§ 11 RVG vor PKH-Entscheidung

  • Erstes Instanzverfahren hat Kläger PKH und RA ist beigeordnet.

    Endurteil gg. Beklagte - Berufung durch Beklagte.

    RA des Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und PKH für Berufungsverfahren unter seiner Beiordnung.

    Berufungsinstanz stellt Entscheidung über PKH-Antrag bis Eingang Berufungsbegründung zurück.

    RA des Kläger legt Mandat nieder (keine weitere Anträge etc.) und beantragt § 11 RVG gg. Kläger. Erster Termin Berufung steht demnächst an.


    Frage :

    Da der PKH-Antrag offen ist - muss jetzt zwingend über Beiordnung entschieden werden, damit man den § 11 RVG aus der Welt bekommt ? Oder ist durch Mandatsniederlegung der Beiordnungsantrag hinfällig und somit anspruch nach § 11 RVG gegeben ?
    Hemmt gar der offene PKH-Antrag den § 11 RVG Anspruch ?

    Thx
    Gerrit

  • Also ich frage an, über welchen Antrag entschieden werden soll.

    Vielleicht nimmt er ja dann den Antrag auf Beiordnung zurück und du hast kein Problem mehr.

  • Ich würde auf alle Fälle erst mal die Akte dem Richter vorlegen mit der Bitte um Entscheidung über den PKH-Antrag. Die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung müsste ja bald um sein und dann kann der Richter entscheiden. Sicher wird er zumindest diesen RA nicht beiordnen, so dass du dann das Verfahren nach § 11 RVG machen kannst.

  • Ich muss diesen Fall hier nochmal hochziehen.

    Kläger reicht bedingte Klage ein nebst PKH-Antrag.
    Beklagtenvertreterin zeigt sich an, beantragt PKH und ihre Beiordnung und legt nieder, bevor über die Kläger-PKH und ihre eigene entschieden ist.
    Kläger legt Beschwerde gegen Versagung der PKH ein, die Bekalgtenvertreterin beantrag nach § 11 RVG die Gebühr fürs PKH-Prüfungsverfahren Nr. 3335.
    Ich bin eigentlich der Auffassung, solange über den PKH-Antrag des Klägers und den Beiordnungsantrag des Beklagten nicht vollends entschieden ist, ist 11 RVG nicht möglich.
    Die Anmerkung in Zöller, § 122 Rn. 19 macht mich allerdings stutzig.
    Auch die Gebühr nach 3335 kann doch erst dann festgesetzt werden, wenn klar ist, dass eine Beiordnung nicht mehr erfolgen wird, oder?

    Danke schonmal für Aufklärungshinweise

  • Mein Gedankengang war, dass unklar ist, ob sie net zumindest für den Zeitraum, in dem sie vertreten hat, noch beigeordnet wird.
    Die bisherigen Gespräche haben den Richter nicht dazu veranlasst, das Problem zu lösen. :(

  • Ich würde es auch wie raicro sehen, hinsichtlich des Beklagten kommt eine Festsetzung nach 11 in Betracht, beim Kläger muss entschieden werden.

  • Der Wald, die Bäume...
    Es gibt keine PKH fürs Bewilligungsverfahren... Also ist auch die Frage der Beiordnung erledigt, da das Mandat ja vor Klageerhebung niedergelegt wurde. Ich danke Euch für die Bemühungen :daumenrau

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