Pflicht aus Nießbrauch

  • Die Betreute hat den Nießbrauch an einem Haus, das der Betreuerin gehört (Tochter).
    Es wurde vereinbart, dass vom Nießbraucher auch die außergewöhnlichen Erneuerungen und Ausbesserungen zu zahlen sind.

    Nun will die Betreuerin Renovierungen der Außenwände vornehmen und fragt mich, ob sie diese vom Geld ihrer Mutter zahlen kann.

    Eigentlich ja, oder?
    Die Betreute ist im Heim und muß trotz Rente und Ertrag aus Vermietung des Hauses noch was draufzahlen, kann das eine Rolle spielen?

  • Nein.
    Das ist für mich der typische Fall der Verhinderung. Hier kann die Tochter nicht entscheiden, ob die Renovierung wirklich erforderlich und daher von der Betreuten zu bezahlen ist, sie hat ein eigenes Interesse, dass der Wert des Hauses durch die Maßnahme erhöht wird.

  • Verhinderung in Bezug worauf?

    Es steht kein Rechtsgeschäft in Frage, sondern die Beurteilung einer bereits bestehenden Rechtslage. Und diese Beurteilung dürfte dem Gericht selbst obliegen (notfalls mittels Augenschein).

  • Meines Erachtens kein Vertretungsausschluss. Die Nießbraucherin muss nach § 1041 BGB vorgehen. Dieser Grundsatz ist durch die vertragliche Verpflichtung, auch die außergewöhnlichen Lasten zu bestreiten, erweitert worden.
    Die Betreuerin kann diese Entscheidung nach objektivem Ermessen treffen.

  • Danke für die Antworten!

    Ich werde mir von der Betreuerin mal näher erläutern lassen, was und warum am Haus gemacht werden soll. Und wenn das damals so vereinbart wurde, muß die Betreute wohl zahlen...

  • Im übrigen stellt die Bezahlung der Renovierungskosten aufgrund der getroffenen Nießbrauchsvereinbarung die Erfüllung einer Verbindlichkeit dar, sodass § 181 BGB auch aus diesem Grund nicht greifen könnte.

  • Verhinderung in Bezug worauf?

    Es steht kein Rechtsgeschäft in Frage, sondern die Beurteilung einer bereits bestehenden Rechtslage. Und diese Beurteilung dürfte dem Gericht selbst obliegen (notfalls mittels Augenschein).



    Da wünsche ich dem Rechtspfleger aber viel Vergnügen, zu beurteilen, ob die Pflicht zur Renovierung tatsächlich schon vorliegt oder die Tochter nur ein bißchen Geld der Mutter in ihr Haus stecken möchte. Erfüllung einer Verbindlichkeit, ja, wenn es so einfach wäre. Aber am Haus steht sicher kein Anzeigegerät, das feststellt: Revovierung objektiv erforderlich und eine Vereinbarung zwischen Mutter und Tochter von früher, z.B. beim Schenkungsvertragsabschluss, kann ich mir auch nicht vorstellen.

  • Ja und?

    Das VormG tut doch im vorliegenden Fall nichts anderes als ein Zivilgericht, das einen Streit zwischen Nießbraucher und Eigentümer über die Kostentragungspflicht zu entscheiden und auf diese Weise über die Rechtslage zu befinden hätte. Weshalb sollte das VormG eine solche Entscheidung nicht treffen können?

  • Wird #7 gefolgt und ein Verhinderungsbetreuer bestellt, ist das Dilemma doch genauso gegeben. Hat der V-Betreuer keine Ahnung vom Bauwesen, kann er nur nicken oder sich ahnungslos verweigern mit der Folge des Risiko eines Prozesses wegen Vertragsverletzung. Bestellt der Richter einen einschlägigen Sachverständigen als V-Betreuer, wird dieser den Reparaturbedarf entweder als über § 1041 BGB (Schönheitsreparatur gehören für mich zu den gewöhnlichen Unterhaltungsarbeiten) oder auf Grund der vertraglichen Verpflichtung zu regulieren bezeichnen und seine gutachterliche Arbeit im Zweifel nach § 1835 III BGB i. V. m. der HOAI abrechnen.
    Dieser ganze Brösel nur, um einer angeblichen rechtlichen Konfliktsituation genüge zu tun.
    Es wird aber kein (Anerkennungs-)Vertrag zwischen Mutter und Tochter über die Notwendigkeit der Reparatur geschlossen, sondern nur über Faktisches entschieden.

    #8 stimme ich insoweit nicht zu, als das VG sicherlich nicht entscheiden kann, ob die bauliche Maßnahme (auf Kosten der Mutter) erforderlich ist oder nicht.
    Diesen Streit muss weiterhin das Zivilgericht entscheiden. Etwas anderes ist, wie denn das Zivilgericht überhaupt angerufen werden kann. Die Mutter ist im Zweifel nicht prozessfähig, die Tochter hat kein Interesse, insoweit einen Prozess gegen sich selbst anzustrengen.
    Da muss man eben warten, bis der misstrauische Erbe die Sache aufgreift.

    Ich ließe mich im übrigen von der Tochter in diesem Punkt überhaupt nicht einbinden.


    Die zweite Frage von #1:
    Ich hätte keine Bedenken gegen die Baumaßnahme aus dem Gesichtspunkt, dass die Mutter ihre Heimkosten teilweise aus der Substanz bestreitet. Man kann doch nicht gesetzliche oder vertragliche Ansprüche mit dem Argument ignorieren, man müsse die Ressourcen schonen.


  • Ich ließe mich im übrigen von der Tochter in diesem Punkt überhaupt nicht einbinden.



    Dem kann ich zustimmen, alles andere ist mir weiterhin zu heiß.
    Nun verstehe ich langsam auch, warum ich immer wieder von Fällen höre, wo Vormundschaftsrichter (zu unrecht) bei ähnlichen Falllagen (Wohnungsrecht, Nießbrauch, Mietvertrag) von vornherein den betroffenen Angehörigen als Betreuer ablehnen, nur weil irgend wann mal ein Problem aus dieser Tatsache auftauchen könnte.

  • Wwiw:

    Mit meiner Bemerkung in #8 meinte ich natürlich, dass das VormG im Betreuungsverfahren incidenter über diese Rechtsfrage zu entscheiden hat, weil es sich ansonsten gegen die Entnahme der benötigten Gelder aus dem Vermögen der Betroffenen stellen müsste.

  • Der Wert der Früchte, bezogene Miete übersteigt die Kosten?

    Hier würde ich ganz ersthaft mal prüfen, ob nicht ein Verzicht auf den Nießbrauch in Frage kommt.

    Die bisherigen Instandhaltungen muss sie natürlich zahlen, soweit angemessen.

    Falls aber absehbar ist, dass auch zukünftig das Ganze sich als Zuschussgeschäft erweist, muss die Betreute da raus.

    Und nach einem Verzicht, wär sie auch aus der Kostenfrage raus.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Lt. Sachverhalt übersteigen die Kosten nicht den kapitalisierten Wert des Nießbrauchs, sondern die Einnahmen sind lediglich nicht ausreichend, um die Heimkosten der Betroffenen zu decken. Wenn sie auf den Nießbrauch verzichtet, hat sie noch weniger als vorher.

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