§ 15 HGB, Sitzverlegung GmbH

  • Habe leider seit dem Examen kein Registerrecht mehr gemacht und daher folgende Frage:
    Ein GF wird am 10.01. abberufen. Gleichzeitig wird von der GmbH die Verlegung ihres Sitzes beschlossen. Entsprechend erfolgt Anmeldung zum HR dahingehend, dass die Sitzverlegung und glerchzeitig die Abberufung des GF eingetragen werden soll.
    Aufgrund dieser Anmeldung wird dann am 30.03. im HR des neuen Sitzes die Sitzverlegung und die Abberufung des alten GF eingetragen. Die Sitzverlegung wird dann erst am 30.11. im HR des alten Sitzes vermerkt.
    Zwischenzeitlich (am 01.08.) handelt nun jedoch der bereits abberufene GF und gibt für die GmbH ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis ab. Er legt bei der Beurkundung desselben einen HR-Auszug des alten Sitzes vor, in dem er zum Zeitpunkt des Schuldanerkenntnisses ja noch eingetragen ist, obwohl er ja bereits seit dem 30.03. im Register des neuen Sitzes gelöscht ist. Frage: Muss die GmbH dieses Schuldanerkenntnis -wegen § 15 HGB- gegen sich gelten lassen? Oder reicht die Eintragung im Register des neuen Sitzes zur Beseitigung der Wirkungen des § 15 HGB?

  • M.E. reicht die Eintragung und Bekanntmachung beim Register des neuen Sitzes, um den guten Glauben zu "zerstören".
    Im Register des "alten" Sitzes wird die Abberufung des GF in der Regel nicht (mehr) eingetragen, sondern nur die Sitzverlegung vermerkt, bekannt gemacht und das Registerblatt geschlossen.

  • M.E. reicht die Eintragung und Bekanntmachung beim Register des neuen Sitzes, um den guten Glauben zu "zerstören".
    Im Register des "alten" Sitzes wird die Abberufung des GF in der Regel nicht (mehr) eingetragen, sondern nur die Sitzverlegung vermerkt, bekannt gemacht und das Registerblatt geschlossen.


    Gibt es dazu auch Rechtsprechung oder Literatur? Ich sehe das eigentlich auch so, dass die Eintragung im neuen Register zur Zerstörung des Rechtsscheins genügen muss. Andererseits könnte man sich dann eigentlich auf keinen HR-Auszug mehr verlassen. Es könnte ja bereits ein Verfahren zur Sitzverlegung laufen, das jedoch aus dem Register des alten Sitzes nicht ersichtlich ist.

  • M.E. reicht die Eintragung und Bekanntmachung beim Register des neuen Sitzes, um den guten Glauben zu "zerstören".
    Im Register des "alten" Sitzes wird die Abberufung des GF in der Regel nicht (mehr) eingetragen, sondern nur die Sitzverlegung vermerkt, bekannt gemacht und das Registerblatt geschlossen.


    Gibt es dazu auch Rechtsprechung oder Literatur? Ich sehe das eigentlich auch so, dass die Eintragung im neuen Register zur Zerstörung des Rechtsscheins genügen muss. Andererseits könnte man sich dann eigentlich auf keinen HR-Auszug mehr verlassen. Es könnte ja bereits ein Verfahren zur Sitzverlegung laufen, das jedoch aus dem Register des alten Sitzes nicht ersichtlich ist.



    Tja, so ist das mit deklaratorischen Eintragungen.
    Deshalb sollte der als Vertretungsnachweis vorgelegte HR-Ausdruck auch so aktuell wie möglich sein.

  • M.E. reicht die Eintragung und Bekanntmachung beim Register des neuen Sitzes, um den guten Glauben zu "zerstören"...

    Ich sehe es genau anders herum. Solange die Sitzverlegung nicht im HR des alten Sitzes vermerkt ist, kann sich m. E. der Einsichtnehmer in dieses Registerblatt auf dessen Richtigkeit verlassen. U. a. deshalb halte ich es auch für empfehlenswert, bei Sitzverlegungen in andere Registerbezirke in Verbindung mit weiteren Eintragungen bei Antragstellung Teilvollzug bspw. hinsichtlich GF-Abberufung, Prokura-Erlöschen o. ä. im "alten" Register zu beantragen. Das machen aber tatsächlich die wenigsten ASt/Notare.

    Rechtsprechung/Literatur hab ich allerdings jetzt nicht "befragt". Findet sich denn so gar nichts in der Kommentierung zu § 15 HGB?

  • § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB: Die Sitzverlegung und GF-Abberufung war am 01.08. (Schudanerkenntnis) beim neuen RegG eingetragen und bekanntgemacht. Jeder Dritte musste diese Eintragung und Bekanntmachung gegen sich gelten lassen.
    Daher ist die Eintragung beim neuen RegG maßgebender Zitpunkt und nicht der Vermerk beim alten RegG.

  • Ich teile die Meinung von Rita Gress.

    Da in diesem Fall die Abberufung des GF einhergeht mit der Eintragung der Sitzverlegung sehe ich das TBM der Eintragung i.S.d. § 15 I HGB erst als erfüllt an, wenn auch der Vermerk der Sitzverlegung im alten Registerblatt angebracht wurde.

  • Bei der InsO ist nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger der gute Glaube zerstört,
    hier Eintragung im neuen HR des neuen Sitzes.

    Aber wir verlassen uns alle auf die HR-Eintragung, auch der aktuellste HR-Auszug hätte am 01.08. die Vfg-Befugnis des alten GF ausgewiesen.

    Damit müsste dieGmbH dieses Schuldanerkenntnis -wegen § 15 HGB- gegen sich gelten lassen.
    Sie kann eventuell den alten GF haftbar machen, was aber nicht mehr
    unsere Sache ist.

  • Seit wann ist denn die Sitzverlegung nicht mehr beim alten Sitz anzumelden ?


    Die Sitzverlegung ist beim alten Sitz anzumelden, vgl. § 13 h Abs. 1 HGB. Das ist hier wohl auch erfolgt. Das HR des alten Sitzes hat dann auch, wie § 13 h Abs. 2 HGB verlangt, dem HR des neuen Sitzes die Sitzverlegung mitgeteilt. Dort wurde die Sitzverlegung (und damit auch die Abberufung des GF) dann auch relativ zeitnah eingetragen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat es dann jedoch 8 Monate (!) gedauert, bis das Registerblatt des alten Sitzes gem. § 13 h Abs. 2 S. 6 HGB geschlossen wurde.
    Ich, der ich von HR-Sachen wenig bis keine Ahnung habe, finde es eigentlich verwunderlich, dass nach Anmeldung der Sitzverlegung nebst GF-Abbestellung überhaupt noch HR-Auszüge durch das HR des alten Sitzes erteilt werden. Bedenkt man dann noch, wie lange das ganze Verfahren gedauert hat, käme hier m.E. ein Regress in Betracht, sofern die Eintragung im neuen Registerblatt tatsächlich nicht zur Zerstörung des Rechtsscheins des § 15 HGB ausreicht. Schließlich hatte die GmbH ihre Pflicht zur Anmeldung rechtzeitig erfüllt.
    Wie seht Ihr das?

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