Auslagenvorschuss für Gebärdendolmetscher

  • Hallo,

    habe am Montag Termin in der Teilungsversteigerung. Nun beantragt der Antragsgegner (anwaltlich vertreten - dieser wird zum Termin erschienen) Gebärdendolmetscher.

    Meine Frage: muss ich von der Antragsgegnerin Vorschuss verlangen? Sind das Kosten des Verfahrens § 109 ZVG? Darf ich Dolmetscher verweigern wenn Vorschuss nicht gezahlt wird.

    JVEG verweist hier auf GKG und stellt auf Antragsverfahren ab. D.h. in Strafsachen zahlt immer erstmal die Staatskasse in Antragsverfahren die Partei. Habe hier aber das Problem das es die Agegin ist.

    Was meint Ihr?

  • Die Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers dürfte sich nach § 186 GVG richten (die gehörlose Person wäre - natürlich nur soweit das Gericht davon Kenntnis hat - auf ihr Wahlrecht hinsichtlich des Hilfsmittels hinzuweisen).

    Nach Kissel, GVG, 4. Aufl., § 186 Rn. 12 gilt für die Kosten das zu § 185 Rn. 19 ff. Gesagte entsprechend. Dort heißt es: "Da die Zuziehung eines Dolmetschers von Amts wegen zu geschehen hat, kann kein Kostenvorschuss angefordert werden (LG Bonn JMBlNRW 1965, 209). Ein Parteiantrag auf Zuziehung eines Dolmetschers ist nur Anregung an das Gericht, deshalb kann die Entscheidung des Gerichts nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden ... (a. A. KG NJW 1973, 436)."

    Ich würde keinen Vorschuss anfordern und die Kosten nach KV 9005 GKG als Verfahrenskosten berücksichtigen (die Ausnahme nach Absatz 4 der Anmerkung zu KV 9005 gilt nur im Strafverfahren und Verfahren nach dem OWiG).

  • Da musst du z.B. Zöller, 25. Aufl., Rn. 1 zu § 186 GVG n e u e r Fassung nachlesen.
    Dort wird auf die BTDrs. 14/9266 S. 2 verwiesen. Danach sind die Auslagen von der Staatskasse zu tragen!
    So auch die Kostenanmerkung Nr. 4 zu § 186 GVG:
    Auslagen für Gebärdendolmetscher werden im Zivilprozeß gem. Nr. 9005 ABs. 3 KV nicht erhoben. KV 9005 sieht in Strafverfahren etc. eine Erhebung nur in den dort genannten Ausnahmefällen vor.
    Im Zivilprozeß oder im Zwangsversteigerungsverfahren trägt diese Kosten daher die Staatskasse. Das ist unstreitig und ergibt sich schon aus dem Wortlaut von KV 9005 ABs. 3 und 4. In KV 700 GvKostG ( 123 im Schönfelder) wird dies sogar noch klarer zum Ausdruck gebracht
    ( .. mit Ausnahme der an Gebärdendolmetscher und an Übersetzer ... zu zahlende Beträge.

    Eine andere Auslegung wäre ja eine Ungleichbehandlung gegenüber dem in § 191 a ABs. 1 GVG genannten Fall. Dort ist die Sache aber klarer geregelt in § 191 a ABs. 1 Ziff. 2 GVG.
    Warum sollte hier bezüglich der Erhebung von Auslagen bei Blinden bzw. Tauben einen derartigen Unterschied machen.
    In einem Kostenkommentar zu KV 9005 wird es daher auch so stehen,
    aber der Wortlaut des Gesetzes ist hier ja sowieso mal ausnahmsweise klar.

  • Danke vielmals.

    Nach kurzen Diskutieren hat die Antragsgegnerin 300,- EUR Vorschuss gezahlt :(

    Die Kohle werde ich dann also wieder auszahlen.

    Mal gucken wie der Termin ausgeht. ,-)

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