§16 HinterlO

  • In einem ziemlich festgefahrenen HL-Verfahren, in dem aus einem Versteigerungsverfahren Geld für eine zerstrittene Erbengemeinschaft hinterlegt ist, beantragt ein Beteiligtenvertreter die Fristsetzung gem § 16 HinterlO. Grundsätzlich bewilligen die Beteiligten die Herausgabe, jedoch unter der Bedingung, dass an sie selbst gezahlt wird.
    M.E. ist die Möglichkeit der Fristsetzung nicht gegeben, da die Empfangsberechtigung grundsätzlich ja nicht streitig ist.
    Eine Beteiligte lebt in Belgien. Sie ist vorm Gericht in Eupen zur Abgabe der Freigabeerklärung verklagt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ich habe keine Bedenken dieses ausländische Urteil gem §13 HinterlO anzuerkennen oder hat jemand Erfahrung, ob man das Urteil für vollstreckbar erklären lassen muss?

  • Was dein belgisches Urteil angeht, so befürchte ich, dass du ein Vollstreckungsurteil mit Rechtskraftvermerk benötigst, vgl auch Zöller, § 894 ZPO Rd.Nr. 5;
    wie du dann aber mit deinen weiteren übereinstimmenden Einwilligungen in Sachen Zahlung auf das jeweils eigene Konto weiterkommst, dass weiß ich im Moment auch noch nicht; hoffentlich gibt der mir nicht bekannte Urteilstenor etwas her!

  • Bisher habe ich noch jeden Antrag nach § 16 HinterlO abgebogen.
    Manche Beteiligte möchten damit den Aufwand umgehen, den die Beschaffung der Freigabeerklärungen nach § 13 mit sich bringt.
    Der Sinn des § 16 ist es, einzelne Beteiligte, die das Verfahren blockieren, in Bewegung zu bringen, nicht aber, den Beteiligten die Beweisführungslast abzunehmen (Bühlow).
    Ich wüßte daher ebenfalls gerne, wer schon einmal von § 16 Gebrauch gemacht hat und welche Erfahrungen es hiermit gibt.

  • Bisher habe ich noch jeden Antrag nach § 16 HinterlO abgebogen.
    Manche Beteiligte möchten damit den Aufwand umgehen, den die Beschaffung der Freigabeerklärungen nach § 13 mit sich bringt.
    Der Sinn des § 16 ist es, einzelne Beteiligte, die das Verfahren blockieren, in Bewegung zu bringen, nicht aber, den Beteiligten die Beweisführungslast abzunehmen (Bühlow).
    Ich wüßte daher ebenfalls gerne, wer schon einmal von § 16 Gebrauch gemacht hat und welche Erfahrungen es hiermit gibt.




    Ich verweise grundsätzlich auf § 13, was auch bislang immer funktioniert hat.

    Zitat aus Bülow / Schmidt:
    "Bei der Anwendung des § 16 darf nicht so verfahren werden, dass der Grundgedanke des § 13 [...] in sein Gegenteil verkehrt wird."

    Ich lasse mir vom A'steller auch seine Bemühungen nachweisen, und dann hat sich die Sache meist schnell erledigt...

  • Ich habe bisher auch noch kein Verfahren nach § 16 Hinterl O. durchgeführt.
    Mit Schirm, Charme und Melone wurde immer ein anderer Weg gefunden!

    Ein rührige Anwaltskanzlei aus München, die gern eine Schweizer Bank bei der Forderungseintreibung in Deutschland vertritt, hat mich einmal mit einer Entscheidung des AG Lippstadt beschenkt;
    wer sie lesen will,mag sich melden. Ich mach gern " faxen ".

  • Wir hatten 1 Fall letztens. Da ging es aber (leider) wirklich nicht anders. Ich würde den Antrag auch "abbiegen". Die Beteiligten sollen vorrangig selber versuchen, die Herausgabebewilligungen nach § 13 HO - zur Not halt im Klagewege - beizubringen. Der Sachverhalt erscheint mir auch absolut nicht so, dass es unbillig wäre, dies zu verlangen.

  • In meinem Fall gibt es evtl keinen anderen Ausweg mehr, da eine Beteiligte , die in Belgien lebt zur Abgabe der Willenserklärung verklagt worden ist und das belgische Gericht festgestellt hat, dass es unzulässig ist, dass sie sich weigert, die Freigabe zu erklären. Aber das ersetzt ja eben nicht die Freigabe!
    Alle Beteiligten sind verkrachte Mitglieder einer Erbengemeinschaft und geben sich gegenseitig nur Zug um Zug frei, wenn an sie selbst gezahlt wird. (Bei wem fängt man da an? Die Sache dreht sich ja im Kreis!)
    Der Anteil einer Beteiligten ist mehrfach gepfändet und dadurch zusätzlich blockiert.
    Ich möchte mich für die Übersendung der Entscheidung bedanken!! (Leider ist mein Fall viel komplizierter.):teufel::mad::teufel:

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