Hallo,
habe gerade den Fall, dass folgende Änderung der Teilungserklärung beantragt wurde:
§ XY:
1. die Kostentragungspflicht für die
Erneuerung/Instandsetzung der Fenster, welche den
Bereich des Sondereigentums (Wohnung)
umschließen, obliegt dem jeweiligen
Sondereigentümer. Erneuerungen/Instandsetzungen
sind eigenverantwortlich von jeweiligen
Sondereigentümer durchzuführen.
2. Bei Erneuerung/Instandsetzung der
Fenster/Balkontüren ist auf einheitliche Gestaltung zu
achten. Fenstererneuerungen sind in gleicher brauner Farbe wie vorhanden auszuführen. die Fenster der Wohnung Nr. 5 können in weißer Farbe gestaltet werden, mit Ausnahme der beiden Fester an der Giebelseite zur H...str. Die Farbvorgabe kann durch einstimmigen Beschluss der Eigentümerversammlung geändert werden.
Änderung Teilungserklärung/Zustimmung Grundpfandrechtsgläubiger notwendig?
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Eigentlich sollte das Thema so aussehen, bin aber wohl mit einer Tastenkombination auf "Thema erstellen" gekommen.
Hallo,
habe gerade den Fall, dass folgende Änderung der Teilungserklärung beantragt wurde:
§ XY:
1. die Kostentragungspflicht für die
Erneuerung/Instandsetzung der Fenster, welche den
Bereich des Sondereigentums (Wohnung)
umschließen, obliegt dem jeweiligen
Sondereigentümer. Erneuerungen/Instandsetzungen
sind eigenverantwortlich von jeweiligen
Sondereigentümer durchzuführen.
2. Bei Erneuerung/Instandsetzung der
Fenster/Balkontüren ist auf einheitliche Gestaltung zu
achten. Fenstererneuerungen sind in gleicher brauner
Farbe wie vorhanden auszuführen. die Fenster der
Wohnung Nr. 5 können in weißer Farbe gestaltet
werden, mit Ausnahme der beiden Fester an der
Giebelseite zur H...str. Die Farbvorgabe kann durch
einstimmigen Beschluss der Eigentümerversammlung
geändert werden.
3. entsprechend anders lautende Formulierungen im vorstehenden § XY Abs. 3 der Teilungserklärung werden hiermit aufgehoben.
Nun die Frage:
müssen hier die Grundpfandrechtsgläubiger zustimmen?
vielen Dank. -
Nach § 5 Abs 4 Sätze 2 + 3 WEG n.F. ist eine Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger nicht (mehr) erforderlich.
Die Neuregelung enthält eine Begrenzung der Zustimmungserfordernisse, eine Zustimmung zu einer Vereinbarung- und in vorliegendem Fall bewegt man sich im Bereich der Vereinbarung-, ist nur noch dann erforderlich, wenn ein SNR begründet, aufgehoben, geändert oder übertragen werden soll. -
Hallo Harald,
Vielen Dank für die super schnelle Antwort.
Ich hatte zwar das WEG durchgeschaut, aber wohl nicht gründlich genug.
Viele Grüße,
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