Ich habe hier gerade so eine Ätz-Akte vorliegen. Vollstreckbarerklärung eine amerikanischen Urteils. Beginn des Verfahrens war 1995.
Mittlerweile ist es über 4 Instanzen gegangen.
Das Problem:
Das Urteil über ca. 2 Mio $ soll für vollstreckbar erklärt werden. Nun hat der RA bei der Abrechnung für jede Instanz einen anderen Streitwert angesetzt - je nachdem, wie der Kurs des Dollar gerade stand.
Das verwirrt mich - ist das so richtig ? Muss man nicht vielmehr den einheitlichen Wert nehmen, der bei Einreichung der Klage zugrunde zu legen war ?
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