P-Konto

  • Ist das so richtig? :gruebel:

    [FONT=FrutigerVR,Bold][FONT=FrutigerVR,Bold]Kundeninformation zum sog. Monatsanfangsproblem bei P-Konten[/FONT][/FONT][FONT=FrutigerVR,Bold]
    [/FONT]Seit dem 1. Juli 2010 können Sie als Kunde Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto
    umwandeln. Auf diesem P-Konto steht Ihnen für den Fall, dass das Kontoguthaben gepfändet
    ist/wird, ein Freibetrag zu, der jeweils für den Kalendermonat gewährt wird.
    Wenn am Ende eines Kalendermonats noch ein (Rest-)Guthaben vorhanden und von Ihrem
    monatlichen Pfändungsfreibetrag geschützt ist, wird dieses in den Folgemonat übertragen.
    Eine Übertragung in den Folgemonat kommt jedoch nur in Betracht, wenn der
    Pfändungsfreibetrag des laufenden Monats noch nicht ausgeschöpft wurde. Ansonsten ist das

    (Rest-)Guthaben mit Ablauf des Kalendermonats an den Pfändungsgläubiger auszukehren.

    1

    Da Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder
    Sozialrenten) sowie Lohn oft am letzten Werktag eines Monats für den nächsten Monat auf
    den Konten gutgeschrieben werden, kann folgende Situation eintreten: Der Freibetrag für den
    Monat, in dem die Gutschrift erfolgt, ist bereits verbraucht. Der Freibetrag für den nächsten
    Monat, für den die Sozialleistung oder der Lohn gezahlt worden ist, kann die Gutschrift noch
    nicht schützen, da die Gutschrift bereits im Vormonat gezahlt worden ist; maßgeblich ist der
    Tag der Gutschrift auf dem Konto.
    [FONT=FrutigerVR,Bold][FONT=FrutigerVR,Bold]Fallbeschreibung und allgemeine Lösungshinweise zum „Monatsanfangsproblem“:[/FONT][/FONT][FONT=FrutigerVR,Bold]
    [/FONT]Herr Mustermann erhält zu Monatsende August eine laufende Geldleistung (Lohn oder
    Sozialleistung) auf sein gewöhnliches Girokonto. Diese steht noch in voller Höhe als Guthaben
    auf dem Konto, als unmittelbar zu Beginn des folgenden Monats (September) eine Pfändung
    eingeht.
    Herr M als alleiniger Kontoinhaber stellt umgehend den Antrag, sein Konto in ein P-Konto
    umzuwandeln, woraufhin das Kreditinstitut das Konto in ein Pfändungsschutzkonto
    umwandelt.


    1

    Das Kreditinstitut darf dem Pfändungsgläubiger kein pfändbares Guthaben vorenthalten. Es ist ein

    Beschluss des Vollstreckungsgerichts bzw. der Vollstreckungsstelle erforderlich, um das für die
    Auskehrung an den Pfändungsgläubiger vorgesehene Guthaben, dem Pfändungsschuldner
    (Kontoinhaber) zur Verfügung zu stellen.

