Löschungsvormerkung für Grundschuld am ErbbR

  • Hallo, auch ich bin neu und grüße alle herzlich aus der Elbestadt Dresden. Ich brauche gleich mal Eure Hilfe: Ich soll eine Löschungsvormerkung am Erbbaurecht (zeitgleich mit der Grundschuld am ERbR eingegangen) für den jeweiligen Grundstückeigentümer im Rang nach der Grundschuld einzutragen. Geht das überhaupt? Die Löschungsvormerkung ist doch n ur für den jetztigen Eigentümer des Grundstück und hat Gleichrang mit der Grundschuld, oder?:confused:

    Edit:
    Ich denke, die Frage ist im Unterforum Grundbuch besser aufgehoben. Daher verschoben.
    Ulf, Admin

  • Ich verstehe den Sachverhalt auch noch nicht ganz. :oops:

    Wer hat denn nu' genau was bewilligt u. beantragt?

    Ulf

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  • Ich gehe mal davon aus, daß eine LöVorm bei der Grundschuld zugunsten des Grundstückseigentümers eingetragen werden soll. Möglich im Hinblick auf den Heimfallanspruch: Schöner/Stöber, Rdn. 2599.

  • Das wäre möglich.

    Der Sachverhalt spricht aber von einer Löschungsvormerkung "am Erbbaurecht" und "im Range nach der Grundschuld". :confused:

    Ulf

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  • Sorry, habe mich wohl gleich mal ganz unglücklich ausgedrückt: die Grundschuld bestellt der Erbbauberechtigte am Erbbaurecht, der Grundstückseigentümer stimmt zu und der Erbbauberechtigte bewilligt und beantragt die Eintragung einer Löschungsvormerkung gem. § 883 iVm. § 1179 II BGB zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers im Rang nach der o.g.Grundschuld zulasten des Erbbaurechtes. Beide Anträge sind gleichzeitig eingegangen.:teufel:

  • Sorry, habe mich wohl gleich mal ganz unglücklich ausgedrückt: die Grundschuld bestellt der Erbbauberechtigte am Erbbaurecht, der Grundstückseigentümer stimmt zu und der Erbbauberechtigte bewilligt und beantragt die Eintragung einer Löschungsvormerkung gem. § 883 iVm. § 1179 II BGB zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers im Rang nach der o.g.Grundschuld zulasten des Erbbaurechtes. Beide Anträge sind gleichzeitig eingegangen.:teufel:



    siehe # 4

  • Sorry, habe mich wohl gleich mal ganz unglücklich ausgedrückt: die Grundschuld bestellt der Erbbauberechtigte am Erbbaurecht, der Grundstückseigentümer stimmt zu und der Erbbauberechtigte bewilligt und beantragt die Eintragung einer Löschungsvormerkung gem. § 883 iVm. § 1179 II BGB zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers im Rang nach der o.g.Grundschuld zulasten des Erbbaurechtes. Beide Anträge sind gleichzeitig eingegangen.:teufel:



    Selbst hiermit habe ich noch Probleme, denn § 883 BGB und § 1179 Nr. 2 BGB sind meiner Meinung nach "zwei Paar Schuhe".
    Möglich und zulässig ist die Eintragung einer Löschungsormerkung nach § 1179 Nr. 2 BGB und oder eine Vormerkung nach § 883 BGB.

  • Wenn es sich um eine "Löschungsvormerkung" am Erbbaurecht handelt, kommt als sicherbarer Anspruch nur derjenige auf Aufhebung des Erbbaurechts unter bestimmten Voraussetzungen in Frage. Eine solche Vormerkung wäre im Grundstücksgrundbuch (beim Erbbaurecht) und nicht im Erbbaugrundbuch einzutragen, sodass sich die aufgeworfene Rangfrage überhaupt nicht stellen würde.

  • :bigoops:

    Da fordern wir immer aussagekräftie Überschriften und dann ertappt man sich immer wieder dabei, dass man sie gar nicht richtig liest. :peinlich:

    Das Thema hatten wir schon ein paar Mal. Das Ergebnis hat Peter oben in #4 schon genannt.

    Ulf

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  • Ich hab jetzt auch einen Antrag auf Eintragung einer Grundschuld, lastend am Erbbaurecht, sowie auf Eintragung einer Löschungsvormerkung gem. §§ 1179 II, 1163 BGB für den jeweiligen Eigentümer des Erbbau-Grundstücks im Gleichrang mit einer Vormerkung gem. § 883 BGB zur Sicherung des vorabgetretenen Anspruchs auf Rückgewähr (Abtretung) der Grundschuld für den jeweiligen Berechtigten der Erbbauzinsreallast auf dem Tisch liegen.
    Mein Problem: Wenn hins. eines Teilbetrags der Grundschuld der Rückgewähranspruch entsteht (aufgrund Teilzahlung), während Eigentümer des Erbbaugrundstücks (und somit Berechtigter der Erbbauzinsreallast) A ist, A sein Grundstück dann an den B veräußert, dieser wieder hins. eines Teilbetrags der Grundschuld einen Rückgewähranspruch erlangt.... Woher weiß ich, wer in welcher Höhe einen Rückgewähranspruch erlangt hat und wem das Recht somit zusteht?

  • Ich häng mich mal hier dran...
    Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Grundschuld an einem Wohnungserbbaurecht.
    Für die Belastung des Erbbaurechts ist die Zustimmung des Eigentümers (= Stadt) notwenig.
    Die Zustimmungserklärung liegt mir auch vor, darin heißt es: "Von dieser Zustimmungserklärung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn gleichzeitig mit der Erbbaurechtsbelastung eine Löschungsvormerkung gemäß § 1179 BGB zugunsten der Stadt als Eigentümerin des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks im Wohnungserbbaugrundbuch eingetragen wird".
    Der Notar erwähnt diesen Umstand aber nicht in seiner Urkunde.
    Ich brauch dafür doch auf jedenfall einen Antrag...was muss der Notar denn genau in seiner Urkunde aufnehmen und wie beanstande ich das jetzt am Besten?
    Vielen Dank schonmal :)!!

  • Notwendig ist die Bewilligung des Wohnungserbbauberechtigten bezüglich der Löschungsvormerkung und ein entsprechender Antrag. Wenn beides nicht vorliegt wird beanstandet, da die Zustimmung Grundstückseigentümers nur bedingt erteilt wurde und nur bei Eintritt der Bedingung die Eintragung erfolgen kann.

    Einmal editiert, zuletzt von karlchen (17. März 2010 um 09:39) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Wie Karlchen. Ohne Bewilligung des Grundschuldbestellers (Erbbauberechtigten) und Eintragungsantrag für LVormerkung keine Eintragung der Grundschuld.

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