalendermonats an den Pfändungsgläubiger auszukehren.
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Da Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder
Sozialrenten) sowie Lohn oft am letzten Werktag eines Monats für den nächsten Monat auf
den Konten gutgeschrieben werden, kann folgende Situation eintreten: Der Freibetrag für den
Monat, in dem die Gutschrift erfolgt, ist bereits verbraucht. Der Freibetrag für den nächsten
Monat, für den die Sozialleistung oder der Lohn gezahlt worden ist, kann die Gutschrift noch
nicht schützen, da die Gutschrift bereits im Vormonat gezahlt worden ist; maßgeblich ist der
Tag der Gutschrift auf dem Konto.
[FONT=FrutigerVR,Bold][FONT=FrutigerVR,Bold]Fallbeschreibung und allgemeine Lösungshinweise zum „Monatsanfangsproblem“:[/FONT][/FONT][FONT=FrutigerVR,Bold]
[/FONT]Herr Mustermann erhält zu Monatsende August eine laufende Geldleistung (Lohn oder
Sozialleistung) auf sein gewöhnliches Girokonto. Diese steht noch in voller Höhe als Guthaben
auf dem Konto, als unmittelbar zu Beginn des folgenden Monats (September) eine Pfändung
eingeht.
Herr M als alleiniger Kontoinhaber stellt umgehend den Antrag, sein Konto in ein P-Konto
umzuwandeln, woraufhin das Kreditinstitut das Konto in ein Pfändungsschutzkonto
umwandelt.
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Das Kreditinstitut darf dem Pfändungsgläubiger kein pfändbares Guthaben vorenthalten. Es ist ein
Beschluss des Vollstreckungsgerichts bzw. der Vollstreckungsstelle erforderlich, um das für die
Auskehrung an den Pfändungsgläubiger vorgesehene Guthaben, dem Pfändungsschuldner
(Kontoinhaber) zur Verfügung zu stellen.
Konsequenz: Der P-Konto-Schutz wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Zustellung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mithin auf Beginn September (§ 850k Abs. 1 Satz 3
ZPO). Herr M kann mit dem ab diesem Zeitpunkt geltenden Schutz seinen Grund- und ggf.
erhöhten Freibetrag für September in Anspruch nehmen und damit im Rahmen dieses
Freibetrages sein August-Gehalt abheben bzw. seine Zahlungen tätigen.
Problem: Allerdings erhält Herr Mustermann Ende September die nächste laufende
Geldleistung (Lohn oder Sozialleistung). Für diese ist der (September-) Freibetrag jedoch bereits
aufgebraucht – und zwar für die August-Zahlung, von der die Lebenshaltung im September
beglichen wurde.
Somit steht im September kein Pfändungsfreibetrag mehr zur Verfügung. Das Guthaben aus
der Zahlung der laufenden Geldleistung Ende September kann daher auch nicht in den
folgenden Monat, also in den Oktober, übertragen werden. Ein Übertrag findet nur statt,
wenn das Guthaben bereits im Vormonat von dem Pfändungsfreibetrag geschützt war.
Anfang Oktober muss die Bank die laufende Geldleistung, die Ende September gezahlt
worden ist, von dem Konto von Herrn Mustermann abbuchen und dem Pfändungsgläubiger
überweisen. Herrn Mustermann fehlt das Geld für seinen Lebensunterhalt im Oktober.
Herr Mustermann hat insbesondere folgende Möglichkeiten:
• Antrag nach § 765a ZPO beim Vollstreckungsgericht (bzw. bei der Vollstreckungsstelle
des öffentlichen Gläubigers) auf (einmalige) Aufhebung der
Zwangsvollstreckungsmaßnahme wegen sittenwidriger Härte, da Ihnen die
wirtschaftliche Existenzgrundlage für den folgenden Monat entzogen würde.
Kann die Aufhebungsentscheidung nicht sofort ergehen, sollte beantragt werden, die
Vollstreckung einstweilen einzustellen.
• Falls die Bank die Sozialleistung (bzw. den Lohn) an den pfändenden Gläubiger
auskehren musste und Sie im neuen Monat über keine sonstigen finanziellen
Ressourcen mehr verfügen, sind Sie aktuell hilfebedürftig. Sie können dann
unverzüglich beim zuständigen Sozialleistungsträger (für „erwerbsfähige“ Personen ist
die ARGE bzw. die Optionskommune zuständig; für „Erwerbsunfähige“ das Sozialamt)
einen Antrag auf Grundsicherung nach §§ 7, 9 SGB II bzw. auf Sozialhilfe stellen.
Mangels „bereiter Mittel“ wäre dann vom Sozialleistungsträger die existenzsichernde
Sozialleistung für den Rest des laufenden Monats darlehensweise (ggf. erneut) zu
gewähren und möglichst in bar auszuzahlen.
Herr Mustermann hätte versuchen können, dieses Problem zu vermeiden:
- weil wer weiß, dass seine laufenden Geldzahlungen stets bereits am Ende des
Vormonats ausgezahlt werden, und sein Freibetrag für diesen Monat bereits
verbraucht ist, hätte er einmalig um eine Barauszahlung beim Sozialleistungsträger
bzw. beim Arbeitgeber bitten können. Arbeitgeber werden hierzu möglicherweise
nicht bereit sein.
- wenn ein Konto bereits gepfändet ist und Herr Mustermann von dem neuen Recht
Gebrauch machen möchte, sein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen, hätte er
zunächst über das vorhandene Guthaben soweit ihm hierüber ein Freigabebeschluss
des Gerichts vorliegt, verfügen können. Diese Verfügungen würden dann nicht auf
seinem Pfändungsfreibetrag vom Pfändungsschutzkonto angerechnet. So stünden ihm
am Ende des Monats noch ausreichend Freibetrag auf seinem (neu eingerichteten)
Pfändungschutzkonto zur Verfügung, um die für den nächsten Monat eingegangene
Zahlung vor der Pfändung zu schützen.
[FONT=FrutigerVR,Bold][FONT=FrutigerVR,Bold]Achtung:
[/FONT][/FONT]
Dies ist eine allgemeine Kundeninformation. Als betroffener Kontoinhaber sollten
Sie sich an das Vollstreckungsgericht bzw. den Sozialleistungsträger sowie an einschlägige
(Schuldner-)Beratungsstellen oder einen Rechtsanwalt wenden.