    Konsequenz: Der P-Konto-Schutz wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Zustellung des
    Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mithin auf Beginn September (§ 850k Abs. 1 Satz 3
    ZPO). Herr M kann mit dem ab diesem Zeitpunkt geltenden Schutz seinen Grund- und ggf.
    erhöhten Freibetrag für September in Anspruch nehmen und damit im Rahmen dieses
    Freibetrages sein August-Gehalt abheben bzw. seine Zahlungen tätigen.
    Problem: Allerdings erhält Herr Mustermann Ende September die nächste laufende
    Geldleistung (Lohn oder Sozialleistung). Für diese ist der (September-) Freibetrag jedoch bereits
    aufgebraucht – und zwar für die August-Zahlung, von der die Lebenshaltung im September
    beglichen wurde.
    Somit steht im September kein Pfändungsfreibetrag mehr zur Verfügung. Das Guthaben aus
    der Zahlung der laufenden Geldleistung Ende September kann daher auch nicht in den
    folgenden Monat, also in den Oktober, übertragen werden. Ein Übertrag findet nur statt,
    wenn das Guthaben bereits im Vormonat von dem Pfändungsfreibetrag geschützt war.
    Anfang Oktober muss die Bank die laufende Geldleistung, die Ende September gezahlt
    worden ist, von dem Konto von Herrn Mustermann abbuchen und dem Pfändungsgläubiger
    überweisen. Herrn Mustermann fehlt das Geld für seinen Lebensunterhalt im Oktober.
    Herr Mustermann hat insbesondere folgende Möglichkeiten:
    • Antrag nach § 765a ZPO beim Vollstreckungsgericht (bzw. bei der Vollstreckungsstelle
    des öffentlichen Gläubigers) auf (einmalige) Aufhebung der
    Zwangsvollstreckungsmaßnahme wegen sittenwidriger Härte, da Ihnen die
    wirtschaftliche Existenzgrundlage für den folgenden Monat entzogen würde.
    Kann die Aufhebungsentscheidung nicht sofort ergehen, sollte beantragt werden, die
    Vollstreckung einstweilen einzustellen.
    • Falls die Bank die Sozialleistung (bzw. den Lohn) an den pfändenden Gläubiger
    auskehren musste und Sie im neuen Monat über keine sonstigen finanziellen
    Ressourcen mehr verfügen, sind Sie aktuell hilfebedürftig. Sie können dann
    unverzüglich beim zuständigen Sozialleistungsträger (für „erwerbsfähige“ Personen ist
    die ARGE bzw. die Optionskommune zuständig; für „Erwerbsunfähige“ das Sozialamt)
    einen Antrag auf Grundsicherung nach §§ 7, 9 SGB II bzw. auf Sozialhilfe stellen.
    Mangels „bereiter Mittel“ wäre dann vom Sozialleistungsträger die existenzsichernde
    Sozialleistung für den Rest des laufenden Monats darlehensweise (ggf. erneut) zu
    gewähren und möglichst in bar auszuzahlen.
    Herr Mustermann hätte versuchen können, dieses Problem zu vermeiden:
    - weil wer weiß, dass seine laufenden Geldzahlungen stets bereits am Ende des
    Vormonats ausgezahlt werden, und sein Freibetrag für diesen Monat bereits
    verbraucht ist, hätte er einmalig um eine Barauszahlung beim Sozialleistungsträger
    bzw. beim Arbeitgeber bitten können. Arbeitgeber werden hierzu möglicherweise
    nicht bereit sein.
    - wenn ein Konto bereits gepfändet ist und Herr Mustermann von dem neuen Recht
    Gebrauch machen möchte, sein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen, hätte er
    zunächst über das vorhandene Guthaben soweit ihm hierüber ein Freigabebeschluss
    des Gerichts vorliegt, verfügen können. Diese Verfügungen würden dann nicht auf
    seinem Pfändungsfreibetrag vom Pfändungsschutzkonto angerechnet. So stünden ihm
    am Ende des Monats noch ausreichend Freibetrag auf seinem (neu eingerichteten)
    Pfändungschutzkonto zur Verfügung, um die für den nächsten Monat eingegangene
    Zahlung vor der Pfändung zu schützen.

    [FONT=FrutigerVR,Bold][FONT=FrutigerVR,Bold]Achtung:


    [/FONT][/FONT]

    Dies ist eine allgemeine Kundeninformation. Als betroffener Kontoinhaber sollten

    Sie sich an das Vollstreckungsgericht bzw. den Sozialleistungsträger sowie an einschlägige


    (Schuldner-)Beratungsstellen oder einen Rechtsanwalt wenden.

  • Aus meiner Sicht die Problematik richtig beschrieben.
    Als Anregung würde ich
    -die Beratung durch eine geeignete Stelle vor Umwandlung in ein P-Konto stärker betonen,
    - der Sozialleistungsträger darf nicht auf das Konto leisten (evtl. gesplittete Zahlungen Bar und Miete direkt an den Vermieter überweisen).

    Als weitere Möglichkeit könnte der P-Konto-Besitzer ja auch noch rechtzeitig die Rückumwandlung in ein normales Girokonto beantragen;)

  • "Umwandeln" ist der falsche Begriff, er müsste das P-Konto kündigen.
    Besteht kein P-Konto mehr und besitzt er wieder ein normales Girokonto, so ist er wieder im "alten" Pfändungsschutzsystem. Natürlich kann er zu einer anderen Bank gehen und dort ein neues Girokonto eröffnen, dies müsste ja aber auch bei der jetzigen Bank möglich sein (so sie dem Schuldner ein Konto einräumt und nicht froh ist, diesen Kunden weniger zu haben).
    Die Bank müsste natürlich die Pfändung weiter beachten.

  • Ich frag mich nur grade woraus sich ergibt, dass es auf den Tag der Gutschrift ankommt!
    Muss dazu sagen, dass ich das schon auf der Schulung nicht verstanden habe!

    Ich hätte jetzt gedacht, dass wenn eben Ende September 10 Geld auf das Konto eingeht. Der Schudlner über dieses Guthaben im Oktober auch noch verfügen kann. Eben aufgrund des Sockelbetrags für Oktober.
    Aber vielleicht kann mir ja jmd erklären warum dass so ist!!!

