Abweichung der km - Fahrtkosten

  • Tachchen!
    Ich hab hier eine Sache, der Kläger ist auswärtig und von einem auswärtigen RA vertreten. Dieser macht nun Fahrtkosten geltend. An sich ja kein Problem, aber: Die geltend gemachten km weichen von denen vom Routenplaner ermittelten Entfernungen ab. Ich nehme immer die schnellste Route und nicht die kürzeste, weil ich denke, dass man es nicht zumuten kann, über die Dörfer zu schleichen um in die große Stadt zu kommen.

    Jetzt mal meine Frage ganz allgemein in die Runde:
    Ab wieviel km Abweichung macht ihr eine ZwVfg?

    gruß

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich würde erst mal den Gegner anhören. Wehrt der sich nicht gegen die km-Angabe, und liegt die nicht über 20 % würde ich festsetzen. Ich kenn da aber auch zwei RA, die sich regelmässig bei uns ihre KM-Angaben aus unterschiedlichen Routenplaner um die Ohren fetzen. Da geht es dann immer um ein paar km.

  • Hatt ich hier auch schonmal. Unser Gericht liegt in einer Einbahnstraße und man muss schon kreiseln, bevor man einen Parkplatz findet. Da hat der Anwalt das mit geltend gemacht, dass er hier die 800m ums Haus fahren musste und dann nochmal 1,5km kreiseln :behaemmer Insgesamt Aufschlag rund 3km :D

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  • Ich halte mich immer an den Vorschlag des bekanntesten Automobilclubs. Weichen die beantragten km davon ab, wird abgesetzt. Hier greift m.E. auch die 20% Überschreitungsrechtsprechung nicht.

  • Ich hatte mal so einen Fall der ins Rechtsmittel gegangen ist. Der genegerische RA hatte einen anderen Routenplaner benutzt, als den,der von der beantragenden Partei,mir+ meinen kollegen meist genutzt wird, die Abweichung betrug alberne 1,3 km (Der Anwalt war aus der Nähe von München gekommen.
    Der Richter hat entschieden, das zumutbare Abweichungen hinzunehmen sind. Er hat dabei zwar keine konreten Zahlen genannt, wohl aber unterschieden, ob z.B. bei einer Kurzfahrt oder langen Anreise Unterschiede entstehen. Im Hamburger nahen Umland dürften daher nur geringe Abweichungen tolerierbar sein, im Fernbereich schon mehr.

  • Wenn die Abweichungen im Rahmen des Tolerier- und Zumutbaren liegen, sehe ich das auch nicht so eng. Wenn bei mir von der schönsten Stadt Deutschlands zu meinem Gericht gefahren wird, gibt es Angaben von 120 km bis 160 km, je nach dem, wo die RAe in der Großstadt ansässig sind und ggf. noch durch die gesamte City gurken müssen. Nur die erkennbaren Abzocker-Typen kriegen ordentlich auf den Rüssel. Ansonsten bin ich in kleinen Dingen durchaus großzügiger.

  • Also ich sag immer: 10 % mehr als ein Routenplaner sind ok. Und wenn da etwas drüber geht, dann schreib ich eine ZwVfg und frag nach (während der Ktn/Stn-Frist für den Gegner). Dann ist diese Zeit auch gleich mal genützt und ne Antwort auf das Problem hab ich auch.

