Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde als testamentar. Alleinerbe

  • In einem notariellen Testament wurde durch die Erblasserin die evang.-luther. Kirchengemeinde XY als Alleinerbin eingesetzt. :amen

    Mir stellt sich nun die Frage, ob die Pfarrerin der Kirchengemeinde die Annahme bzw. Ausschlagung alleine erklären kann oder ob sie für deren jeweilige Wirksamkeit die Zustimmung der Kirchenaufsicht oder einer sonstigen Stelle bedarf.

  • In einem notariellen Testament wurde durch die Erblasserin die evang.-luther. Kirchengemeinde XY als Alleinerbin eingesetzt. :amen

    Mir stellt sich nun die Frage, ob die Pfarrerin der Kirchengemeinde die Annahme bzw. Ausschlagung alleine erklären kann oder ob sie für deren jeweilige Wirksamkeit die Zustimmung der Kirchenaufsicht oder einer sonstigen Stelle bedarf.

    Hallo,

    wenn eine juristische Person, die als Erbe eingesetzt ist, die Erbschaft ausschlägt, muß m.E. nachgewiesen werden, von wem diese juristische Person vertreten wird und / oder ob es einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde oder sonst wen bedarf.

    Wenn die Ausschlagungserklärung bei mir beglaubigt würde, würde ich mir allein aus haftungsrechtlichen Gründen Gewißheit über die Vertretungsbefugnis der Pfarrerin verschaffen.

    Ich habe etliche Verträge mit kirchlicher Beteiligung beurkundet und jedes mal war zum grundbuchlichen Vollzug eine Genehmigung erforderlich.

    Gruß HansD


    Gruß HansD

  • Ich denke auch, dass ein legitimierendes Schreiben verlangt werden sollte.
    Ich überleg grad, was ich letztens hatte. Ich hatte ein Testament, in dem auch die Kirche Hintertupflingen eingesetzt war und der Pfarrer der den ES beantragt hat, hatte eine gesiegelte Vollmacht von...... hm, und da verließen sie ihn... mit. Ich glaub es war eine verwaltungstechnisch übergeordnete "Kirchenbehörde".

  • Ist ne Kirchengemeinde nicht eine KdöR und wird dann durch den Kirchenvorstand vertreten? meist sind auch die Pfarrer/ pastoren im Kirchenvorstand. Einen Nachwies bekommen die dann vom Hauptpfarramt oder von der Probstei?

  • Die Vertretung ergibt sich meines Erachtens aus der Kirchengemeindeordnung.

    Bei uns (EvLKA Hannover) vertritt der Kirchenvorstand die Kirchengemeinde.

    In § 49 II der Kirchengemeindeordnung steht
    "... im gerichtlichen Verfahren vertritt den Kirchenvorstand der Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende."

  • Die Vertretung ergibt sich meines Erachtens aus der Kirchengemeindeordnung.

    Bei uns (EvLKA Hannover) vertritt der Kirchenvorstand die Kirchengemeinde.

    In § 49 II der Kirchengemeindeordnung steht
    "... im gerichtlichen Verfahren vertritt den Kirchenvorstand der Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende."



    Ist in Bayern auch so. Den Text der KGemO gibt es hier: http://www.evang-kirche-obbach.de/KV-Aufgaben.htm

    Ich würde aber trotzdem meinen, daß über die Annahme einer Erbschaft der Kirchenvorstand zu entscheiden hat und der Pfarrer / die Pfarrerin als Vorsitzender des KV nur den entsprechenden Beschluß zu vollziehen hat.

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