    Grundsätzlich denke ich würde aber nichts gegen die Anwendung von § 765 a ZPO sprechen, wenns eben doch so ist!

    Im Übrigen find ichs Klasse dass so eine Kundeninformation gemacht wird. Bei uns haben drei Bankangestellte 3 verschiedene Meinungen, was schonmal sehr anstrengend werden kann!

  • Ich habe zu der ganzen Problematik P-Konto eine Frage. Bei mir war jetzt eine Schuldnerin. Die Pfändung auf dem Konto ist am 16.07.2010 eingegangen. Sie hat den Antrag auf Umwandlung P-Konto gestellt. Bank hat bis jetzt dies noch nicht bewilligt. Am 30.07.2010 ist Lohn auf dem Konto eingegangen. Diesen zahlt die Bank nicht aus. Die Schuldnerin wil dafür jetzt Kontoschutz beantragen und zwar als Freigabe ohne vorherige Gläubigeranhörung. Was tun ? Ist dann ein Fall für § 765 a ZPO oder nach § 850 I ZPO? Bin derzeit dazu überfragt ?

  • Bei uns klappt das (bisher) ganz gut - wenn wir den Schuldnern sagen, sie sollen da mal "bissel Druck machen" klappt das offenbar - jedenfalls kommen die Schuldner nicht mehr wieder :unschuldi ... Ich hoffe, das bleibt so!

  • Bei uns klappt das (bisher) ganz gut - wenn wir den Schuldnern sagen, sie sollen da mal "bissel Druck machen" klappt das offenbar - jedenfalls kommen die Schuldner nicht mehr wieder :unschuldi ... Ich hoffe, das bleibt so!



    Also wir können uns bis jetzt auch nicht beschweren....

  • Wie lange brauch denn die Bank für die Umwandlung??? § 850 l ZPO scheidet m.E. aus, da schon ein P-Konto beantragt ist ... und für § 765 a ZPO erst noch 15,00 EUR verlangen??? Ich würde die Schuldnerin an die Bank verweisen ...



    Ich versteh grad den Teil mit den 15,00 € nicht. Nehmt ihr für nen § 765a ZPO Antrag Kosten und wenn ja, nach welcher Vorschrift? :gruebel:

  • Gerichtskostengesetzt, KV 2112:
    Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungschutz nach § 765 a ZPO = 15,00 EUR



    na sowas! Aber mein KB wird sicherlich von der Erhebung der Kosten absehen wenn der Schuldner die EV bereits abgesehen hat. Aber danke für die Info. Das werde ich gleich mal verinnerlichen.

  • Einige Banken schicken ihre Kunden zu uns mit der Bemerkung, dass keine Umwandlung in ein P-Konto möglich wäre, da das Konto im Dispo stünde. :confused:

    Rein rechtssystematisch kann ich mir das nicht vorstellen. Die Frage Konto im Dispo (+)/(-) hat uns doch bei Freigabebeschlüssen auch nie interessiert. Warum sollte die Dispo-Frage nun ausgerechnet beim P-Konto relevant sein?:gruebel:

  • Mir wurde dazu durch eine Bank mitgeteilt, dass sie keine Umstellungen in P-Konten durchführten, wenn das Konto des Kunden im Soll steht, weil ja der Schutz des P-Kontos nur für Guthaben gilt.

    Ihnen sei bewusst, dass sie auch in solchen Fällen umwandeln müssten, allerdings wollten sie es vermeiden, solange es noch die Möglichkeit der Freigabe durch das Gericht gibt.



    Auch schön fand ich die Aussage einer (anderen) Bank, dass statt einer Umwandlung des Giro- in ein P-Konto die Eröffnung eines neuen Kontos (dieses dann als P-Konto) nötig sei.
    Der Schuldner eröffnete also ein neues Konto und saß dann bei mir, weil die Bank eine 'Bescheinigung' des Gerichts wolle, aus der sich ergebe, dass das Gericht von dem P-Konto wisse und dass der Restbetrag des alten Kontos pfandfrei sei. Andernfalls werde der Restbetrag weder ausgezahlt noch umgebucht.
    Die Kündigung des alten Kontos ginge im Übrigen aufgrund der Pfändung auch nicht.

