Pfändung Direktversicherung

  • Hallo,

    ist es möglich, eine Direktversicherung zu pfänden? VN ist der Arbeitgeber und versicherte Person ist der Schuldner.


    Ich habe hier ein Urteil des LG Konstanz vom 17.08.07, daß eine Direktversicherung weder abtretbar noch pfändbar ist.

    Gibt es hier evtl. andere Entscheidungen. Ich würde die Versicherung ja gerne pfänden.

    Danke schon mal.

    Claudia

  • OLG Köln 5. Zivilsenat, 05.06.2002, 5 U 267/01
    Der § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG unterfallende Teil einer betrieblichen Altersversorgung (Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung) ist unpfändbar.
    Die auf Arbeitgeberleistungen beruhenden Ansprüche des Schuldners N. gegen die Beklagte sind nach § 851 ZPO unpfändbar, so dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Klägers vom 17.12.1997 wirkungslos ist. Nach § 851 Abs.1 ZPO ist eine Forderung der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Eine Forderung, die nicht abgetreten werden darf, kann auch nicht gepfändet werden. Dass es sich bei den Lebensversicherungen, die Gegenstand der Pfändung sind, um Direktversicherungen handelt, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung begründet wurden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Damit unterfallen sie, wie der Kläger ebenfalls nicht in Abrede stellt, den Vorschriften des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung. Nach § 2 Abs.2 Satz 4 BetrAVG darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer (hier der Schuldner N.) die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. Das darin geregelte Abtretungsverbot durch den Arbeitnehmer gilt ausnahmslos und uneingeschränkt. Nach der - soweit dem Senat ersichtlich - praktisch einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zieht dieses Abtretungsverbot nach § 851 Abs.1 ZPO ein Pfändungsverbot nach sich (OLG Hamm VersR 1998, 1498; Blomeyer/Otto BetrAVG § 2 Rn. 260; Heubeck/Höhne BetrRG Bd. 1, § 2 Rn. 270).

    OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, 08.06.2000, 7 U 13/2000, 7 U 13/00
    Die Verfügungsbeschränkung des BetrAVG § 2 Abs 2 S 4 steht einer Pfändung der Ansprüche aus einem im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag nicht entgegen, da die Pfändungsgrundlage ein Mittel zur Durchsetzung des auf gesetzlicher Grundlage entstandenen Anspruchs der geschiedenen Ehefrau auf Unterhalt und Zugewinnausgleich ist.

  • Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung ist bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar.

    BGH, Beschluss vom 11.11.2010 - VII ZB 87/09

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wie ist denn das bei einer ursprünglich arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung, die nach dem Ausscheiden des Schuldners aus dem Unternehmen privat fortgeführt wird?

    § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG dürfte doch für den Anteil, der aus den später vom Schuldner selbst geleisteten Beiträgen stammt, nicht gelten.

  • Wie ist denn das bei einer ursprünglich arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung, die nach dem Ausscheiden des Schuldners aus dem Unternehmen privat fortgeführt wird?

    § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG dürfte doch für den Anteil, der aus den später vom Schuldner selbst geleisteten Beiträgen stammt, nicht gelten.

    Thema grade wieder ausgebuddelt und BGH-Entscheidung für eine aktuelle Sache gebraucht. :D

    Die Beiträge, die der Schuldner selbst einzahlt, fallen wohl nicht unter das BetrAVG. Der Teil sollte wohl pfändbar sein. Hast du´s ausprobiert?

    Leider hab ich nur den ganz üblichen Fall, dass der Arbeitgeber einzahlt. Und meine Schuldnerin ist erst 28 Jahre alt.... Da dürfte in den nächsten 6 Jahren der Vers-Fall wohl nicht eintreten.

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