Hat er nun oder hat er nicht...?

  • Hallo, hoffe ihr könnt mir mal auf die Sprünge helfen!!!:nixweiss:

    Es geht um einen Kostenfestsetzungsantrag in der Zwangsvollstreckung nach Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrages.
    Der Gl-Vertr. stellt Festsetzungsantrag für sein Tätigwerden im Verfahren nach § 765 a) ZPO.
    Der Sch-Vertr. sagt nun, dass der Gl-Vertr. in diesem Verfahren gar nicht tätig geworden ist, weil er zu diesem Antrag gar keine Stellung genommen hat.
    Tatsache ist, dass insgesamt zwei Anträge vorlagen: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen den Pfändungsbeschluss und Antrag nach § 765 a) ZPO gegen die Pfändung an sich. (Der Erinnerung wurde abgeholfen und der 765 a) -Antrag zurückgeweisen.)
    Der Gl-Vert. wurde im Vorfeld zur Stellungnahme aufgefordert, hat auch geantwortet. Jedoch nur bzgl. der Erinnerung. Auf den 765a) - Antrag ist er in seinem Schreiben nicht eingegangen. Ist ihm nun die Gebühr nach § 13, 18 RVG nicht entstanden???

    Ich hab es doch nicht so mit den Kosten und hoffe daher, von Euch unterstützt zu werden!!!!:oops:

    Vielen Dank schon mal!!:huldigen:

    Vossi

  • Liegt denn eine Beauftragung bzgl. des 765a Antrages vor? Da dürfte es doch eine Prozessvollmacht geben, oder? Wenn der RA Vollmacht hatte, reicht normalerweise die Kenntnis und das "sich Gedanken machen" schon aus.

  • Die Vollmacht gibt nur die Vertretung nach außen an, die Beauftragung zählt seit RVG. Der Vergütungsanspruch ergibt sich aus dem BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag) Auch kommt es grundsätzlich nicht mehr auf ein Tätigwerden für den Anfall der Gebühr an, lediglich für die Höhe und die regelt das RVG

    Ich denke schon, daß er sich mit beiden Angelegenheiten beschäftigt hatte.
    Wenn der 765 a abgewiesen wurde, war das vieleicht von Anfang an klar und bedurfte keiner Tätigkeit?

    Ich finde das mit der Beauftragung (zum Prüfen der Rechnung zumindest) nicht unbedingt glücklich gelöst, aber nun haben wir nunmal das RVG und müssen wohl oder übel durch :gruebel:

  • ups, ich bin gedanklich wohl noch im "falschen" Forum... Das ist die Grundlage der Vergütung, die Erstattungsfähigkeit hab ich jetzt nicht geprüft

  • nicky und Manfred :zustimm:

    Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. Die Gebühr wird bereits durch die Entgegennahme der Schriftsätze und Weiterleitung an den Mandanten sowie dessen Information, daß eben keine Stellungnahme abgegeben werden soll, verdient

    Ist in diesem Sinne vom BGH letztes Jahr (bzgl. der Kostenfestsetzung für die Tätigkeit im Befangenheitsverfahren) entschieden worden (B. v. 06.04.2005 - V ZB 25/04).

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