  • Und ich hab nun schon an mir gezweifelt... Ich meine auch bei "Onkel Stöber" explizit gelesen zu haben, dass die Frage des (positiven bzw. negativen) Kontostandes hins. des gesetzl. Anspruchs auf Umwandlung in ein P-Konto keine Rolle spielt.:cool:

  • Hier nochmals der passende Absatz aus der
    Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses zum neuen Pfändungsschutzkonto (Endfassung 31.05.2010)

    Pfändungsschutz nur bei Guthaben

    Pfändungsschutz in Höhe des jeweiligen Freibetrages gewährt das Gesetz auf einem P-Konto nur dann, wenn auf diesem ein entsprechendes Guthaben vorhanden ist. Soll ein Konto in ein P-Konto umgewandelt werden, das einen Soll-Saldo ausweist, kommt eine Umschuldungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut in Betracht.

    http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/schuldnerberat…endfassung.html

    Sowie aus dem Umsetzungsleitfaden des Zemtralen Kreditausschusses für Kreditinstitue vom 02.06.2010:

    Der Anspruch auf Umwandlung in ein P-Konto besteht unabhängig davon, ob es sich um ein debitorisches oder kreditorisches Konto handelt. Allerdings gewährt § 850k Abs. 1 ZPO Pfändungsschutz nur für das Guthaben auf einem P-Konto. Das bedeutet, dass der Inhaber eines debitorischen Kontos solange ohne Pfändungsschutz ist - Aus-nahmen bestehen bei Kindergeld und Sozialleistungen (vgl. unten Punkt VII.) -, wie er kein Guthaben auf seinem Konto aufbaut. Für die Übergangszeit bis Januar 2012 müssen die Kontoinhaber debitorischer Konten eine Umwandlung also sorgfältig ab-wägen. Die Institute können jedoch gezielt auf betroffene Kunden zugehen und mit diesen - unter Hinweis auf die neue Rechtslage - eine Rückführung des Sollsaldos an-streben (z.B. durch Umschuldung).

    Der Link zu dem Leifaden ist in diesem Tred unter Beitrag 414 auf Seite 21 zu finnden.

    sowie aus der Information des BMJ:
    Wenn mein Girokonto schon überzogen ist, kann es in ein P-Konto umgewandelt werden?
    Rechtliche Hindernisse bestehen nicht. Allerdings besteht echter Kontopfändungsschutz nur für ein Guthaben auf dem Konto. Ohne Guthaben sollte eher auf eine Umschuldungsvereinbarung mit der Bank hingewirkt werden.

    http://www.bmj.bund.de/files/772db45d…FAQ_P-Konto.pdf

  • Ich hab da auch noch eine praktische Frage:

    Die Bürger erscheinen hier scharenweise und teilen uns mit, dass sie ihre ARGE Leistungen nicht ausgezahlt bekommen mit der Begründung bereits verfügt.

    Lage: Leistungen für 07/10 kamen 01.07.2010; Bürger hat im Juli über den Betrag verfügt; Leistungen 08/10 wurden am 30.07.2010 gebucht.

    Jetzt schicken die Banken hierher und verweigern die Auszahlung. Wir beißen bei den Banken auf Granit und der Bürgerwird wild. Habt ihr das Probelm auch, und vor allem: Wie löst ihr das?????

    Danke für Tipps

  • Zu mir werden die Schuldner geschickt mit dem Hinweis einen Antrag nach 765a auf einmalige Freigabe zu stellen.

    Aus meiner Sicht ist das blöd. Kollegin sagt auch ist nicht anwendbar, weil die ZwV Maßmahme (PfÜB) keine sittenwidrige Härte bedeutet. So stehts im Gesetz. Das Guthaben, welches nicht von dem Freibetrag gedeckt ist pfändbar ist. Hats der Gesetzgeber in den 850k I so reingeschreiben, meint ers auch so!!

    Das es für die Schuldner blöd ist klar. Aber hier denke ich auch, dass es jetzt darum geht, Notwege nicht zu nehmen, dass das Problem möglichst schnell am Ursprung geklärt wird. Schließlich soll das mit dem P-Konto bis 2011 laufen.

    Der nächste Schuldner mit diesem Anliegen wird darauf hingewiesen, dass ich diesen Antrag aufnehmen, zurückweis, sobald er diesen Beschluss hat kommen soll und Beschwerde einlegt und dann schauen wir mal was LG sagt....

    Andere Lösung?

    Habe mir schon überlegt (hier waren es einige Fälle, bei denen der eigentlich mögliche pfändungsfreie Betrag nicht ausgeschöpft wurde) den pfändungsfreien Betrag für das abgelaufene Monat entsprechend anzupassen. Solang die Bank das Geld noch nicht weiterüberwiesen hat, könnte man dann auf Grund des "mitgenommenen Freibetrages" dann im neuen Monat wieder verfügen. Bei 765a sehe ich das Problem, dass die Verf. über die freigegebenen Beträge im neuen Monat auch als Verfügung zählt und somit am Monatsende das gleiche Problem wieder auftaucht.

    Also ist das auch keine Lösung für das Problem.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!