Wiedereinsetzung in versäumten Prüfungstermin?

  • Ich sehe das auch wie Astaroth. Aber das habe ich ja auch schon geschrieben. Hier wird nur noch Klage gehen.



    Ich werde den von mir angestrebten Weg mal durchziehen und berichten, wie die Sache ausgegangen ist. Es wird bestimmt nicht das letzte Verfahren sein, in dem der Schuldner nachträglich merkt, dass er ein vbuH übersehen hat.

  • Jetzt muss ich Euch leider mit meinem Fall behelligen:

    Heute ist PT und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren angesetzt und mir ist leider erst jetzt aufgefallen, dass der Schuldner für eine schon früher geprüfte und entsprechend zur Tabelle festgestellte vbuH nicht belehrt wurde.

    Ich denke, ich muss den Schuldner jetzt umgehend nach § 175 II InsO belehren und zugleich nach § 139 ZPO darauf hinweisen, innerhalb von 2 Wochen nach § 186 InsO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, falls er der der vbuH widersprechen möchte.

    Aus dem neuen HRP ergibt sich dazu nicht und unser Kübler-Pape ist schon veraltet, dort heißt es in der 1. Lfg. 8/98, zu § 186 RN. 6 dass es keines weiteren Prüfungstermins oder einer schriftlichen Nachprüfung bedarf, sondern nach Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag unter Anhörung des betroffenen Gläubigers ein etwaiger Widerspruch einfach in der Tabelle zu vermerken sei.

    Würdet Ihr den heutigen Schlussterm/ PT einfach durchziehen und dann gem. Kübler-Pape verfahren oder lieber vertagen? Ich bin etwas unsicher, weil dort überhaupt nicht darauf eingegangen wird, wie das im Verhältnis zum Schlusstermin steht und ich irgendwie noch in Erinnerung habe, dass es auch die Rechtsauffassung gibt, der Gläubiger könne eine Feststellungsklage zur Beseitigung des Widerspruchs nur bis zum Schlusstermin erheben, wobei die neuerliche BGH-Rechtsprechung glaube ich sogar noch nach Verfahrensaufhebung die Festellung der vbuH zuließ :confused:

  • Noch als allgemeiner Hinweis eine Entscheidung des AG Duisburg:

    1. Einem Schuldner, der Restschuldbefreiung beantragt hat, ist Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumung des Prüfungstermins (§ 186 InsO) zu gewähren, wenn er nicht ordnungsgemäß nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt worden ist und deshalb im Termin oder im schriftlichen Verfahren der Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht rechtzeitig widersprochen hat.
    2. Die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO gilt in einem solchen Fall nicht, wenn und solange ihre Versäumung darauf beruht, dass das Gericht im Zusammenhang mit der ursprünglich versäumten Verfahrenshandlung eine Hinweispflicht zum Schutz der säumigen Partei verletzt hat.
    3. Die Wiedereinsetzung kann auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beantragt und gewährt werden.
    4. Die Wiedereinsetzung begründet eine Einwendung gegen die Zulässigkeit einer zuvor erteilten Vollstreckungsklausel zur ursprünglichen Tabelleneintragung (§ 732 ZPO). Die Zwangsvollstreckung aus dem unrichtig gewordenen vollstreckbaren Tabellenauszug kann zusammen mit der Wiedereinsetzung für unzulässig erklärt werden. (Leitsätze des Gerichts)

    AG Duisburg, Beschluss vom 26.07.2008, 62 IN 36/02

    Gründe bei beck-online, ist ziemlich ausführlich.

  • Vielen Dank, das beruhigt mich. Ich habe gestern dann auch den Schlusstermin durchgezogen und den Schuldner darauf hingewiesen, ggfls. innerhalb von 2 Wochen einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen und Widerspruch gegen die schon festgestellte vbuH einzulegen.

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