Nach Insolvenzeröffnung verrechnet die Bank „gutgläubig“ lustig weiter sämtliche Zahlungen im Kontokorrent. Ich denke, dies kommt nicht durch, da der Entlastungsbeweis nach § 82 hier schwerlich zu führen ist. Eine Bank hat die Vorehrungen zu treffen und ggfls. täglich ins Internet zu schauen (so wohl auch BGH IX ZR 227/04). Diese Ansicht teilt die Bank jedoch nicht. Hat mir hier jemand noch etwas „Munition“ die meine Ansicht stützt?
Das Problem wäre ohnedies wohl über § 95 InsO zu lösen, ob guter Glaube hin oder her?
Sofern es sich bei den Verfügungen des Schuldners, die die Bank in Unkenntnis der Insolvenz zuließ, um unpfändbare, ohnedies nicht massezugehörige Ansprüche handelt, dürfte diese Diskussion eine um des Kaisers Bart sein, da der IV die Ansprüche nicht zur Masse ziehen kann.
Sofern es sich nun um "pfändbare Masse" handelt, wäre die Bank mit Sicherheit am kürzeren Hebel.