Rangrücktrittserklärung und Vertretungsausschluss??

  • Folgender Fall, bei dem ich Eure Meinungen brauche:

    Minderjähriger K ist Berechtigter eines dingl. Wohnungsrechts am Grundstück seines volljährigen Bruders B.

    B bestellt eine Grundschuld, die zunächst nachrangig eingetragen wird.

    Nun erklären die Eltern von K und B im Namen des K den Rangrücktritt des Wohnungsrechts hinter die Grundschuld und bewilligen die Eintragung.

    Eine Genhmigung dürfte wohl nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB erforderlich sein.
    Aber besteht vielleicht auch ein Vertretungsausschluss für die Eltern (§ 1795 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 181 BGB), so dass ein Pfleger bestellt werden müsste??

    Ich stehe da gerade ein wenig auf dem Schlauch... :(

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Rangänderung ist ein Rechtsgeschäft zwischen dem nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger und dem im Rang zurücktretenden Minderjährigen (§ 880 Abs.2 S.1 HS.1 BGB). Ich kann keinen gesetzlichen Vertretungsausschluss erkennen, weil die Eltern nicht auf beiden Seiten des Rechtgeschäfts auftreten.

  • Das denke ich grundsätzlich auch. Aber irgendwie hatte ich da was im Hinterkopf, dass u.U. doch ein Ausschluss gegeben sein sollte. Gefunden habe ich allerdings in Literatur und Rechtsprechung bisher auch nichts.

    Vielleicht verwechsele ich da ja auch einfach nur was. :gruebel:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gemeint ist wahrscheinlich der Fall der Eigentümerzustimmung im Falle des (hier nicht vorliegenden) Falls des Rangrücktritts eines Grundpfandrechts (§ 880 Abs.2 S.2, 3 BGB). Wäre das minderjährige Kind z.B. Eigentümer und müsste dem Rangrücktritt eines Grundpfandrechts hinter ein bereits bestehendes Recht der Eltern (oder seines Bruders) zustimmen, so würde sich die Problematik des § 181 BGB (oder des § 1795 Abs.1 Nr.1 BGB) stellen.

  • Ja, das kann sein, dass mir das im Hinterkopf hängt.

    Also ich gehe dann auch mal von keinem Vertretungsausschluss in meinem Fall aus.

    (Es sei denn, jemand aus der Runde hier ist anderer Meinung und möchte dazu noch was vortragen...)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • gehe auch davon aus, dass hier kein vertretungsausschluß vorliegt, weil -wie bereits ausgeführt- ein RE zwischen dem Gläubiger der Grundschuld und dem minderjährigen berechtigten stattfindet.

    eine vertretung gegenüber dem grundstückseigentümer ist nicht erforderlich, da dieser nicht beteiligt ist.

  • Vielleicht meinst Du den Interessenkonflikt gem. § 1796 BGB. Dann muß konkret erkennbar sein, dass die Eltern auf Kosten des K und im Interesse des Bruders des K als gesetzliche Vertreter im Rang zurücktreten, Aber hier
    ist kein konkreter Hinweis zu erkennen. Wäre höchsten die Genehmigungs-
    fähigkeit schärfer zu prüfen, da das Wohnungsrecht im Falle der Zwangsversteigerung durch den vortretenden Grundschuldgläubiger dann
    weg ist. Petra

