privater Darlehensvertrag ohne weitere Modalitäten

  • Hat jemand etwas Ahnnung vom Darlehensrecht, § 488 BGB?

    Habe hier ein Schriftstück, eine Vereinbarung zwischen Vater und Sohn: "Ich gewähre meinem Sohn hiermit ein zinsloses Darlehen in folgenden Raten:

    1. Rate. Dezember 2003 :5.000 €

    2. Rate Januar 2004 : 1.000 €

    3. Rate Februrar 2004: 500 € .... "

    und so weiter und so fort! Bis zum Jahre 2007.

    Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von ca 18.000 €

    Von Kündigung und Fälligkeit steht kein Wort drin.

    Der Vater hat den Anspruch nun an einen Dritten abgetreten, der den Sohn nun zur Zahlung auffordert.

    Kann Rückzahlung denn überhaupt verlangt werden ohne Kündigung?

    Die Zahlungen aus den Jahren 2003 und 2004 wären dann auch noch nicht verjährt, wenn die Kündigung erst im Jahre 2008 erfolgte.

    Beruft man sich auf die einzelnen Raten und konstruiert aus dem Ganzen mehrere Darlehensverträge mit sofortiger Rückzahulngspflicht, so wären die Ansprüche ab 2005 verjährt. sicher aber zu weit hergeholt.......:oops:

  • Ich habe mit Darlehensverträgen leider so gut wie nie was zu tun, denke aber, dass eine Kündigung im vorliegenden Fall nur zur Gesamtfälligstellung der Restraten notwendig ist. Die Fälligkeit der einzelnen Raten ist ja bereits geregelt.

  • Ich habe mit Darlehensverträgen leider so gut wie nie was zu tun, denke aber, dass eine Kündigung im vorliegenden Fall nur zur Gesamtfälligstellung der Restraten notwendig ist. Die Fälligkeit der einzelnen Raten ist ja bereits geregelt.



    Wo???

    Es ist nur geregelt, wann die Raten an den Darlehensnehmer ausbezahlt werden. Sonst nix!

    Ketchup hat m.E. Recht. Ne dreimonatige Kündigungsfrist ist einzuhalten.

    Wäre der Darlehensnehmer im Insoverfahren, wäre die Fälligkeit gegeben, § 40 InsO.

    Mir geht's jetzt aber nochmals um Verjährung... :gruebel:

  • Ich hatte Deine Angaben so verstanden, dass die Rückzahlung der einzelnen Raten - und nicht die Auszahlung - zu den genannten Terminen erfolgen sollte. Ansonsten gilt wie Ketchup zurecht hingewiesen hat die gesetzliche Regelung - erst Kündigung, dann Rückzahlung. Verjährung kann erst nach Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs zu laufen beginnen, somit vom Ausspruch der Kündigung abhängig.

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