    Meistens kamen dann Korrekturen nach unten. Und wenn nicht: Absetzen :teufel:

  • Dieses Forum ist Klasse! Man erfährt Sachen ...! Aus den Zuschriften entnehme ich, dass es keine irgendwie festgelegte Regel für die Abrechnung von Fahrtkilometern gibt. Wonach wurde eigentlich in Zeiten vor dem Routenplaner entschieden? Doch wohl nach der Notwendigkeit. Der Antragsteller muss im Grundsatz nachweisen, dass die von ihm angesetzten Kilometer notwendig waren. Da das keiner je prüfen konnte, wurde das wohl so durchgewinkt. Aber jetzt weiß ja jeder, wie weit es von A nach B ist. Eigentlich müsste jeder Antragsteller vor einer Absetzung angehört werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Notwendigkeit zu begründen (das Argument der Parkplatzsuche in der Einbahnstraße ist nicht schlecht!! Muss ich mir merken). Das ist aus meiner Sicht zwar ein viel zu hoher Aufwand für alle Seiten, aber wohl nicht zu vermeiden. Ich stimme grundsätzlich bei solchen Hinweisen einer Reduzierung zu. Alles andere ist wirtschaftlicher Unsinn.

    Aber geht es nicht auch, dass die Festsetzung wie beantragt erfolgt, wenn der Gegener keine Rügen erhebt? Eigentlich kann es doch dem Gericht egal sein, wie viele Kilometer es waren. Bezahlen muss ja doch nicht die Staatskasse, sondern eine Partei des Rechtssstreits. Ich glaube kaum, dass ein RA den Routenplaner anwirft und die Kilometer prüft, die der gegnerische Kollege angibt. Dazu wäre mir selbst die Zeit meiner Mitarbeiter zu schade.

    RA Simon

  • Mir gehts im Prinzip hier um die Wirtschaftlichkeit. Es lohnt kaum wegen 5 km zu streiten und eine ZwVfg. zu erlassen. Aber bei Abweichungen von 20 km oder mehr, find ich es doch angebracht mal nachzufragen.
    Was das Argument angeht, die Partei muss das zahlen und nicht der Staat, muss ich dazu sagen, dass wir als Rpfl zu prüfen haben, ob die ganze Chose erstattungsfähig ist, d.h. wir prüfen nicht zu Gunsten des A-Stellers und nicht zu Gunsten des A-Gegners, sondern neutral.:cool:
    Wenn der RA hier mehr km geltend macht und mir die gut begründet bzw. deren Anfall glaubhaft macht, dann kann er sie auch haben. Aber nur auf blauen Dunst hin ohne Begründung. Nö. :daumenrun

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Zitat von li_li

    Was das Argument angeht, die Partei muss das zahlen und nicht der Staat, muss ich dazu sagen, dass wir als Rpfl zu prüfen haben, ob die ganze Chose erstattungsfähig ist, d.h. wir prüfen nicht zu Gunsten des A-Stellers und nicht zu Gunsten des A-Gegners, sondern neutral.:cool:
    Wenn der RA hier mehr km geltend macht und mir die gut begründet bzw. deren Anfall glaubhaft macht, dann kann er sie auch haben. Aber nur auf blauen Dunst hin ohne Begründung. Nö. :daumenrun



    :zustimm: Wir müssen trotzdem die Notwendigkeit der geltend gemachten Reisekosten prüfen. Wenn man immer antragsgemäß festsetzen würde, wenn keiner Einwendungen erhebt, dann wären wir ja unnötig!

  • Schon o.k.. Das Argument mit dem Augen zu und durch, die Partei zahlt ja, war nicht so gut.

    Ich habe aber immer noch ein komisches Gefühl: Wer sagt eigentlich, dass der Routenplaner, den das Gericht einsetzt, der einzig wahre ist? Wer hat ihn geeicht? Wer hat geprüft, ob er stimmt? Wer prüft eigentlich, ob die Route, die er vorgibt, tatsächlich so lang ist, wie er es berechnet? Wie werden eigentlich die Kilometer berechnet? In der Mitte der Straße oder auf dem jeweils rechten Fahrstreifen (das macht einen ganz erheblichen Unterschied aus)? Und warum muss ein Antragsteller dann eigentlich begründen, dass seine Kilometer richtig sind? Wieso hat insoweit der Routenplaner des Gerichts den Vorrang? Wo steht, dass der gerichtliche Routenplaner ausreicht zur Begründung der fehlenden Notwendigkeit der beantragten Kilometer?