  • Ein weiterer Fall des Vertretungsausschlusses wäre der Fall der Interzession, bei dem der gesetzliche Vertreter für das Kind mit einem Dritten ein Rechtsgeschäft tätigt, durch das er selber profitiert (z. B. die Eltern sichern auf dem Grundstück des Kindes ein von Ihnen aufgenommenes Darlehen ab). Ein Fall der Interzession ist hier aber nicht gegeben, weil der Bruder profitiert, er kann ein Darlehen aufnehmen.
    §§ 1629 II 3, 1796 BGB - wie bei #7 - wäre zu prüfen. Es sieht ja so aus, als ob die Eltern aus familiärer Bindung heraus dem Bruder die Kreditaufnahme erleichtern bzw. ermöglichen wollen, im Vertrauen, dass "schon nichts schief geht". Sie erweisen ihm also einen Gefallen und schieben die Rechte des Kindes in den Hintergrund.
    Ich will jetzt nicht mehr die vor kurzem gehabte Diskussion mit der "familiären Bindung" als "Genehmigungserleichterungsgrund" wieder aufwärmen (da war das Kind neben dem Vater, der ein Darlehen auf dem ganzen Grundstück absichern wollte, durch Erbfolge zu einem geringen Anteil beteiligt). Der Bruder, nur in der Seitenlinie verwandt, wäre mir da nicht nahe genug.
    Ich würde das auch nicht ins Genehmigungsverfahren packen, sondern die elterliche Sorge als FG insoweit entziehen (ist vorzuschalten) und einen Pfleger bestellen. Der kann sich objektiv mit der Prüfung und ggfs. Vornahme des Rangrücktritts beschäftigen und steht nicht unter dem "moralischen " Druck des Bruders. Wer weiß, wie der finanziell himmelt. Als VG werde ich natürlich auch die Genehmigungsfähigkeit unter die Lupe nehmen. Das ist aber erst Stufe 2.

  • !!!

    Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit ist eventuell das
    Schenkungsverbot zu beachten!!
    Der Rücktritt ohne adäquate Gegenleistung verstößt grundsätzlich gegen das Schenkungsverbot!!!

    Miss Vorbescheid

  • Ich denke, hier muss man zwei Dinge auseinander halten. Ist der Rangrücktritt eine Schenkung i.S. des § 1641 BGB, dann ist er nichtig und kann auch durch eine familiengerichtliche Genehmigung nicht geheilt werden. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit kann sich daher nur stellen, wenn feststeht, dass der Rangrücktritt keine Schenkung darstellt.

    Im vorliegenden Fall kann man m.E. nicht von einer Schenkung ausgehen. Zum einen ist der Bruder am Rangrücktritt überhaupt nicht beteiligt, sondern lediglich deren Profiteur, und zum anderen liegt der "unentgeltliche" Charakter eines Rangrücktritts in der Regel in der Natur der Dinge (ein Grundpfandrechtsgläubiger erhält für einen Rangrücktritt in der Regel ebenfalls keine Gegenleistung).

    Ich würde demnach befürworten, die geschilderte Problematik nicht unter das Schenkungsverbot zu subsumieren, sondern auf die Ebene der Genehmigungsfähigkeit zu verlagern.

  • aber in welchem Fall kann denn so ein Rangrücktritt genehmigungsfähig sein?

    Ich habe im vorliegenden Fall zwei minderjährige Kinder, die eine Auflassungsvormerkung hins. eines Miteigentumsanteils haben. Diese AV hatte die Mutter, die Eigentümerin des Grdstcks ist, eingeräumt.
    Nun will sie eine Grundschuld bestellen, die aber Rang vor der AV haben soll.

    Das ist doch für die Mj. nur nachteilhaft.
    Oder steh ich da irgendwie auf dem Schlauch?

  • In diesem Fall muss man zunächst die den Vormerkungen der Kinder zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen heranziehen. Um welches Rechtsgeschäft handelte es sich überhaupt und wurde es ggf. auch familiengerichtlich oder (bei Pflegerbeteiligung) vormundschaftsgerichtlich genehmigt? Hat sich die Mutter für den Fall der Eigentumsumschreibung auf die Kinder einen Nießbrauch und/oder Rückübereignungsansprüche (ggf. für welche Fallgestaltungen) vorbehalten? Und schließlich ist es auch denkbar, dass zwischen Mutter und Kindern vertraglich geregelt wurde, dass die Mutter das Grundstück auch nach erfolgtem Eigentumserwerb der Kinder mit Grundpfandrechten bis zu einer bestimmten Höhe für eigene Verbindlichkeiten belasten darf und die Kinder solchen Belastungen zustimmen müssen.

    Ich bitte darum, zunächst diese Fragen zu klären.

    Außerdem ist von Bedeutung, wofür die aus der Grundschuldbestellung resultierenden Darlehensgelder Verwendung finden sollen - in das Grundstück, etwa zum Zwecke der Bebauung oder Renovierung?

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