Erbbescheinigung einer schweizer Bezirksschreiberei

  • Sorry, sehe gerade, dass der letzte Satz nur unvollständig übernommen wurde. Er lautet: Die schweizerische Erbbescheinigung reicht als Erbnachweis nicht aus. Werde ich sogleich ergänzen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich würde daher zur Vorlage des Erbvertrags nebst Eröffnungsprotokoll in je beglaubigter Abschrift auffordern. Stattdessen kann, wenn die Erbfolge ab dem 17.08.2015 eingetreten ist, auch ein auf Antrag (Art 65 I EuErbVO) zu erteilendes Europäisches Nachlasszeugnis nach Art 62 EuErbVO vorgelegt werden. Die schweizerische Erbbescheinigung reicht als Erbnachweis nicht aus.

    Europäisches Nachlasszeugnis bei letztem Aufenthalt in der Schweiz. Wer wäre denn dafür zuständig?

  • Nach Art. 64 ErbVO ist das Europäische Nachlasszeugnis in dem Mitgliedstaat auszustellen, dessen Gerichte nach den Art. 4, 7, 10 und 11 ErbVO zuständig sind.

    Art. 4 EuErbVO lautet:

    Allgemeine Zuständigkeit

    Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich ebenfalls aus der EuErbVO, wenn die Verfahrensparteien die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts vereinbaren (Art. 7 Buchst. b, 5 EuErbVO) oder anerkennen (Art. 7 Buchst. c EuErbVO). Ansonsten ist nach § 34 III IntErbRVG das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zuständig, hilfsweise das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, hilfsweise das AG Berlin-Schöneberg, das jedoch die Sache aus wichtigem Grund, etwa der Belegenheit von Nachlassgegenständen oder dem Aufenthalt von anzuhörenden Personen, an ein anderes Gericht verweisen kann (s. Dobereiner, NJW 2015, 2449 ff).

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  • Okay, das hatte ich jetzt nicht im Blick, weil es vorliegend in erster Linie um die Vorlage des Erbvertrags nebst Eröffnungsprotokoll geht. Die Zuständigkeit müsste sich dann nach dem vorstehend zitierten § 34 III IntErbRVG richten. Auch ergibt sich für Nachlassverfahren, die nicht vom Zuständigkeitsregime der EuErbVO erfasst sind, sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit aus dem FamFG (s. Wagner/Fenner, FamRZ 2015, 1668 ff, 1674)

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (13. April 2016 um 19:31) aus folgendem Grund: Seitenzahl berichtigt

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