Nacherbschaft und Zwangsversteigerung

  • Ich muss mich mal in einem für mich untypischen Rechtsgebiet tummeln. Es geht um die Behandlung eines Nacherbenrechts in der Zwangsversteigerung.

    Eine verwitwete Frau hat ihre beiden Söhne (zwischen 30 und 40 Jahre alt) als nicht befreite Vorerben eingesetzt und ihren Enkelsohn E als alleinigen Nacherben. E ist derzeit 11.

    Der Wert des Grundbesitzes beträgt 200.000 EUR. Er ist mit einem (von der Erblasserin vor Jahren bestellten) Grundpfandrecht belastet, das noch in Höhe von ca. 40.000 EUR valutiert.

    Die Vorerben sind beide finanziell äußerst "klamm" und können die Tilgungsleistungen des Grundpfandrechtes nicht bedienen.

    Wie wird das Nacherbenrecht von E in einer etwaigen Zwangsversteigerung behandelt ? Da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, dürften §§ 2115 BGB, 773 ZPO nicht greifen, so dass der Nacherbenvermerk in der Zwangsversteigerung erlischt.

    Interessant für mich ist

    a)
    die Stellung persönlicher Gläubiger der beiden Vorerben.
    Können diese der Zwangsversteigerung beitreten und werden im Teilungsplan berücksichtigt ?

    b)
    die Behandlung eines Resterlöses.
    Dieser dürfte als Surrogat (§ 2111 BGB) ebenfalls dem Nacherbenrecht unterliegen, d. h. die Vorerben dürfen nur die Nutzungen daraus ziehen und nicht die Substanz verbrauchen.
    Wie wird dies bei der Auskehrung des Erlöses berücksichtigt ?

  • Ich habe dazu über die Suchfunktion den ZVG-Thread "Nacherbenvermerk und Zwangsversteigerung" gefunden. Zu den zwangsversteigerungsrechtlichen Besonderheiten kann ich nichts sagen. Bezüglich der Surrogation stimme ich zu.

  • Danke für den Link-Tipp; habe ich durchgehechelt.

    Allerdings geht es da mehr darum, ob die Versteigerung wegen Ansprüchen persönlicher Gläubiger der Vorerben durchgeführt werden kann.

    Also: weitere Geistesblitze willkommen ! :D

  • Die persönl. Gl. der Vorerben können beitreten, aber nicht das Verfahren allein betreiben, dagegen steht 773 ZPO. Hierzu Stöber, Anm. 30.8 ff zu § 15 ZVG.
    Bei Versteigerung auf Grund Antrags des dingl. Gl. als Nachlassgläubiger kann der Übererlös dann für die in Frage kommenden Berechtigten nach §§ 119, 120 ZVG nur bedingt zugeteilt und hinterlegt werden. Auflösend bedingt für die Gl. der Vorerben, die Vorerben selbst (falls der Nacherbfall nicht eintritt) und aufschiebend bedingt für den Nacherben. Mein Beileid.

  • Die persönl. Gl. der Vorerben können beitreten, aber nicht das Verfahren allein betreiben, dagegen steht 773 ZPO. Hierzu Stöber, Anm. 30.8 ff zu § 15 ZVG.
    Bei Versteigerung auf Grund Antrags des dingl. Gl. als Nachlassgläubiger kann der Übererlös dann für die in Frage kommenden Berechtigten nach §§ 119, 120 ZVG nur bedingt zugeteilt und hinterlegt werden. Auflösend bedingt für die Gl. der Vorerben, die Vorerben selbst (falls der Nacherbfall nicht eintritt) und aufschiebend bedingt für den Nacherben. Mein Beileid.



    Danke, das ist genau der Problemkreis.

    Da ist der minderjährige Nacherbe ja ganz gut geschützt. Gut so. :)

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