Zuständigkeit AuslandsZU - § 29 RPflG

  • All: Wie läuft das bei euch so am Gericht:
    Macht der Rechtspfleger neben den eingehenden
    auch die ausgehenden Auslandszustellungen?

    Meines Erachtens sieht § 29 RPflG nur die Zustän-
    digkeit des RP i.F. der eingehenden Auslandszu-
    stellungen vor.

    Gibt es hierzu Rspr., Kommentare, Aufsätze?

  • Ja, insoweit werden wir als Rechtspfleger tätig.
    Allerdings werden wir hier in ausgehenden Sachen als UdG tätig. Eigentlich müsste der Richter die entsprechenden Dinge verfügen. Wenn wir das allerdings machen würden, gäbe es für mich als Prüfstelle nur noch Katastrophen, da weder Richter noch GSt eine Ahnung haben wie das so funktioniert.

  • Bei uns sind die Rpfl für ein- und ausgehende Ersuchen zuständig, mal als Rpfl und mal als UdG.
    Es ist eine sogenannte Auslandsabteilung mit eigener Serviceeinheit eingerichtet.
    Literatur kenne ich nicht dazu.
    Ich nehme an, die Gründe sind praktischer Natur, es ist sicher effektiver, wenn sich ein kleiner aber informierter Personenkreis mit der doch komplizierten Materie befaßt.

  • Autor:Rudolf Schlamann, Rainer BleckatBeitragstyp:AufsatzQuelle:[Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js1…/juris_logo.gif]Fundstelle:Rpfleger 1999, 469-478 [Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js1…n_doku-info.gif]Normen:§ 25 Abs 1 RPflG, § 26 RPflG, § 27 RPflG, § 29 RPflG, Art 32 Abs 1 GG ... mehrMitwirkung des Rechtspflegers im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland
    [Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js1…/lay/1px_tr.gif]Kurzreferat

    [Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js1…/lay/1px_tr.gif]Der Beitrag gibt einen Überblick über die Aufgabenverteilung zwischen Exekutive und Judikative im Rahmen des internationalen Rechtshilfeverkehrs und beleuchtet den diesbezüglichen Aufgabenbereich des Rechtspflegers. In diesem Zusammenhang gehen die Verfasser auch der Frage nach, ob im Land Nordrhein-Westfalen die durch die Ausführungsverordnung des Justizministers vom 1986-05-26 (3012 - I B 5), JMBl NW S 153, vorgesehene Entwurfstätigkeit des Rechtspflegers bei ausgehenden Ersuchen und bei Begleitschreiben beim Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem 1998-10-01 noch mit dem geltenden Recht vereinbar ist. Die Verfasser kommen zu dem Ergebnis, daß durch die Aufhebung des RPflG § 25 auch die Grundlage für die Entwurfstätigkeit des Rechtspflegers entfallen sei. Eine solche Tätigkeit könne wegen der Einstufung der Bearbeitung solcher Ersuchen als judikative Tätigkeit nicht auf RPflG § 27 gestützt werden. Der Rechtspfleger nehme künftig vielmehr eine selbständigere Position im Rahmen des internationalen Rechtshilfeverkehrs ein.

    ...hm... :gruebel:

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