Öffentliche Zustellung Versäumnisurteil

  • Guten Morgen,

    Es erging ein Versäumnisurteil, die Beklagte als Kostenschuldnerin ist unbekannten Aufenthalts, EMA-Anfrage war erfolglos, eine Erklärung des ehemaligen Vermieters ist auch beigefügt, niemandem ist der Aufenthalt bekannt. Nun beantragt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils.

    Frage: Wer ist in diesem Fall funktionell zuständig - noch der Richter oder schon der Rechtspfleger?

    Beigefügt ist zudem ein Kostenfestsetzungsantrag, öffentliche Zustellung wurde hier nicht beantragt - soll ich den Prozessbevollmächtigten darauf hinweisen? Eine Anhörung der Beklagten sollte nur schwer möglich sein...

    Wäre (wieder einmal...) nett, wenn Sie mir ein paar Tipps geben könnten!

  • Gemäß § 186 ZPO ist das Prozessgericht für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig.

    Im Fall des Urteils also der Richter, beim KFB der Rechtspfleger. Allerdings ist über jede Zustellung gesondert zu entscheiden, so dass auch bzgl. des KFB ein gesonderter Antrag zu stellen ist.

  • Ich hab da auch gleich mal ne Frage... :(

    Habe hier einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG, der nicht zugestellt werden kann an den Schuldner, da der unbekannten Aufenthaltes ist. Der RA teilt mir nun in Halbjahresabständen mit, dass er den Schuldner immer noch sucht...

    Das geht jetzt schon fast 3 Jahre so - kann ich nicht irgendwann vAw öffentlich zustellen?

  • :guckstduh


    Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2007´, führt dazu folgendes aus:

    "Bei den von einer Partei zu bewirkenden Zustellungen bedarf es eines Antrags. Bei Amtszustellungen ist kein Antrag erforderlich. Für den Antrag muss aber ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen..."

  • Sei doch im Gegenteil froh, dass der RA nicht die Ansicht vertritt, es könne öffentlich zugestellt werden, sondern sich eifrig um die Aufenthaltsermittlung kümmert.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist und kein Antrag auf öffentliche ZU gestellt wurde, habe ich dem Gläubiger immer 2 Ausfertigungen des KfB geschickt - eine für sich und eine, um ggf. selber die ZU zu veranlassen. Außerdem kann man auch eine vollstreckbare Ausfertigung - sofern sie beantragt ist - ohne ZU-Nachweis rausgeben. Dann kann die Akte ins Archiv und der Gläubiger kann alles Weitere zu gegebener Zeit saelber veranlassen.

  • Wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist und kein Antrag auf öffentliche ZU gestellt wurde, habe ich dem Gläubiger immer 2 Ausfertigungen des KfB geschickt - eine für sich und eine, um ggf. selber die ZU zu veranlassen. Außerdem kann man auch eine vollstreckbare Ausfertigung - sofern sie beantragt ist - ohne ZU-Nachweis rausgeben. Dann kann die Akte ins Archiv und der Gläubiger kann alles Weitere zu gegebener Zeit saelber veranlassen.




    Das klingt praktisch, aber wie sieht es mit dem rechtlichen Gehör vor Erlass des KfB aus? Ist dieses unterblieben?


    zum Ausgangsfall:

    Vor einer (öffentlichen) Zustellung des instanzbeendenden Urteiles dürfte ein Kostenfestsetzungsantrag nicht möglich sein, zumindest nicht sinnvoll.

  • Beldels Idee ist gut- bin ich gar nicht drauf gekommen... :oops:

    @borrelio: der Antrag auf Vergütungsfestsetzung konnte noch zugestellt werden... rechtl. Gehör ist also i.O.

    Hinsichtlich dem Ausgangsfall handhabe ich das auch so - erst Zustellung Urteil, dann KFB, anders find ichs auch nicht sinnvoll.


  • Das klingt praktisch, aber wie sieht es mit dem rechtlichen Gehör vor Erlass des KfB aus? Ist dieses unterblieben?

    Vor einer (öffentlichen) Zustellung des instanzbeendenden Urteiles dürfte ein Kostenfestsetzungsantrag nicht möglich sein, zumindest nicht sinnvoll.


    Beim § 11 RVG ist die Anhörung vor Erlass zwingend vorgeschrieben - da muss ggf. die Anhörung öffentlich zugestellt werden.
    Bei §§ 104/106ZPO sollte - muss aber nicht zwingend - vorher angehört werden (so jedenfalls unser OLG). Da wurde meine Variante schon oft akzeptiert. Wenn der Schuldner irgendwann mal wieder auftaucht, lässt der Gläubiger durch den GV zustellen und kann dann diesen ZU-Nachweis mit der vollstreckbaren Ausfertigung ohne ZU-Nachweis zusammen beim Vollstreckungsgericht einreichen und vollstrecken. Da gibt es keine Probleme.

    Natürlich muss vor Erlass des KfB das Urteil wirksam zugestellt worden sein. Dafür ist der Richter zuständig.

  • Ich hab da auch gleich mal ne Frage... :(

    Habe hier einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG, der nicht zugestellt werden kann an den Schuldner, da der unbekannten Aufenthaltes ist. Der RA teilt mir nun in Halbjahresabständen mit, dass er den Schuldner immer noch sucht...

    Das geht jetzt schon fast 3 Jahre so - kann ich nicht irgendwann vAw öffentlich zustellen?



    Ich würde dem Anwalt "suggerieren", die öff. ZU zu beantragen.

  • Wenn man sich der Kommentierung in Beitrag 6 anschließt, dürfte es sich um eine von Amts wegen ohne Antrag zu veranlassende öffentliche Zustellung handeln.

    Die Zustellung eines Beschlusses nach § 11 RVG ist ja gesetzlich vorgeschrieben. Wenn der RA keine Adresse benennen kann, da sich der Antragsgegner nicht auf dem Meldeamt hat registrieren lassen, müsste ich m. E. von Amts wegen die öffentliche Zustellung veranlassen.

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