Fax-Sendeprotokoll alleine reicht nicht zum Nachweis der Widerspruchseinlegung

  • Nach einer Entscheidung des Hessichen Landessozialgerichts vom 3. Mai 2006 in dem Verfahren L 9 B 16/06 SO soll jedenfalls die Vorlage eines Telefaxsendeprotokolls alleine die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid nicht beweisen können.

    Link zur Entscheidung

    (gefunden bei Anwalt bloggt vom 12.06.2006)

  • Richtige Entscheidung. Die Einstellungen des Faxgerätes sind willkürlich und können vom Besitzer jederzeit individuell manipuliert werden, wie es gerade passt. :daumenrau

  • Leider wird aus der Entscheidung nicht ersichtlich, um was für eine Art von Sendebericht es sich handelte: 1) ohne, 2) mit teilweisem oder 3) mit vollständigem Abdruck der S. 1 des Schreibens. Im Fall 2) oder 3) dürfte unter Voraussetzung der Echtheit des Sendeprotokolls auch der Anscheinsbeweis geführt sein, welche Daten übertragen wurden.

  • Zitat von advocatus diaboli


    ... welche Daten übertragen wurden.



    Um dieses Nachweisproblem möglichst zu umschiffen, habe ich mir angewöhnt, meine Zustellungsvertreterfaxe (meist logischerweise EBs) einzuscannen und über den zwischengeschalteten Computer zu faxen. Dann kann ich über die Faxsoftware nicht nur nachweisen, dass ein Fax rausgegegangen ist, sondern auch welches (da ich mir die Faxe anzeigen lassen kann).

    Ansonstzen ist es auch zulässig, Schriftsätze mit einer eingescannten Unterschrift zu versenden (sog. "Computerfax"):

    In Prozessen mit Vertretungszwang können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein gerichtliches Faxgerät gesandt werden (sog. „Computerfax“).

    GmS-OGB, Beschluß vom 05.04.00 - GmS-OGB 1/98, NJW 00, 2340

    Dabei muss man nur aufpassen, dass die eingescannte Unterschrift nicht in falsche Hände gerät.

    Generell gilt:
    Eine Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist, ohne daß das Original nachgereicht werden müßte (GmSOGB BGHZ 144, 160 ff = SozR 3-1750 § 130 Nr 1).

  • einfach ein Kürzel des Faxenden auf das Protokoll schreiben reicht aus, um denjenigen als Zeuge zu benennen... Der Zeugenbeweis reicht aus, jedoch nicht das Protokoll, da es auch keine Urkunde sein kann (iSd 415 ff ZPO)

  • Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax über
    sandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind.

    BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05

    Auf den Zeitpunkt des Ausdrucks kommt es damit auch dann nicht an, wenn der Ausdruck sofort nach Empfang und Speicherung des Faxes beginnt.

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