Schuldner vorab entschuldigt- wirksamer Pfandversuch?

  • Folgender Fall:
    SchuldnerVertr (GF einer GmbH) widerspricht der Verpflichtung zur Abgabe der e.V. mit der Begründung, es liege kein wirksamer erfolgloser Pfandversuch vor. Vorausgegangen war folgendes:
    Der GVZ trifft beim ersten Sachpfändungsversuch niemanden an, Geschäftsräume verschlossen. Er kündigt daraufhin einen erneuten Versuch für den 11.05. an. Daraufhin teilt ihm der Schuldner- GF mit, zu diesem Zeitpunkt wäre er im Urlaub und bittet um späteren Termin. Einen Tag vor dem Termin ruft die Sekretärin nochmal beim GVz an und teilt erneut mit, daß das Geschäftslokal am 11.05. wegen Urlaubs geschlossen sein wird. Der GVZ vermerkt das in den Unterlagen, hält aber am Termin fest, da der GF ihm als unzuverlässig bekannt sei (er geht also wohl davon aus, daß ein anderer Termin auch nicht erfolgreich sein würde).

    Es kommt wie es muß: GVZ erstellt am 11.05.2006 ein Protokoll, das das Lokal verschlossen ist, mehrere Pfandversuche erfolglos waren und damit die Voraussetzungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorliegen. Termin wird sofort anberaumt, GF geladen. Zum Termin erscheint die Rechtsanwältin des GF und legt mit Vollmacht Widerspruch ein.

    Ist das Protokoll, daß die Voraussetzung für die Abgabe der eV schaffen soll, anzuerkennen? Oder hätte der GVZ- der ja nun wußte, daß die ZV an diesem Tage nicht durchgeführt werden könnte- einen anderen Termin machen müssen?

  • Ist doch alles egal. Im Termin darf nur der Schuldner selbst Widerspruch einlegen. Wenn er persönlich nicht gekommen ist, ist alles andere ohne belang.

  • Ich würd`s auch davon abhängig machen, ob der Urlaub schon feststand, als sich der GV angekündigt hat. Wenn ja, würd ich sagen ist der Schuldner ausreichend entschuldigt.

    Für die Ansicht, daß nur der Schuldner Widerspruch einlegen kann und eine anwaltliche Vertretung unzulässig ist, gibt das Gesetzt m.E. nix her.

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