Streitwertfestsetzung bei Ergänzungspflegschaft

  • Ich bin hier gerade mit dem Antrag eines Anwalts etwas überfordert.

    Zum Sachverhalt: ein minderjähriges Kind hat, vertreten durch einen befreundeten Anwalt, beim Familiengericht Antrag auf Bestellung eines Erg-Pflegers gestellt, um dann die Mutter wegen Unterhalts verklagen zu können. Die Mutter hat mit ihrem Anwalt dagegen gehalten. Letztlich wurde dann keine Erg-Pflegschaft angeordnet und der Antrag zurück genommen.

    Jetzt beantragt der gegnerische Anwalt Streitwertfestsetzung, um mit seiner Partei abrechnen zu können.

    Wie bitte setze ich den Streitwert fest - also welche Höhe?

  • Um wieviel Unterhalt sollte es denn gehen? Steht bzw. stand das denn fest oder hätte auch erst noch auf Auskunft geklagt werden müssen?

    Wenn gar keine Hinweise vorliegen, würde ich einfach von 3.000,00 EUR ausgehen und fertig. Dann soll der RA ggf. begründen, warum er einen anderen/höheren Wert als gegeben sieht und dann kann man bei überzeugenden Argumenten noch immer im Wege der Beschwerdeabhilfe einen anderen Wert festsetzen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also es ging eigentlich nur darum, dass der Kindsvater angwiesen werden sollte, den Unterhalt i.H.v. 50 Euro monatl. auf das Konto der Pflegeeltern zu überweisen, da wohl die leibl. Mutter das Geld nicht an das Kind weitergeleitet hatte.

    Für welchen Zeitraum rechne ich denn da den Unterhalt zusammen - 1 Jahr oder bis zur Volljährigkeit oder wie?

    Vielen Dank vorab!

  • Maßgeblich ist höchstens der 12fach Betrag (also für 1 Jahr), wenn Ast. nicht weniger geltend machen, § 42 GKG.

    Wenn Rückstände für die Zeit vor Antragstellung/Klageerhebung verlangt werden, sind diese hinzuzurechnen; und zwar konkret für die jeweiligen Monate, für die Rückstände verlangt werden.

    Nach Deinem Sachverhaltsvortrag würde ich von einem Streitwert von 50 x 12 = 600,00 EUR ausgehen und diesen dann in dieser Höhe festsetzen.

    Zur Begründung würde ich bei Festsetzung nur anführen, dass es um die Anordung einer Ergänzungspflegschaft zum Zwecke einer Unterhaltsklage ging und dass der Wert nach dem voraussichtlichen Wert der Unterhaltsklage mit 600,00 EUR (50 EUR/Monat x 12 Monate) anzusetzen sei.

    Ulf

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