Zuständigkeit bei nachträglicher Zusammenrechnung

  • Gegenfrage: Eine originäre Zusammenrechnung in einem PfÜB mit beiden Drittschuldner wäre doch aber, mangels Kenntnisse der Höhe durchgegangen, oder?

    Interessant, da es jetzt 2 unterschiedliche Ausgänge gibt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • wenn ich keine Kenntnisse hinsichtlich der Höhe der Einkommen habe, kann ich keine Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses haben, egal ob im PfÜB oder nachträglich.

    Trägt mir der Gl. jedoch vor, dass die Einkommen auch zusammengerechnet keine pfändbaren Betrag ergeben, würde ich es in beiden Fällen bemängeln.

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