Leibgeding mit versch. Berechtigungsverh.

  • Bei der Vormerkung ist das wohl mißverständlich formuliert. Die Gesamtgläubiger können regeln, wie die Leistung zu bewirken ist (vgl. Schöner/Stöber Rn 261 g; § 428 BGB ist hinsichtlich des ".... nach seinem Belieben ..." abdingbar, nicht jedoch in Bezug auf das Forderungsrecht des einzelnen Gläubigers). Daß also an die Gesamtgläubiger je hälftig aufzulassen ist bzw. nach dem Tod des einen an den anderen allein. Gleiches gilt vermutlich auch für die Rechte des Leibgedings, die einem der Gesamtgläubiger allein zustehen sollen. Ich würde das berichtigen lassen oder zumindest eine Klarstellung verlangen.

  • Ich hänge mich mal an diesen älteren Gesprächsverlauf hinten an :)

    F ist Alleineigentümerin. Sie ist verheiratet mit M.
    F überträgt nun an S den Hof.

    Folgende Rechte werden bestellt:
    1) Wohnungsrecht für F
    2) ein Wohnungsrecht für M - aufschiebend bedingt auf den Tod von F - im Rang nach dem Wohnungsrecht für F
    3) je eine Reallast für F und M (kein Gem.-Verhältnis angegeben)
    4) je eine weitere Reallast für F und M. (kein Gem.-Verhältnis angegeben)

    Beantragt ist ganz schwammig, dass die aufgeführten Rechte unter der einheitlichen Bezeichnung als "Leibgeding" eingetragen werden sollen.

    Kann ich das Leibgeding für beide ohne Berechtigungsverhältnis eintragen und hinsichtlich 2) so formulieren:

    "Leibgeding für F und M; hinsichtlich M teilweise aufschiebend bedingt; löschbar bei Todesnachweis, gem. Bew. vom....."

    oder müsste ich tatsächlich 2 Leibgedinge eintragen ?
    (dann hätte es seitens Notar aber kein RangVH zw. 1. und 2 gebraucht, wenn das gewollt gewesen wäre....)

    Danke für eure Meinungen :)

  • Bei einem Leibgeding ist zwar im Grundbuch selbst kein Anteilsverhältnis nach § 47 GBO anzugeben. Dieses Anteilsverhältnis wird vielmehr durch die Bezeichnung als Altenteil und die Bezugnahme auf die das Gemeinschaftsverhältnis verlautbarende Eintragungsbewilligung gedeckt (s. Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.05.2021, § 47 RN 5 unter Zitat BGHZ 73, 211; BayObLGZ 1975, 193; OLG Frankfurt a. M. Rpfleger 1973, 394; Erman/Küchenhoff/Grziwotz, 11. Aufl. 2004, BGB § 1105 Rn. 12).

    Das setzt dann aber voraus, dass sich das Berechtigungsverhältnis aus der Bewilligung ergibt; s. auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 1324 mwN in Fußnote 2324

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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