erstattungsfähige Kosten einer privaten Partei

  • Ich habe nun zum ersten Mal den Fall, dass eine Privatperson Fahrtkosten für die Fahrt zur Rechtsantragstelle, (um dort den Antrag aufzugeben, weil sie es alleine nicht konnte) geltend macht.


    Hätte ich persönlich keine Probleme, die Erstattung nach dem JVEG zu bejahen. Die Partei kann ihre Anträge mittels der Rechtsantragsstelle stellen und ist nicht verpflichtet, dieses nur postalisch zu tun. Ein Verneinen der Notwendigkeit der dann dadurch entstehenden Reisekosten der Partei würde m. E. diese gesetzliche Möglichkeit unzulässigerweise beschränken. Prozeßbezogen sind diese Kosten unstreitig auch.

    Dann macht die Partei weitere Kosten für den persönlichen Einwurf eines Briefes geltend. Die Notwendigkeit begründet sie damit, dass eine Pfändungsverfügung erging und das Bankkonto gesperrt wurde. Der persönliche Einwurf sei notwendig gewesen, damit der Schriftsatz am darauffolgenden Tag zur Bearbeitung vorgelegt werden kann.


    Hier verstehe ich trotz der Begründung nicht, wieso das nicht mit normaler Post geschehen konnte. Selbst der BGH geht davon aus, daß ein Brief i. d. R. am nächsten Tag durch die Post zugestellt wird (vgl. BGH, FamRZ 2010, 636 mwN.).

    Haltet ihr das für erstattungsfähig? Oder hätte man sie auf ein öffentliches Fax verweisen können?


    Ich würde das nicht mit einem öffentlichen Fax begründen, sondern wie vorstehend und ggf. die geltend gemachten Kosten auf die notwendigen Kosten (Briefporto) beschränken (§§ 19 I Nr. 3, 7 I 1 JVEG)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • § 7 Abs. 2 S. 3 JVEG sagt ja: "Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind."

    Nun habe ich einen KFB gemacht und die Kopien von allen eingereichten Belegen für die einstweilige Vfg. und für die Stellungnahme zu den Eiwendungen usw. als notwendig angesehen, da diese ja Belege für die dargestellten Sachverhalte sind.

    Nun hat die Gegenpartei Erinnerung eingelegt mit der Begründung, dass sie ja nicht aufgefordert wurde, das alles einzureichen, sondern die von sich aus eingereicht hat. Hätte sie das nicht gemacht, wäre sie doch aufgefordert worden, ihre Angaben zu belegen.
    Er begründet auch, dass es keine Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten sind, aber das ist ja nur die eine Alternative.

    Würdet ihr bei den Kopierkosten welche deswegen absetzen?

  • Nun habe ich einen KFB gemacht und die Kopien von allen eingereichten Belegen für die einstweilige Vfg. und für die Stellungnahme zu den Eiwendungen usw. als notwendig angesehen, da diese ja Belege für die dargestellten Sachverhalte sind.


    Nur zur Klarstellung: Die Urschrift wird nicht entschädigt. Das ist allgemeiner Prozeßaufwand, den jede Partei selbst tragen muß. Entschädigt werden muß nur eine etwaige Mehrausfertigung dieser Urschrift (bzw. Abschrift) für die anderen Prozeßbeteiligten. Zwar gilt nach dem Wortlaut streng genommen, daß auch diese Abschriften nur entschädigt werden, wenn "die heranziehende Stelle" (hier: das Gericht) solches (explizit) fordert. Unaufgeforderte Übersendungen begründen also grds. keinen Entschädigungsanspruch. Wenn aber auf Seiten des Erstattungsberechtigten Anlaß bestand, ohne weiteres von einem dahingehenden stillschweigenden "Auftrag" des Gerichts auszugehen (hier also, weil nach § 133 Abs. 1 ZPO eine Abschrift für den Gegner beizufügen war), so wären die dafür entstandenen Kosten nach § 7 Abs. 2 JVEG selbstverständlich zu entschädigen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!