Belastung eines nicht ausgeschiedenen Bruchteils

  • Bitte um Eure Meinung zu folgendem Fall:
    18.01.1995 im GB eingetragen: Bauträger GmbH als Alleineigentümerin eines Doppelparkers (Teilung nach § 8 WEG);
    17.08.1995 Auflassungsvormerkung bzgl. ½-Anteil für Ehel. AB;
    17.02.1998 Eintragung einer Zwangssicherungshypothek „Am ½ Anteil der Bauträger GmbH“ (Gläubiger: Notar der die TE beurkundet hat wegen der Beurkundungskosten) - obwohl damals noch als Alleineigentümerin eingetragen – Verstoß gg. § 1114 BGB;
    22.12.1998 einen Hälfteanteil aufgelassen an Eheleute XY zu je ¼ - ohne vorherige Eintragung einer AV.
    Es wird nunmehr Auflassung bzgl. des von den Ehel. AB erworbenen ½-Anteils vorgelegt und zusätzlich die Erklärung des Gläubigers der Zwangshypothek, dass er davon ausgehe, dass die Zwangshypothek nicht am jetzt veräußerten Halb-Anteil an die Eheleute AB laste, sondern an dem von den Eheleuten XY erworbenen. – In der Auflassungsurkunde Bauträger – Eheleute XY ist die eingetragene Zwangshypothek jedoch mit keinem Wort erwähnt; auch bei der späteren Eintragung einer Grundschuld wurde von der Lastenfreiheit des erworbenen 1/2 Anteils ausgegangen. Ich beabsichtige nunmehr eine Zwischenverfügung zu erlassen, wonach die Zwangshypothek entweder von den Ehel. AB zu übernehmen oder eine Löschungsbewilligung vorzulegen ist. Käme auch eine Löschung von Amts wegen wegen Verstoßes gegen § 1114 BGB in Betracht? – Habe hier allerdings Bedenken, weil aufgrund der eingetragen gewesenen AV eine gewisse rechtliche Selbständigkeit des (verbliebenen) Anteils gegeben war.

  • Ich würde mich nicht darum kümmern, was damals bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek entstanden ist (m.E. eine Zwangssicherungshypothek am gesamten TE-Anteil).

    Die nunmehrige Erklärung des Gläubigers (Notars) sollte man als "Freigabe" des 1/2-Anteils werten und die Freigabe des Erwerberanteils eintragen.

  • Wenn man die Erklärung des Notars als Freigabe wertet, dann bliebe die Zwangshypothek doch auf dem Anteil der Eheleute XY bestehen, welche m.E. lastenfrei erworben haben.

  • Am gesamten Teileigentum kann die Zwangshypothek schon deshalb nicht entstanden sein, weil sie nur am (fiktiven) HälfteMitEigtAnteil der GmbH eingetragen wurde. Ob sie hieran entstehen konnte, ist eine Frage des § 1114 BGB und des § 864 Abs.2 ZPO. Sie ist zu verneinen, weil die bereits eingetragene Vormerkung nicht an einem fiktiven HälfteMitEigtAnteil der GmbH-Alleineigentümerin, sondern am gesamten Grundstück lastet und demzufolge keine der Fallgestaltungen vorliegt, bei welchen die Rechtsprechung infolge rechtlicher Verselbständigung eines fiktiven MitEigtAnteils dessen gesonderte Belastung gestattet. Damit handelt es sich bei der Zwangshypothek um eine inhaltlich unzulässige Eintragung i.S. des § 53 Abs.1 S.2 GBO, die von Amts wegen zu löschen ist.

  • ... Damit handelt es sich bei der Zwangshypothek um eine inhaltlich unzulässige Eintragung i.S. des § 53 Abs.1 S.2 GBO, die von Amts wegen zu löschen ist.



    :daumenrauSehe ich genauso.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Juris hat natürlich Recht, wenn er die Amtslöschung fordert.
    Nur:
    1) Der 1/2-Anteil des Bauträgers ist wohl unbelastet von der später eingetragenen Grundschuld. Auch diese müsste demnach von Amts wegen gelöscht werden.
    2) Nach Umschreibung des 1/2-Anteils stünde einer Neueintragung der Rechte (auf entspr. Antrag) nichts mehr im Wege.
    3) Der Endzustand wäre derselbe wie bei der Eintragung einer (unzulässigen) Freigabe.

    ????

  • Ich gehe davon aus, dass die Grundschuld an den beiden 1/4-MitEigtAnteilen der Eheleute X und Y erst Zug um Zug mit Eintragung der Auflassung an die Eheleute eingetragen wurde. In diesem Fall ist die Grundschuld natürlich wirksam.

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