Elektronische HR-Anmeldung

  • Eine junge Dame aus dem Partnerforum bittet mich per PN, für sie die folgenden Fragen hier mal reinzustellen m.d.B. ihr zu helfen:


    In der betreffenden Richtung bin ich leider völlig überfragt... :oops:

  • Die Vorschriften über das elektronische Einreichen von Dokumenten ist nach § 8a II HGB durch Rechtsverordnung der Länder zu regeln, welche die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können. Daher kommt es auf das jeweilige Landesrecht an.

    Für das AG C. ist in § 3 (2) der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg bestimmt, dass die Landesjustizverwaltung auf http://www.erv.brandenburg.de Bekanntmachungen über das Verfahren und die Signaturen vornimmt. Eine Bekanntmachung ist nur zu § 3 (1) und (4) der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg erfolgt, daher können die embedded/inline Signaturen nicht abgeleht werden (anders Sachsen, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Berlin und, sobald die Bekanntmachung erfolgt, auch Sachsen-Anhalt)

  • Technisch kann ich hier leider kaum weiterhelfen.
    Zu 1. finde ich jedoch, dass es es sich tatsächlich so liest, als ob die Signaturdatei getrennt übermittelt wurden. Hatten die Dokumente mit der eingebetteten Signatur nicht die Datei-Endung .p7m? :gruebel:
    Und zu 2.: Das Registergericht kann und darf keinerlei Veränderung an den übermittelten Dokumenten vornehmen. Wir dürfen noch nicht einmal Seiten, die auf dem Kopf stehend eingescannt wurden, drehen und "richtig herum" abspeichern.

    Aber vielleicht kann hier bayernmichbeck besser weiterhelfen.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Wir dürfen noch nicht einmal Seiten, die auf dem Kopf stehend eingescannt wurden, drehen und "richtig herum" abspeichern.



    Dürfen ist bei uns relativ. Es funktioniert schlicht und einfach nicht. Da kann man auf Speichern klicken so oft man will. Geöffnet wird das Dokument ohnehin wieder so wie ursprünglich.

  • Wir dürfen noch nicht einmal Seiten, die auf dem Kopf stehend eingescannt wurden, drehen und "richtig herum" abspeichern.



    Dürfen ist bei uns relativ. Es funktioniert schlicht und einfach nicht. Da kann man auf Speichern klicken so oft man will. Geöffnet wird das Dokument ohnehin wieder so wie ursprünglich.


    Das meinte ich damit. Auf Nachfrage hieß es damals nämlich: Die Funktion ist deaktiviert, weil wir das nicht dürfen...

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Eingebettete Signaturen erkennt man leider nicht nur an der Endung .p7m und auch nicht daran, dass zwei Dateien übersandt werden. Leider werden meist die dann "nicht signierten" Dateien mit übersandt.
    Man kann eingebettete Signaturen gut an einem Größenvergleich erkennen. Die Signaturdatei ist nämlich in diesem Fall größer als die signierte Datei. Außerdem ist im signedattachements.html des EGVP dann auch vermerkt (mit Dokumentinhalt).

    Unsere Registergerichte können zwar Änderungen an eingereichten Dokumenten vornehmen, beauskunftet wird aber IMMER das eingereichte Original. Wenn dann also ein "Bürger" eine Datei für die sie 4.50 EUR bezahlt haben nicht öffnen können, kann das Gericht in dem Fall nichts dafür. Daher sicher auch der Hinweis vom Amtsgericht. Aber ablehnen dürfen sie es meines Erachtens nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!