Ich verstehe den Abgeltungsbereich der Gebühren nicht wirklich
Gibts irgendein Beispiel für § 10 Abs 2 S 1 GvKostG? Ich beauftrage doch nicht aus Lust und Laune 10 mal hintereinander einen GVZ und für mich stellt sich somit die Abgrenzungsfrage zu Abs 1 S 1.
Konkret überlege ich grade folgende Konstruktion:
GVZ sagt, dass der Schuldner sich angeblich mit Gläubiger in Verbindung gesetzt habe und übermittelt ZV UNterlagen zurück.
Ich sach: nö hat er nicht, bitte weiterverfolgen.
Wann wird denn angerechnet und wann nicht? wir können das jetzt noch 10 mal hin und her schicken...