    Gibt es eigentlich irgendwo etwas veröffentlicht zu diesem Thema oder ist dieses Forum die einsame Speerspitze des rechtsschöpfenden Fortschritts?

  • Zitat von RA Simon


    Ich habe aber immer noch ein komisches Gefühl: Wer sagt eigentlich, dass der Routenplaner, den das Gericht einsetzt, der einzig wahre ist? Wer hat ihn geeicht? Wer hat geprüft, ob er stimmt? Wer prüft eigentlich, ob die Route, die er vorgibt, tatsächlich so lang ist, wie er es berechnet? Wie werden eigentlich die Kilometer berechnet? In der Mitte der Straße oder auf dem jeweils rechten Fahrstreifen (das macht einen ganz erheblichen Unterschied aus)? Und warum muss ein Antragsteller dann eigentlich begründen, dass seine Kilometer richtig sind? Wieso hat insoweit der Routenplaner des Gerichts den Vorrang? Wo steht, dass der gerichtliche Routenplaner ausreicht zur Begründung der fehlenden Notwendigkeit der beantragten Kilometer?

    Gibt es eigentlich irgendwo etwas veröffentlicht zu diesem Thema oder ist dieses Forum die einsame Speerspitze des rechtsschöpfenden Fortschritts?

    Der Routenplaner ist lediglich ein Hilfsmittel zur Überprüfung der geltend gemachten km. Es sind verschiedene Routenplaner im Einsatz, die ich hier aber nicht nennen werde. Sind aber öffentlich zugänglich. Klar der Planer ist eher eine Hilfskrücke, aber ohne wärs auch nicht so toll. :nixweiss: Es gibt sie nunmal und werden daher auch herangezogen.
    Woher weiß bitte der RA, wieviele km er gefahren ist? Wie ermittelt er die? Meist doch auch mit dem Routenplaner. Ansonsten müsste er Fahrtenbuch führen.

    Zum Thema Internetrecherche kommen gerade die ersten Entscheidungen:
    :guckstduhhttps://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=2687

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • also, ich weiss die Kilometer immer von der Anezige auf dem Tageskilometerzähler oder wie das zweite Zählwerk im Tacho heißt. Den stelle ich zu Begin der Fahrt auf Null und lese ihn beim Zielort ab. Ich finde, das muss als Nachweis der Notwendigkeit reichen, wenn ich dann auch noch behaupte, dass ich keine Umwege gefahren bin.

  • Wie hier bereits erwähnt wurde, wird nicht bei jeder geringfügigen Abweichung abgesetzt.
    Bei erheblichen Abweichungen benutze ich einen weiteren Routenplaner. Und wenn beide eine deutlich geringere Entfernung angeben als der Festsetzungsantrag, wird beanstandet.
    Und selbstverständlich lasse ich mich durchaus überzeugen, wenn ich eine gute Begründung bekomme.

  • @RA Simon: Da würde ich mir aber das Eichprotokoll des TÜV für den Tacho vorlegen lassen.:teufel: Und Anwälte, die sich wegen 5 km streiten, gibt es zuhauf. Ich denke aber, da sind schon persönlichen Animositäten im Spiel.

    Ich sehe es wie 13: Nicht alles so eng sehen. Nur bei meinen Spezeln oder bei offensichtlich falschen Angaben gibts Zwischenverfügungen. Schließlich kennt man im Lauf der Jahre die durchschnittlichen Entfernungen/Reisezeiten von meinem Gericht zu den Obergerichtn.

    Früher ging das immer nach Augenmaß, oder ich habe mit der Landkarte da gesessen und Entfernungskilometer addiert.

