Ich habe nun zum ersten Mal den Fall, dass eine Privatperson Fahrtkosten für die Fahrt zur Rechtsantragstelle, (um dort den Antrag aufzugeben, weil sie es alleine nicht konnte) geltend macht.
Hätte ich persönlich keine Probleme, die Erstattung nach dem JVEG zu bejahen. Die Partei kann ihre Anträge mittels der Rechtsantragsstelle stellen und ist nicht verpflichtet, dieses nur postalisch zu tun. Ein Verneinen der Notwendigkeit der dann dadurch entstehenden Reisekosten der Partei würde m. E. diese gesetzliche Möglichkeit unzulässigerweise beschränken. Prozeßbezogen sind diese Kosten unstreitig auch.
Dann macht die Partei weitere Kosten für den persönlichen Einwurf eines Briefes geltend. Die Notwendigkeit begründet sie damit, dass eine Pfändungsverfügung erging und das Bankkonto gesperrt wurde. Der persönliche Einwurf sei notwendig gewesen, damit der Schriftsatz am darauffolgenden Tag zur Bearbeitung vorgelegt werden kann.
Hier verstehe ich trotz der Begründung nicht, wieso das nicht mit normaler Post geschehen konnte. Selbst der BGH geht davon aus, daß ein Brief i. d. R. am nächsten Tag durch die Post zugestellt wird (vgl. BGH, FamRZ 2010, 636 mwN.).
Haltet ihr das für erstattungsfähig? Oder hätte man sie auf ein öffentliches Fax verweisen können?
Ich würde das nicht mit einem öffentlichen Fax begründen, sondern wie vorstehend und ggf. die geltend gemachten Kosten auf die notwendigen Kosten (Briefporto) beschränken (§§ 19 I Nr. 3, 7 I 1 JVEG)