Aufrechnung

  • Im Rahmen der Kostenfestsetzung in der Beschwerdeinstanz rechnet der Beschwerdegegner mit Kosten aus dem streitigen Verfahren auf. Zulässig?

  • M.E. ist die Aufrechnung und folglich die Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsbeschluss nur zu berücksichtigen, wenn die Zulässigkeit/Wirksamkeit der Aufrechnung zwischen den Parteien unbestritten ist.
    Ist dies nicht der Fall, so sind Anträge hinsichtlich der Aufrechnung zurückzuweisen.

  • Ich nehme das Thema noch einmal auf.

    Wenn ich das richtig nachgelesen habe, ist eine Aufrechnung der außergerichtlichen Kosten des Klägers mit anderen Forderungen der Beklagten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht möglich.

    Simple Frage: Das bedeuted ich kann einfach meine Kostenfestsetzungsbeschlüsse (ich habe da drei Verfahren) erlassen?:gruebel:

  • Das bedeuted ich kann einfach meine Kostenfestsetzungsbeschlüsse (ich habe da drei Verfahren) erlassen?:gruebel:



    Ja, kannst Du.

    Bei Festsetzung der Kosten des Rechtsstreits, die für die eigene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgewandt wurden, werden nach allgemeiner Ansicht materiell-rechtliche Einwände, wie z. B. eine Aufrechnung, nicht berücksichtigt; stattdessen wird die unterlegene Partei auf die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage verwiesen.Eine Ausnahme gilt im Falle der Aufrechnung nur dann, wenn die Aufrechnungslage unstreitig besteht (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozessordnung 65. Auflage, § 104 Rn. 13 Stichw. „Aufrechnung“; KG MDR 1984, 150; OLG Düsseldorf MDR 2006, 118).
    s.a. OLG Frankfurt, 10.04.2007, 6 W 227/06

  • Der kann mit materiellrechtlichen Einwänden im rein formell ausgestalteten Kostenfestsetzungsverfahren nicht gehört werden (OLG Hamm, Beschl. 13.08.2007, 6 WF 259/07, nicht veröffentlicht; OLG Hamm, 15.01.1999, AnwBl. 2000, 320; OLG Köln, Beschl. 19.11.1991, JurBüro 1992, 318). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist insbesondere kein Ersatzrechtsmittelverfahren für Angriffe gegen die in der Hauptsache zur Frage der Kostentragungspflicht getroffene Grundentscheidung. Vielmehr ist der Kostenfestsetzungsbeschluss nur die betragsmäßige Umsetzung der Kostengrundentscheidung. Bei Festsetzung ist nur zu prüfen, ob die Kosten, deren Festsetzung beantragt worden ist, entstanden und erstattungsfähig (und ggf. ausgleichsfähig) sind. Würde man dies anders sehen, könnten sämtliche im Hauptsacheverfahren bereits erörterten und abschließend entschiedenen Fragen im Rahmen der Kostenfestsetzung erneut geltend gemacht und in Streit gestellt werden. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahren.
    Einwände, die das Kostenrechtrecht betreffen, werden jedoch gerade nicht erhoben.

    Ob der Schuldner leistungsfähig ist oder nicht, ist für die Festsetzung ohne rechtliche Bedeutung (OLG Naumburg, Beschl. 06.10.2006, FamRZ 2007, 1182).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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