• Ich habe einen Antrag auf Entscheidung nach § 811 c ZPO.

    Es sollen 9 Schlittenhunde durch den GV versteigert werden.

    Wer durfte sich mit diesem Problem schon herumschlagen, oder kann weiterhelfen.

    Muss der Gläubiger beweisen, dass die Voraussetzungen vorliegen, oder besteht Amtsermittlungspflich hinsichtlich Wert der Tiere und ob die Tiere zur Erwerbstätigkeit dienen. Hierzu wird nichts vorgetragen.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Wenns ein Eskimo wäre, könnten die Tiere zu Erwerbszwecken dienen. :D Schlittenhunde sind m.E. nur pfändbar, wenn der Besitzer Züchter ist -oder- auf andere Art keine Befriedigung erzielt werden kann. E.V. ist also notwendig und der Versuch daraus die Forderung zu realisieren. Und der GlVertr. möge zur besonderen Härte vortragen.

  • Ich denke die Schlittenhunde sind schon pfändbar, nur dürften sie bei eienr öffentlichen Versteigerung ggf. keinen allzu hohen Erlös bringen.

    Daher sollte man m.E. den Gläubiger auf die Idee einer anderen Verwertung gem. § 825 ZPO bringen. Einen Markt für Schlittenhunde gibt´s auf jeden Fall und daher auch Händler usw. Müsste man halt vorher abklären.

    Die Schlittenhunde sind zweifellos einfacher zu pfänden und unterzubringen als ein jap. Koi-Karpfen:D, was es wohl auch schonmal gab.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zu meinen Kois hatte ich ein etwas anderes Verhältnis als zu meinem (einen) Hund. Aber bei der großen Anzahl sind es wohl keine Haustiere, sondern eher ein Sport"gerät".

  • Der Koi, den ich meinte war wohl so um die 20.000,- EUR wert.

    Das Problem stellte sich einem "Vermögensabschöpfer", der bei uns mal nen Vortrag hielt. Es war aber anscheinend genug andere pfändbare Habe da, so dass der Koi daheim bleiben durfte. Schöne Geschichte trotzdem.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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