Gerichtskosten bei Schuldenbereinigungsplan

  • Ich habe hier ausnahmsweise mal einen Beschluss, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt. Erhebe ich dafür jetzt extra eine Gebühr oder setze ich lediglich die Nr. 2310 KV GKG an? :gruebel:

    Habe im Abschnitt Insolvenzverfahren nichts gefunden und wollte nur nochmal sicher gehen, dass das nicht etwa an völlig anderer Stelle im Kostenverzeichnis zum GKG steht.

  • Danke, Rainer!

    Dann will ich mal hoffen, dass wir nicht beide Tomaten auf den Augen haben...;)

    Ich stehe mit Kosten eh immer auf dem Kriegsfuß und ärgere mich hier noch zusätzlich darüber, dass es ja eigentlich die Zuständigkeit der Geschäftsstelle wäre:mad:

  • So mal sehen, was ihr davon haltet:;

    0,5 Gebühr nach 2310 ist klar

    2,5 Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens mit der Begründung, dass nach § 258 InsO das Insolvenzverfahren aufzuheben ist, wenn der Insolvenzplan rechtskräftig ist.

    Ermässigungstatbestände:

    2321 kommt m.E. nicht in Frage, da nach § 236 InsO der Erörterungs- und Abstimmungstermin nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden darf.

    2322 kommt m. E. auch nicht in Frage, da dieser Kostentatbestand von Einstellung spricht und in § 258 InsO von Aufhebung die Rede ist.


    Andere Meinungen sind gerne willkommen. Wie schon gesagt, ich hatte ein Planverfahren noch nicht und schiesse jetzt mal so aus dem Bauch heraus. Meine Kommentare geben dazu übrigens auch nichts her.

  • Zu diesem Thema habe ich hier noch was. Habe dies soeben auch beim Subforum Kosten postiert, doppel hält ja bekanntlich besser. :D

    Also: Schuldenbereingungsplan kam im gerichtlichen Ersetzungsverfahren durch Zustimmungsersetzung zustande. Es wurde eine Einmalzahlung von 10.000 € angeboten.

    Gegenstandswert dürften wohl die zehn Riesen sein. Soviel unstretig.

    1. Kann man hier außer der Verfahrensgebühr die Einigungsgebühr abrechnen, wenn diese durch das Gericht durch Ersetzung zustande kam?

    2. Ist hier bereits die Gebühr nach 3313 VV RVG angefallen, die Gebühr für das Eröffnungsverfahren? Denn mit Eireichung des Antrages beginnt doch das gerichtliche Eröffnungsverfahren. Dass der Antrag bei Zustandekommen des Planes als zurückgenommen gilt, tut doch nichts zur Sache. :gruebel:

    Zur Verdeutlichung nochmals:

    1,0 Verfahrensgebühr für das Eröffnungsverfahren
    gemäß 3313 VV RVG
    1,5 Verfahrensgebühr für das Schuldenbereinigungsverfahren
    gemäß 3315 VV RVG
    1,5 Einigungsgebühr nach 1000 VV RVG
    (Zustandekommen des Planes durch Gerichtsbeschluss)
    Auslagenpauschale 7002 VV
    Zwischensumme
    zzgl. 19 % MwSt gemäß 7008 VV



  • Tut mir leid Ernst, aber mit RVG habe ich leider gar nicht am Hut. Ich hoffe, dass Deine Frage im Kostenforum ausreichend beantwortet wird. :oops:

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