PKH für Zustellung bei eA (Zuständigkeit)

  • Hallo!
    Eine kurze Frage:
    Muss für die Zustellung des Gewaltschutzbeschlusses gesondert PKH bewilligt werden, und wer ist dafür zuständig?
    Ra´in will PKH für die Zustellung der einstweiligen Anordnung als Vollstreckungsmaßnahme und versicherte eben telefonisch, dass diese PKH- Bewilligung in die Zuständigkeit des Prozessgerichts und nicht des Vollstreckungsgerichts fällt, Rechtsgrundlage konnte sie mir allerdings nicht nennen und ich habe dazu bislang noch nichts gefunden.
    Ist hier gesondert PKH zu bewilligen (ggfls. durch das Vollstreckungsgericht) oder ist die Zustellung durch die Bewilligung von PKH für das Gewaltschutzverfahren schon mit erfasst? :gruebel:

  • Ich geh´davon aus, dass das Vollstreckungsgericht zuständig ist, da die EA im Zweifel durch den GVZ zugestellt werden soll, also Bewilligung der PKH durch Vollstreckungsgericht!

  • Wir haben das mit unseren FamRichtern so besprochen, dass diese der Einfachheit halber im Gewaltschutzbeschluss (bei entsprechendem Antrag sowie Voraussetzungen) PKH für die Zustellung als Vollstreckungsmassnahme bewilligen. Eigentlich müsste man es beim Vollstr.gericht beantragen, aber das ist für die AST doch eine arge Lauferei.

  • Ist bei uns ebenso. Auch wir nehmen den PKH - Antrag ggf. gleich mit in den Gewaltschutzantrag auf. Einmal für diesen selbst und gesondert für die Zustellung der EA. Letztere Bewilligung macht auch bei uns das Familiengericht.

  • Die meisten (alle?) Gewaltschutzsachen dürften doch vom Inhalt her auf eine Duldung oder Unterlassung hinauslaufen, so dass die Vollstreckung über § 888 ZPO erfolgt, oder?
    Dafür ist dann das Prozeßgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

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