Wiederherstellung abhanden gekommener Urkunden

  • Hallo!
    Ich wüßte gern, ob hier jemand Erfahrung damit hat, eine Urkunde nach § 11 WiederherstVO wiederherzustellen. Sachverhalt ist folgender: Die Urkunde (Grundschuldbestellung von 1926) ist in beglaubigter Abschrift in der Altakte. Es existiert jedoch weder eine Urschrift noch eine Ausfertigung außerhalb der Grundbuchakte (laut Angabe der Beteiligten). Die Erben des eingetragenen Gläubigers beantragen die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung zum Zwecke der Vollstreckung. Hierfür müßte also die Urkunde wiederhergestellt werden. Meine Frage zielt auf die Art und Weise der "Wiederherstellung". Wie wird das praktisch umgesetzt? Welche Voraussetzungen sind daran geknüpft?
    Vielen Dank!

  • Mit § 11 WiederherstVO kenn ich mich leider nicht aus! Allerdings wäre die Ersetzung der Urschrift für den zuständigen Notar über § 46 BeurkG relativ (Absatz 3!!) einfach.

  • Die WiederherstellungsVO gilt für das Grundbuchverfahren. Was hat die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung damit zu tun?

    Den Notar von 1926 gibt es nicht mehr. Hier wäre das Gericht, das die Urkundensammlung ev. verwahrt, zuständig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke für die Hinweise. Ich bin mittlerweile selbst dahinter gekommen, dass ich gar nicht zuständig bin, sondern das damalige Notariat bzw. die verwahrende Stelle.

  • Ich greife das Thema mal auf:

    Habe hier einen Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde aus dem Jahr 1960, die damals noch ein Rechtspfleger am hiesigen Amtsgericht aufgenommen hat.
    Dem aktuellen Gläubiger ist die vollstreckbare Ausfertigung abhanden gekommen.

    Leider ist die Urschrift hier im Gericht wohl abhanden gekommen.
    Sie ist zumindest nicht auffindbar.

    Nachfragen bei allen in Frage kommenden (ehem.) Eigentümern und ehem. Gläubigern haben nichts ergeben.
    In der Grundakte befindet sich lediglich eine einfache Ausfertigung der Urkunde.

    Wie komme ich jetzt zu einer "neuen" Urschrift bzw. von was (wenn nicht von der Urschrift) kann ich jetzt eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen?

    Habe nun keine Ideen mehr. :confused:

    Hoffe einer von euch kann helfen!

  • So ist es.

    Hat sich ein Schuldner in der Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen, ist er nach § 46 Abs. 3 BeurkG vor der Ersetzung der Urkunde zu hören. Diese Regelung soll verhindern, dass dem Gläubiger ohne Einhaltung der Verfahrensvoraussetzungen eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird. Die Anhörung kann jedoch unterbleiben, wenn der Aufenthalt des Schuldners dauernd unbekannt ist.

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