  • Antragsgemäßes Festsetzen bei Nichtbestreiten durch die Gegenseite kommt schon aus dem einfachen Grunde nicht in Betracht, weil lediglich die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig sind und der kostenrechtliche Grundsatz einer sparsamen Prozessführung im Hinblick auf den erstattungspflichtigen Gegner zum Tragen kommt. Es ist also schon darauf zu achten, dass über Fantasie-km keine Abzocke betrieben wird. Allerdings sind besonders im Winter wetterbedingte Umstände zu berücksichtigen (Glatteis, Unfallstau pp.), so dass im Zweifel z.B. beim Abwesenheitsgeld auch mal großzügiger zu verfahren ist. Schließlich können die Angaben anwaltlich versichert werden. Sogar Parkgebühren kommen heutzutage laufend zur Anmeldung, weil es kaum noch kostenfreien Parkplatz gibt.

    Ich habe schon zur BRAGO-Zeiten die Regelung: ab 200 km sind öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, als Humbug abgelehnt und grundsätzlich die Pkw-Kosten als erstattungsfähig angesehen, weil durch bahnbedingte Zeitverluste unterm Strich meist mehr herauskam als beim Auto. Mit der Zeit entwickelt man ein Feeling, was hinkommt und was eine Frechheit ist. Und wenn´s um Geld geht, werden alle recht brav. Ich habe mir eine Kostenrecht-Datei angelegt mit Entscheidungen und Formularen zu allen möglichen Konstellationen; gegen Rechtsprechung pupt kaum einer an.

    Letztendlich spielt die teilweise recht großzügige BGH-Rechtsprechung auch noch eine Rolle, obwohl: Man besinnt sich auch dort langsam wieder auf die alten Werte einer ökonomischen Prozessführung.

    Zitat


    Früher ging das immer nach Augenmaß, oder ich habe mit der Landkarte da gesessen und Entfernungskilometer addiert.



    Das kenne ich auch noch und das Augenmaß wird heute noch laufend bemüht.

  • Ich habe vorhin mal mit einigen Routenplanern die Entfernung von hier zum LG Hamburg (willkürlich ausgewählt) ermittelt: da kamen je nach Programm 368 - 377 km heraus - so wüst finde ich das jetzt nicht.

    Oder werden die größeren Abweichungen eher in den Fällen produziert, in denen der Abfahrts- und/oder Zielort z.B. eine schlechte Autobahnanbindung haben (und die Programme daher vielleicht unterschiedliche Routen vorschlagen)?

  • Zitat von RA Simon

    also, ich weiss die Kilometer immer von der Anezige auf dem Tageskilometerzähler oder wie das zweite Zählwerk im Tacho heißt. Den stelle ich zu Begin der Fahrt auf Null und lese ihn beim Zielort ab. Ich finde, das muss als Nachweis der Notwendigkeit reichen, wenn ich dann auch noch behaupte, dass ich keine Umwege gefahren bin.

    Also mein Tacho ist da nicht so genau, aber mein Auto dürfte auch älter sein :oops:

    Aber auch wenn Chefe die KM in der Akte notiert hat - weil wir vorher mal wieder geschipmft haben, dass nie notwenidige Infos drinstehen - überprüfe ich immer bei KFA, ob das überschlagsmäßig hinkommt und da nehm ich mir n Routenplaner.

    Dass sich da auch immer ein paar KM Toleranz (je nach Rotenplaner) weiß ich auch, aber es geht doch darum, ob das Angegebene ungefähr hinkommt.

    Wenn ein Gegner seine Kosten einreicht und ich die Prüfe, frage ich bestimmt nicht nach wie der RA die Kurven geschnitten hat oder ob er noch auf nem Feldweg kurz Pipi gemacht hat.

  • Und wenn der RA noch weiter nörgelt, hilft nur eines: Ferrari mieten (auf Kosten des RA) und mehrere Vergleichsfahrten machen :wechlach: Es bieten sich Erstversuche mit hohem Autobahnanteil an, denn der Zeitgewinn ist natürlich auch zu berücksichtigen (muß man eigentlich von München nach Hamburg nicht über Nizza fahren?) :teufel:

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